In dringenden Notfällen - Heizungsausfall im Winter
-, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist, darf der
Mieter die Reparatur selbst in Auftrag geben.
Der Vermieter muss die Kosten übernehmen. Das
gleiche gilt, wenn der Vermieter trotz
Mängelanzeige und Mahnung keine Reparatur
veranlasst und nichts unternimmt.
zu den Kleinreparaturen gehören die Reparaturen,
die kleinere Schäden beheben sollen:
Reparaturen an folgenden Gegenständen:
•
Steckdosen
•
Kabel- und Antennendosen
•
Klingeln, Wasserhähne
•
Mischbatterien
Brausen
•
WC-Spülkästen,
•
Wasch-, Spül- und Toilettenbecken
•
Badewannen
•
Heizkörper
•
Kochherde
•
Heizkessel für Kohle,
•
Gas und Elektrizität
•
Fenster- und Türgriffe
•
Türschlösser
•
Rolladengurte
Der Mieter muss selbst zahlen, wenn die Reparatur
weniger als ca. 75 bis 100 Euro kostet. (in diesem
Rahmen liegt die Höchstgrenze)
Das gilt aber nur, wenn der Mietvertrag eine
Kleinreparaturklausel enthält. In dieser
Kleinreparatur- Klausel muss eine Höchtsgrenze
für einzelne Kleinreparaturen genannt sein, bspw.
75 EUR.
Die Höchstgrenze für alle
Kleinreparaturen innerhalb
eines Jahres darf höchstens
200 bis 250 EUR bzw. 8
Prozent der Jahreskaltmiete
betragen.
Beispiel für eine
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag:
Die Toilettenspülung geht kaputt und der Mieter
trägt dafür keine Schuld. Die Kosten für die
Reparatur betragen 150 Euro. Da die Kosten über
den vereinbarten 75 Euro im Mietvertrag liegen,
muss der Mieter diese nicht zahlen, sondern der
Vermieter muss die Rechnung komplett allein
zahlen.
Würde die Reparatur 70 Euro kosten, müsste der
Mieter die Rechnung alleine zahlen.
Kleinreparturklausel im
Mietvertrag
RECHT - GESETZE - SOZIALES
Rechtsportal
im Sonderangebot bis zum:
19,90 nur 11,40 €