Hier muss aber vom Zeitwert ausgegangen werden.

Wer dem Vormieter für eine Küchenzeile 1000 Euro bezahlt und später merkt, dass sie nur noch 500 Euro wert ist, kann den Differenzbetrag von 500 Euro zurück verlangen. Dabei richtet sich der Zeitwert grundsätzlich nach dem Alter, dem Neupreis und dem Erhaltungszustand des Gegenstandes oder des Möbelstücks. Bei Einbauküchen gilt aber nicht der Wert der ausgebauten Küche, sondern schon der Wert der Maßanfertigung, also der Wert der eingebauten Küche. Der Preis für die Maßanfertigung plus den Zeitwert der Küche. Grundsätzlich gilt, dass der Mieter eine Ablösesumme nur dann zahlen sollte, wenn vertraglich festgehalten wird, welche Gegenstände man übernommen hat. Auch der dafür gezahlte Preis sollte schriftlich festgehalten werden. Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass die Küche nur noch einen Bruchteil wert ist, kann man sein Geld zurückverlangen. Bei der Ermittlung des Zeitwertes einer Einbauküche ist auf den objektiven Wert der der Wohnung angepassten eingebauten Küche einschließlich Arbeitsplatte abzustellen, nicht darauf, welchen Wert die Küche in ausgebautem Zustand auf dem Markt hätte (OLG Köln).

Der Zeitwert der Einrichtungsgegenstände ist anhand des

Neupreises, des Erhaltungszustandes und des Alters zu ermitteln

und zu schätzen (LG Wiesbaden).

Ein Vermieter darf nicht unter dem Vorwand der Modernisierung verlangen, dass der Mieter auf seine Kosten eine komplett neue Küchenzeile kaufen muss, wenn die Küche weitgehend funktionsfähig ist. LG Hamburg Ein Mieter muss nicht ohne weiteres den Einbau einer neuen, aber nicht gleichwertigen Einbauküche dulden. Landgericht Hamburg

Soll eine Wohnung laut Mietvertrag über eine Einbauküche verfügen,

kann der Mieter die monatliche Mietzahlung auf Null reduzieren, falls

die Einbauküche fehlt. (Urteil des Landgerichts Itzehoe)

Erfolgt der mietvertraglich vereinbarte Einbau einer Küche durch den Vermieter nicht, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt. Der Minderungsbetrag kann entsprechend der herabgesetzten Gebrauchstauglichkeit der Wohnung die Höhe des für die Kücheneinrichtung vorgesehenen Mietzuschlags überschreiten (LG Dresden). Bei Beschädigung oder Entfernung einer Einbauküche haftet der Mieter für Schäden. Der normale, vertragsgemäße Gebrauch ist durch die Zahlung der Miete abgegolten mit der Folge, dass eine notwendige Erneuerung der Küche auf Kosten des Vermieters durchgeführt werden muss. (OLG Hamm). Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, die Mietwohnung auf dem jeweils technisch neuesten Stand zu halten. LG Kiel. In jedem Fall muss die Küche hygienisch einwandfrei und voll gebrauchsfähig sein. Nach einer Nutzungsdauer von 25 Jahren gilt eine Einbauküche als verbraucht, dann muss der Mieter bei Beschädigung oder Entfernung keinen Schadensersatz zahlen. LG Berlin Die Instandhaltung der Einbauküche mit sämtlichen Geräten ist Sache des Vermieters, der alle notwendigen Reparaturen auf eigene Kosten ausführen lassen muss. Klauseln in Mietverträgen, nach der Mieter für die Einbauküche "haftet" oder sie auf eigene Kosten funktionsfähig halten muss oder gar Elektrogeräte anschaffen muss, sind unwirksam.

Mieter muss Reparaturen einer Einbauküche nicht

zahlen

Ein Mieter hat kein Recht und auch keine Pflicht vom Nachmieter eine Einbauküche abzukaufen. Es wird aber oft so gehandhabt, wenn Mieter beim Auszug ihre extra eingebaute Küche nicht mitnehmen können oder wollen und es einem Nachmieter nur recht ist, da dieser noch keine eigene Küche in seinem Besitz hat. Oft wollen Mieter für ihre hinterlassenen Einbauten noch Traumsummen. Etwa den Preis, den sie selbst einmal dafür gezahlt haben. Obwohl das schon mehrere Jahre her ist. Bewerber für eine Mietwohnung sind oft auch bereit, eine Küche vom Vormieter zu übernehmen, obwohl diese viel zu teuer ist oder sie diese gar nicht brauchen können. Und das nur, weil sich die Mieter davon versprechen, eher eine Chance auf die Wohnung zu haben.

Der Mieter müsse zwar dulden, dass die nicht

funktionsfähigen Geräte ersetzt werden, nicht aber, dass die

Küche komplett ausgetauscht werde.

Der Vermieter könne auch nicht argumentieren, der Kücheneinbau sei eine Modernisierung und müsse deshalb vom Mieter geduldet werden. Die bloße Erneuerung einer schon vorhandenen Einbauküche ist keine Modernisierung. Vom Vermieter kann eine Ablöse nur dann verlangt werden, wenn dies mit ihm vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, Einbauten, zu denen auch Einbauküchen gehören, abzulösen. Ebensowenig ist der Vermieter verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren, der die Küche wieder abkauft. Sollte ein solcher Nachmieter nicht gefunden werden, hat man nur das Recht, die Küche mitzunehmen. Der Vermieter kann sogar die Entfernung der Küche verlangen, wenn er sie selbst nicht ablösen möchte.

Wird ein Gasherd gegen einen Induktionsherd ausgetauscht ,

handelt es sich dabei um eine Modernisierung.

Die Unfallgefahr wird gemindert, da es keine offenen Flammen mehr gibt. Der Mieter kann aber verlangen, dass der Vermieter die Kosten für neue Töpfe und Pfannen in einem gewissen Rahmen übernimmt. Weil für einen Induktionsherd auf spezielle Töpfe benötigt werden. Das AG Schöneberg sprach einem Mieter 500 Euro zu, die der Vermieter zahlen sollte. ,
Geht ein Kühlschrank kaputt und das nicht durch eine vertragswidrige Nutzung, muss auch der Vermieter nach § 602 BGB die Kosten der Reparatur bzw. des Austauschs tragen. Jedenfalls dann, wenn eine Küche mit Elektrogeräten vermietet wurde. Und wenn es keine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag gibt. Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag kann besagen, dass der Mieter für kleinere Reparaturen selbst aufkommen muss. Dabei muss diese Klausel auch einen genauen Höchstbetrag benennen. Nur, wenn die Kosten unter diesem Höchstbetrag liegen, muss dann der Mieter die Reparatur für Kühlschrank, Herd oder anderen Elektrogeräten in der Einbauküche tragen. Vermieter, die eine Wohnung mit Kücheneinrichtung vermieten, müssen dafür Sorge tragen, dass in der Küche auch ein Kühlschrank steht. Eine Geschirrspülmaschine muss allerdings nicht zwingend zur Ausstattung gehören. Landgericht München Übernimmt der Vermieter Einrichtungen des Mieters, muss dieser sie natürlich nicht entfernen. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter auf die spätere Entfernung verzichtet oder bereits bei der Erteilung der Zustimmung darauf verzichtet hat.
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Hier muss aber vom Zeitwert ausgegangen

werden.

Wer dem Vormieter für eine Küchenzeile 1000 Euro bezahlt und später merkt, dass sie nur noch 500 Euro wert ist, kann den Differenzbetrag von 500 Euro zurück verlangen. Dabei richtet sich der Zeitwert grundsätzlich nach dem Alter, dem Neupreis und dem Erhaltungszustand des Gegenstandes oder des Möbelstücks. Bei Einbauküchen gilt aber nicht der Wert der ausgebauten Küche, sondern schon der Wert der Maßanfertigung, also der Wert der eingebauten Küche. Der Preis für die Maßanfertigung plus den Zeitwert der Küche. Grundsätzlich gilt, dass der Mieter eine Ablösesumme nur dann zahlen sollte, wenn vertraglich festgehalten wird, welche Gegenstände man übernommen hat. Auch der dafür gezahlte Preis sollte schriftlich festgehalten werden. Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass die Küche nur noch einen Bruchteil wert ist, kann man sein Geld zurückverlangen. Bei der Ermittlung des Zeitwertes einer Einbauküche ist auf den objektiven Wert der der Wohnung angepassten eingebauten Küche einschließlich Arbeitsplatte abzustellen, nicht darauf, welchen Wert die Küche in ausgebautem Zustand auf dem Markt hätte (OLG Köln).

Der Zeitwert der Einrichtungsgegenstände ist

anhand des Neupreises, des

Erhaltungszustandes und des Alters zu

ermitteln und zu schätzen (LG Wiesbaden).

Ein Vermieter darf nicht unter dem Vorwand der Modernisierung verlangen, dass der Mieter auf seine Kosten eine komplett neue Küchenzeile kaufen muss, wenn die Küche weitgehend funktionsfähig ist. LG Hamburg Ein Mieter muss nicht ohne weiteres den Einbau einer neuen, aber nicht gleichwertigen Einbauküche dulden. Landgericht Hamburg

Soll eine Wohnung laut Mietvertrag über eine

Einbauküche verfügen, kann der Mieter die

monatliche Mietzahlung auf Null reduzieren,

falls die Einbauküche fehlt. (Urteil des

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Erfolgt der mietvertraglich vereinbarte Einbau einer Küche durch den Vermieter nicht, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt. Der Minderungsbetrag kann entsprechend der herabgesetzten Gebrauchstauglichkeit der Wohnung die Höhe des für die Kücheneinrichtung vorgesehenen Mietzuschlags überschreiten (LG Dresden). Bei Beschädigung oder Entfernung einer Einbauküche haftet der Mieter für Schäden. Der normale, vertragsgemäße Gebrauch ist durch die Zahlung der Miete abgegolten mit der Folge, dass eine notwendige Erneuerung der Küche auf Kosten des Vermieters durchgeführt werden muss. (OLG Hamm). Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, die Mietwohnung auf dem jeweils technisch neuesten Stand zu halten. LG Kiel. In jedem Fall muss die Küche hygienisch einwandfrei und voll gebrauchsfähig sein. Nach einer Nutzungsdauer von 25 Jahren gilt eine Einbauküche als verbraucht, dann muss der Mieter bei Beschädigung oder Entfernung keinen Schadensersatz zahlen. LG Berlin Die Instandhaltung der Einbauküche mit sämtlichen Geräten ist Sache des Vermieters, der alle notwendigen Reparaturen auf eigene Kosten ausführen lassen muss. Klauseln in Mietverträgen, nach der Mieter für die Einbauküche "haftet" oder sie auf eigene Kosten funktionsfähig halten muss oder gar Elektrogeräte anschaffen muss, sind unwirksam.

Mieter muss Reparaturen einer

Einbauküche nicht zahlen

Ein Mieter hat kein Recht und auch keine Pflicht vom Nachmieter eine Einbauküche abzukaufen. Es wird aber oft so gehandhabt, wenn Mieter beim Auszug ihre extra eingebaute Küche nicht mitnehmen können oder wollen und es einem Nachmieter nur recht ist, da dieser noch keine eigene Küche in seinem Besitz hat. Oft wollen Mieter für ihre hinterlassenen Einbauten noch Traumsummen. Etwa den Preis, den sie selbst einmal dafür gezahlt haben. Obwohl das schon mehrere Jahre her ist. Bewerber für eine Mietwohnung sind oft auch bereit, eine Küche vom Vormieter zu übernehmen, obwohl diese viel zu teuer ist oder sie diese gar nicht brauchen können. Und das nur, weil sich die Mieter davon versprechen, eher eine Chance auf die Wohnung zu haben.

Der Mieter müsse zwar dulden, dass

die nicht funktionsfähigen Geräte

ersetzt werden, nicht aber, dass die

Küche komplett ausgetauscht werde.

Der Vermieter könne auch nicht argumentieren, der Kücheneinbau sei eine Modernisierung und müsse deshalb vom Mieter geduldet werden. Die bloße Erneuerung einer schon vorhandenen Einbauküche ist keine Modernisierung. Vom Vermieter kann eine Ablöse nur dann verlangt werden, wenn dies mit ihm vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, Einbauten, zu denen auch Einbauküchen gehören, abzulösen. Ebensowenig ist der Vermieter verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren, der die Küche wieder abkauft. Sollte ein solcher Nachmieter nicht gefunden werden, hat man nur das Recht, die Küche mitzunehmen. Der Vermieter kann sogar die Entfernung der Küche verlangen, wenn er sie selbst nicht ablösen möchte.

Soll der Gasherd gegen einen Induktionsherd

ausgetauscht werden, handelt es sich dabei

um eine Modernisierungsmaßnahme, die der

Mieter dulden muss.

Die Unfallgefahr wird gemindert, da es keine offenen Flammen mehr gibt. Der Mieter kann aber verlangen, dass der Vermieter die Kosten für neue Töpfe und Pfannen in einem gewissen Rahmen übernimmt. Weil für einen Induktionsherd auf spezielle Töpfe benötigt werden. Das AG Schöneberg sprach einem Mieter 500 Euro zu, die der Vermieter zahlen sollte. ,
Geht ein Kühlschrank kaputt und das nicht durch eine vertragswidrige Nutzung, muss auch der Vermieter nach § 602 BGB die Kosten der Reparatur bzw. des Austauschs tragen. Jedenfalls dann, wenn eine Küche mit Elektrogeräten vermietet wurde. Und wenn es keine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag gibt. Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag kann besagen, dass der Mieter für kleinere Reparaturen selbst aufkommen muss. Dabei muss diese Klausel auch einen genauen Höchstbetrag benennen. Nur, wenn die Kosten unter diesem Höchstbetrag liegen, muss dann der Mieter die Reparatur für Kühlschrank, Herd oder anderen Elektrogeräten in der Einbauküche tragen. Vermieter, die eine Wohnung mit Kücheneinrichtung vermieten, müssen dafür Sorge tragen, dass in der Küche auch ein Kühlschrank steht. Eine Geschirrspülmaschine muss allerdings nicht zwingend zur Ausstattung gehören. Landgericht München Übernimmt der Vermieter Einrichtungen des Mieters, muss dieser sie natürlich nicht entfernen. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter auf die spätere Entfernung verzichtet oder bereits bei der Erteilung der Zustimmung darauf verzichtet hat.
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