Solange der Heizungsausfall andauert, kann
der Mieter die Miete mindern.
Je nach Außentemperatur bis zu 20 bis 50 Prozent,
wenn die Wohnung gar nicht nicht mehr nutzbar
ist, kann die Miete sogar um 100 Prozent
gemindert werden.
Während der Heizperiode, in der Regel vom 1.
Oktober bis 30. April, muss der Vermieter die
zentrale Heizungsanlage so einstellen, dass eine
Mindesttemperatur in der Wohnung zwischen 20
und 22 Grad erreicht werden kann, (DMB) .
Allerdings muss der Vermieter nicht „rund um die
Uhr“ diese Mindesttemperaturen garantieren.
Nachts, also zwischen 23.00 bzw. 24.00 und 6.00
Uhr, reichen nach der Nachtabsenkung auch 18
Grad Celsius aus. Mietvertragsklauseln, nach
denen zum Beispiel eine Temperatur von 18 Grad
Celsius zwischen 8.00 und 21.00 Uhr ausreichen
soll, sind unwirksam.
Nach § 7 Abs. 4 Heizkostenverordnung sind
von den Kosten des Betriebs der zentralen
Heizungsanlage mindestens 50 %, höchstens
70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der
Mieter zu verteilen.
Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder
Nutzfläche oder auch dem umbauten Raum zu
verteilen. Diese gesetzliche Vorschrift ist zwingend
und kann einzelvertraglich mit Ausnahme der in §
11 Heizkostenverordnung geregelten Ausnahmen
nicht umgangen werden.
Bei erheblichen Schwankungen im Vergleich zu
den Abrechnungen der letzten Jahre kann der
Vermieter den "hohen" Betrag nicht auf die Mieter
umlegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn er für die
Schwankungen keine plausible Erklärung
bereithält. AG Köln
Für Heizkostenabrechnungen bei ölbefeuerten
Zentralheizungen muss der Anfangs- und
Endbestand des Brennstoffs festgestellt werden.
Bei einer Zimmertemperatur von tagsüber nur 16
bis 18° hat das Amtsgericht Köln eine
Mietminderung von 20 % angenommen.
Fällt im Winter die Heizung aus, ist (LG Kassel)
eine Mietminderung von 50 % angemessen.
Wird im Sommer bei Außentemperaturen zwischen
13 und 17° nicht geheizt, ist eine Mietminderung
von 50 % angemessen. Amtsgericht Waldbröhl
Ist die Wohnung während der Heizperiode nicht
beheizbar, rechtfertigt dies eine Mietminderung
von 75 %. Landgerichts Berlin.
Über die Mietminderung hinaus kann der Mieter
sogar Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, nämlich dann, wenn er, um die
Wohnung überhaupt in irgendeiner Form
bewohnbar zu erhalten, beispielsweise Elektro-
Heizöfen anschaffen muss. Der Vermieter muss
dann die Anschaffungskosten dieser Heizöfen
zahlen sowie den zusätzlichen Stromverbrauch,
soweit dieser nachweisbar ist.
Mieter haben Anspruch auf eine beheizte und
warme Wohnung. Die Heizung muss so eingestellt
sein, dass eine Mindesttemperatur von 20 bis 22
Grad erreicht wird, und zwar in der Zeit zwischen 6
Uhr morgens und 23 bzw. 24 Uhr. Andere Klauseln
im Mietvertrag sind unwirksam.
Werden die Mindesttemperaturen im Winter nicht
erreicht oder fällt die Heizung in der Wohnung aus,
muss der Vermieter sofort informiert werden. Der
Vermieter muss unverzüglich Abhilfe schaffen,
wenn nötig, eine Reparatur in Auftrag geben.
Fällt die Heizung am Wochenende aus, und sind
der Vermieter oder die Hausverwaltung nicht zu
erreichen, muss der Mieter nicht unbedingt bis
zum Wochenanfang warten und in der Wohnung
frieren.
In Notfällen kann der Mieter selbst die Handwerker
bestellen.
Der Vermieter muss die entstandenen Kosten
ersetzen, aber nur die notwendigen Kosten. Kann
zum Beispiel ein Heizkörper repariert werden, darf
der Mieter nicht den Austausch des Heizkörpers in
Auftrag geben.
Das LG Frankfurt hat sogar pauschal die
Kosten des Stromverbrauchs für 12 Stunden
Heizung täglich zugesprochen.
Der Mieter kann sogar die Wohnung fristlos
kündigen, wenn sie nur mangelhaft beheizbar ist.
In dringenden Notfällen - Heizungsausfall im Winter
-, wenn der Vermieter trotz Mängelanzeige und
Mahnung keine Reparatur einleitet und nichts
unternimmt, kann der Mieter auch zur Selbsthilfe
greifen.
Wenn die Zentralheizung nachts und früh
morgens unzumutbare Klopfgeräusche macht,
kann der Mieter die Miete mindern. (17 Prozent,
Landgericht Darmstadt
Gehen von der Heizung im Schlafzimmer deutlich
hörbare Tick- und Knackgeräusche aus, so
berechtigt dies zu einer Mietminderung.
Landgericht Mannheim
Wenn die Heizung nachts laut brummt
Dieses Heizungsgeräusch ist aber kein
ausreichender Grund für eine Mietminderung.
Wenn das Geräusch unter dem Grenzwert von 30
Dezibel, liegt. Amtsgericht Hannover
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