Lässt sich eine Terrasse von der Wohnung aus
erreichen, so gilt sie als mitvermietet, es sei denn,
dass im Mietvertrag eine andere Regelung
getroffen wurde. Kann ein Mieter seine 20 qm
große Terrasse nicht benutzen, so ist er zu einer
Mietminderung in Höhe von 15 Prozent berechtigt.
AG Eschweiler
Voraussetzung ist natürlich, dass der Mieter nicht
selbst schuld an der NIcht-Benutzbarkeit der
Terrasse ist.
Mieter dürfen einen unauffälligen Sichtschutz (AG
Köln 212 C 124/98) oder ein Rankengitter (AG
Schöneberg 6 C 360/85) anbringen. Sie müssen
darauf achten, dass das Mauerwerk nicht
beschädigt wird. Soll eine Markise installiert
werden, wird die Zustimmung des Vermieters
benötigt.
Mieter dürfen auf Balkon und Terrasse rauchen,
selbst wenn ein Nachbar sich durch den
Zigarettenqualm gestört fühlt (AG Bonn), und sie
dürfen die Wäsche trocknen. Mietern darf das
Rauchen auf ihrem Balkon seit einer Entscheidung
des BGH in Karlsruhe aber zeitweise untersagt
werden. Laut BGH müsse in einem
Nachbarschaftsstreit der Richter vor Ort prüfen, ob
der Zigarettenrauch vom Balkon darunter
wesentlich stört. Ist das der Fall, hat der Richter
nach dem Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme zu entscheiden.
Blumenkübel dürfen auf Balkon oder Terrasse
aufgestellt werden. Grundsätzlich gilt das auch für
Blumenkästen oder Blumentöpfe. Voraussetzung
ist, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß
befestigt sind, so dass sie auch bei starkem Wind
nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn
gefährden können. Ebenso muss ein Mieter darauf
achten, dass auslaufendes Wasser, zum Beispiel
Gießwasser, nicht die Fassade, andere
Gebäudeteile oder die "unten" wohnenden
Nachbarn beeinträchtigt. Sind diese Vorgaben
erfüllt, dürfen die Blumenkästen normalerweise
auch an der Außenwand des Balkons angebracht
werden (AG München).
Für die Reinigung des Balkons ist natürlich der
Mieter zuständig. Hierzu gehört nach Ansicht des
LG Berlin auch das Säubern des Abflusssiebes.
Kommt es zu übermäßig starken
Verschmutzungen durch Tauben muss unter
Umständen der Vermieter einschreiten und die
"Taubenplage" bekämpfen (BayObLG).
Neubau mit nicht fertiger Wohnung und die
Terrasse ist nicht benutzbar
berechtigen zu 30 Prozent Mietminderung. AG
Potsdam,
Das AG Potsdam hat auch entscheiden, ist eine
Terrasse wegen Bauarbeiten nicht nutzbar, dann
ist eine Mietminderung in Höhe von 5% möglich.
Das AG Eschweiler hat 15 Prozent Mietminderung
bei Bauarbeiten auf Terrasse oder Balkon im
Sommer zugelassen.
Steht im Mietvertrag, dass eine Terrasse zur
Wohnung gehört, begründet eine fehlende
Terrasse oder eine nicht nutzbare Terrasse eine
Mietminderung. Die Wohnfläche einer Wohnung
umfasst nämlich auch die Grundfläche aller
Räume einschließlich Wintergärten, Balkone,
Dachgärten und Terrassen (BGH ).
Bis 2004 wurden Terrassen und Balkonen zur
Hälfte berücksichtigungsfähig.
(BGH ).
Nach 2004 werden die Grundfläche von Terrassen
und Balkonen in der Regel zu einem Viertel zu
berücksichtigt, höchstens jedoch bis zur Hälfte.
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