Zu den Entwässerungskosten gehören Sielgebühren, Oberflächenentwässerung, Niederschlagswasser.Mieter müssen eventuell auch dann ihren Wasserverbrauch nach Wohnfläche oder Personenzahl bezahlen, wenn in ihrer Wohnung ein Wasserzähler angebracht ist. Das gilt aber nicht, wenn alle Wohnungen im Haus über eine Wasseruhr verfügen. Vermieter dürfen in der Nebenkostenabrechnungdie Ausgaben für Frischwasser und Abwasser einheitlich abrechnen, obwohl das eigentlich zwei getrennte Positionen sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ermittlung auch einheitlich anhand des Frischwasserzählers vorgenommen wird.Kanalanschlussgebühren kann der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen.Bei Häusern, die Miet- und Geschäftsräume beinhalten, müssen die Entwässerungskosten vorher ermittelt und dann entsprechend aufgeteilt werden, wenn es auch beim Frischwasser so gehandhabt wird.Muss eine Verstopfung in einem Abwasserrohr beseitigt werden, handelt es sich um Reparaturkosten. Wasserkosten unterteilen sich in Kaltwasserkosten und Warmwasserkosten. Kaltwasserkosten gehören zu „Kosten für Be- und Entwässerung“ und Warmwasserkosten finden sich meistens mit bei den Heizkosten.Sind keine Wasserzähler in Wohnungen vorhanden, hängt die Verteilung der Kaltwasserkosten von der Vereinbarung im Mietvertrag ab. Ist nichts vereinbart, kann der Vermieter selbst einen Verteilerschlüssel festlegen. Also entweder nach Personenzahl, nach Wohnfläche oder nach Haushalt.
Auch Kosten für eine öffentliche Abwasseranlage und Kosten für eine eigene Klärgrube gehören zu den Nebenkosten.Die Ableitung von Oberflächenwasser gehört zu den Entwässerungskosten.Sollten sich die Wasserkosten von einem Abrechnungsjahr zum Nächsten verdoppelt haben, dann muss der Mieter das nachvollziehen können.Der Vermieter muss eine solche Kostensteigerung erklären können. Ansonsten kann der Mieter bis zur Klärung die Zahlung zurückhalten.Die Kosten für einen Wasserzähler kann der Vermieter auch über die Nebenkosten abrechnen.
Zu den Abwasserkosten gehören auch die Haus- und
Grundstücksentwässerung. Somit auch
Regenwasser, das abgeleitet werden muss.
Nur in einigen Bundesländern sind Wasserzähler für Neubauten vorgeschrieben.Enstehen dem Vermieter höhere Kosten wegen eines Wasserrohrbruchs oder durch Renovierungsarbeiten usw. darf er diese Kosten nicht auf die Mieter umlegen. Hier muss geschätzt werden.Umlagefähig sind auch die Kosten der Eichung des Wasserzählers. Kaltwasserzähler sind gemäß Eichgesetz alle 6 Jahre (Warmwasserzähler alle 5 Jahre zu eichen).Der durch den Mehrverbrauch in Gewerbeeinheiten bedingte Wasserverbrauch (Friseur, Gärtnerei, Gaststätte und andere Firmen) Gartenbewässerung durch einen allein nutzungsberechtigten Mieter im Erdgeschoss bleiben unerheblich, sofern sie 10 % der Gesamtwasserkosten nicht überschreiten. Entstehen höhere Kosten, muss das bei der Verteilung der Kosten auf die Mieter berücksichtigt werden.
Zur Wasserversorgung zählen:•Grundgebühren für die Wasserbereitstellung und Lieferung•Miet- und Eichkosten für Wasserzähler•Wartungs- und Betriebskosten von eigenen Versorgungsanlagen •Kosten für den Betrieb einer Wasseraufbereitungsanlage•Menge des verbrauchten WassersZur Entwässerung gehört:•lokale Abwassergebühren zur Entwässerung von Häusern und Grundstücken•Betriebskosten einer privaten Entwässerungsanlage•Betriebskosten für eine Entwässerungspumpe
Zu den Entwässerungskosten gehören Sielgebühren, Oberflächenentwässerung, Niederschlagswasser.Mieter müssen eventuell auch dann ihren Wasserverbrauch nach Wohnfläche oder Personenzahl bezahlen, wenn in ihrer Wohnung ein Wasserzähler angebracht ist. Das gilt aber nicht, wenn alle Wohnungen im Haus über eine Wasseruhr verfügen. Vermieter dürfen in der Nebenkostenabrechnungdie Ausgaben für Frischwasser und Abwasser einheitlich abrechnen, obwohl das eigentlich zwei getrennte Positionen sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ermittlung auch einheitlich anhand des Frischwasserzählers vorgenommen wird.Kanalanschlussgebühren kann der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen.Bei Häusern, die Miet- und Geschäftsräume beinhalten, müssen die Entwässerungskosten vorher ermittelt und dann entsprechend aufgeteilt werden, wenn es auch beim Frischwasser so gehandhabt wird.Muss eine Verstopfung in einem Abwasserrohr beseitigt werden, handelt es sich um Reparaturkosten. Wasserkosten unterteilen sich in Kaltwasserkosten und Warmwasserkosten. Kaltwasserkosten gehören zu „Kosten für Be- und Entwässerung“ und Warmwasserkosten finden sich meistens mit bei den Heizkosten.Sind keine Wasserzähler in Wohnungen vorhanden, hängt die Verteilung der Kaltwasserkosten von der Vereinbarung im Mietvertrag ab. Ist nichts vereinbart, kann der Vermieter selbst einen Verteilerschlüssel festlegen. Also entweder nach Personenzahl, nach Wohnfläche oder nach Haushalt.
Auch Kosten für eine öffentliche Abwasseranlage und Kosten für eine eigene Klärgrube gehören zu den Nebenkosten.Die Ableitung von Oberflächenwasser gehört zu den Entwässerungskosten.Sollten sich die Wasserkosten von einem Abrechnungsjahr zum Nächsten verdoppelt haben, dann muss der Mieter das nachvollziehen können.Der Vermieter muss eine solche Kostensteigerung erklären können. Ansonsten kann der Mieter bis zur Klärung die Zahlung zurückhalten.Die Kosten für einen Wasserzähler kann der Vermieter auch über die Nebenkosten abrechnen.
Zu den Abwasserkosten gehören
auch die Haus- und
Grundstücksentwässerung. Somit
auch Regenwasser, das abgeleitet
werden muss.
Nur in einigen Bundesländern sind Wasserzähler für Neubauten vorgeschrieben.Enstehen dem Vermieter höhere Kosten wegen eines Wasserrohrbruchs oder durch Renovierungsarbeiten usw. darf er diese Kosten nicht auf die Mieter umlegen. Hier muss geschätzt werden.Umlagefähig sind auch die Kosten der Eichung des Wasserzählers. Kaltwasserzähler sind gemäß Eichgesetz alle 6 Jahre (Warmwasserzähler alle 5 Jahre zu eichen).Der durch den Mehrverbrauch in Gewerbeeinheiten bedingte Wasserverbrauch (Friseur, Gärtnerei, Gaststätte und andere Firmen) Gartenbewässerung durch einen allein nutzungsberechtigten Mieter im Erdgeschoss bleiben unerheblich, sofern sie 10 % der Gesamtwasserkosten nicht überschreiten. Entstehen höhere Kosten, muss das bei der Verteilung der Kosten auf die Mieter berücksichtigt werden.
Zur Wasserversorgung zählen:•Grundgebühren für die Wasserbereitstellung und Lieferung•Miet- und Eichkosten für Wasserzähler•Wartungs- und Betriebskosten von eigenen Versorgungsanlagen •Kosten für den Betrieb einer Wasseraufbereitungsanlage•Menge des verbrauchten WassersZur Entwässerung gehört:•lokale Abwassergebühren zur Entwässerung von Häusern und Grundstücken•Betriebskosten einer privaten Entwässerungsanlage•Betriebskosten für eine Entwässerungspumpe