Während des Mietverhältnisses hat der
Mieter einen Spielraum in Bezug auf die
Farbgestaltung seiner Wohnung und der
Art und Weise, wie die Renovierung
ausgeführt wird. Genügt dem Mieter die
Qualität seiner Arbeiten, kann der
Vermieter nicht mehr verlangen. (LG
Düsseldorf).
Muss der Mieter laut Mietvertrag
renovieren, schuldet er beim Auszug eine
fachgerechte Renovierung mittlerer Art
und Güte, nicht Renovierungsarbeiten
eines Fachmannes. Während des
laufenden Mietverhältnisses reicht auch
weniger als fachgerecht aus. (LG
Düsseldorf).
Die in einem Mietvertrag vorgesehene
Regelung, dass Küchen, Bäder und
Duschen alle drei Jahre und Wohn-
und Schlafräume, Flure, Dielen und
Toiletten alle fünf Jahre zu renovieren
sind, benachteiligt den Mieter nicht
unangemessen (OLG Koblenz).
Die Überwälzung laufender
Schönheitsreparaturen auf den Mieter
wird unwirksam, wenn der Mieter durch
eine weitere Vertragsklausel
unzulässigerweise zur Endrenovierung
unabhängig vom Zeitpunkt der letzten
Schönheitsreparaturen verpflichtet
werden soll (LG Hamburg ).
Für die Abnutzung eines Teppichbodens
durch gewöhnlichen Gebrauch muss der
Mieter nicht aufkommen (LG Görlitz).
Der Mieter muss seine
Renovierungspflichten deutlich aus dem
Mietvertrag entnehmen können.
Eine Renovierungsklausel im Mietvertrag,
die den Mieter verpflichtet, unabhängig
vom Zeitpunkt der letzten Renovierung
beim Auszug Tapeten und Kleber zu
entfernen, stellt eine unangemessene
Benachteiligung dar. LG Saarbrücken
Nicht alle Malerarbeiten sind
Schönheitsreparaturen. Auch bei einer
wirksamen Renovierungsklausel im
Mietvertrag kann der Vermieter nur zu
wenigen Arbeiten verpflichten.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren
Urteilen entschieden, dass im Mietvertrag
Renovierungsklauseln mit starren Fristen
oder Endrenovierungsklauseln ungültig
sind.
Bereits 2004 hat der BGH entschieden,
dass ein Mieter nur dann
Schönheitsreparaturen durchführen muss,
wenn der Zustand der Wohnräume es
erfordert (BGH).
Wirksam wäre folgende Klausel:
„Im Allgemeinen müssen
Schönheitsreparaturen, falls
erforderlich, in Küche, Bad und Toilette
alle fünf Jahre, in Wohn- und
Schlafräumen alle acht Jahre und in
Nebenräumen alle zehn Jahre
durchgeführt werden.“
Ist eine Renovierungsklausel im
Mietvertrag unwirksam, kann sie ignoriert
werden. Sie wird nicht durch eine andere
ersetzt, sondern entfällt ersatzlos. Die
Pflicht zur Renovierung geht dann auf den
Vermieter über. Bei einem Auszug muss
der Mieter nicht streichen oder ähnliche
Schönheitsreparaturen durchführen.
Selbst dann nicht, wenn der Zustand der
Wohnung es eigentlich erfordern würde.
Steht im Vertrag nichts von
Schönheitsreparaturen, ist der Mieter
auch nicht zur Renovierung verpflichtet.
Das gilt auch, wenn der Mietvertrag
unwirksame Renovierungsklauseln
enthält:
Unwirksam sind Klauseln, die
Schönheitsreparaturen nach einem
starren Fristenplan vorschreiben
(BGH). Starr bedeutet, dass der Mieter
laut Mietvertrag nach Ablauf der
Fristen auf jeden Fall renovieren muss.
Ist eine Renovierungsklausel unwirksam,
muss der Vermieter die Renovierung
übernehmen. Hat der Mieter bereits
renoviert, kann er das Geld
zurückverlangen.
Renovierungsklauseln sind laut BGH
überhaupt nur dann gültig, wenn der
Mieter zum Mietvertragsbeginn auch eine
renovierte Wohnung übernommen hat.
Renoviert“ bedeutet aber nicht, dass die
Wohnung direkt vor dem Einzug frisch
gestrichen wurde. Es reicht aus, wenn die
Wohnung den Gesamteindruck einer
renovierten Wohnung macht.
Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der
Mieter „nach Bedarf" oder „bei
Erforderlichkeit“ zu renovieren hat, so ist
auch das unwirksam, wenn dem Mieter
bei Vertragsbeginn eine nicht renovierte
Wohnung übergeben worden ist. Der
Mieter muss dann nicht renovieren.
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