Der Vermieter muss den Verteilerschlüssel
nach Treu und Glauben ändern, wenn dieser
grob unbillig ist und einzelne Mieter extrem
ungerecht behandelt werden. Es reicht nicht
aus, dass der ungerecht behandelte Mieter 50
Prozent Betriebskosten sparen würde (LG
Aachen).
Die vereinbarten Nebenkosten können
nach der Wohnfläche oder entsprechend
der Personenzahl auf die Mieter des
Hauses verteilt werden.
Beide Verteilerschlüssel haben ihre
Stärken und Schwächen, beide sind aber
zulässig (OLG Hamm).
Der einmal vertraglich festgelegte oder
vereinbarte Verteilerschlüssel kann weder
einseitig durch den Vermieter noch durch
Mehrheitsbeschluss der Mieter geändert
werden. Voraussetzung ist, dass alle
Vertragsparteien der Änderung zustimmen
(LG Wiesbaden).
Nach dem Einbau von Wasserzählern darf der
Vermieter den Verteilerschlüssel ändern und
Wasser verbrauchsabhängig abrechnen (AG
Warendorf).
Neuer Verteilerschlüssel ist möglich, wenn
Wasser- oder Müllkosten verbrauchsnäher
abgerechnet werden (AG Münster), zum
Beispiel wenn mit einem Scanner-System die
Leerung jeder einzelnen Mülltonne eines
Haushalts erfasst werden kann (AG Moers).
Der Vermieter muss erklären, wie er die
Verteilung der Nebenkosten auf die Mieter
umlegt. Ob nach Personenzahl oder
Wohnfläche
Quadratmetern/ Wohnfläche
Personenzahl
Wohneinheiten
Kubikmetern umbauten Raum
Verbrauch
nach dem Verhältnis der Leeraummieten
Üblich ist die Umlage der Nebenkosten
Als Abrechnungsmaßstab muss die
Wohnfläche zu Grunde gelegt werden, wenn
im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist. Der
Mieter zahlt dann anteilig im Verhältnis zur
qm-Zahl der Wohnung. Ausnahme:
Es handelt sich um verbrauchsabhängige
Betriebskosten (z.B. Abwasser, Müllabfuhr) für
die entsprechende Messeinrichtungen
vorhanden sind. Hier muss der Vermieter
verbrauchsabhängig abrechnen.
Kündigung
nur 11,40 € statt 16,90 €
bis
empfehlenswert
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