Der Vermieter muss den Verteilerschlüssel nach Treu und Glauben ändern, wenn dieser grob unbillig ist und einzelne Mieter extrem ungerecht behandelt werden. Es reicht nicht aus, dass der ungerecht behandelte Mieter 50 Prozent Betriebskosten sparen würde (LG Aachen).

Die vereinbarten Nebenkosten können nach der Wohnfläche

oder entsprechend der Personenzahl auf die Mieter des

Hauses verteilt werden.

Beide Verteilerschlüssel haben ihre Stärken und Schwächen, beide sind aber zulässig (OLG Hamm). Der einmal vertraglich festgelegte oder vereinbarte Verteilerschlüssel kann weder einseitig durch den Vermieter noch durch Mehrheitsbeschluss der Mieter geändert werden. Voraussetzung ist, dass alle Vertragsparteien der Änderung zustimmen (LG Wiesbaden). Nach dem Einbau von Wasserzählern darf der Vermieter den Verteilerschlüssel ändern und Wasser verbrauchsabhängig abrechnen (AG Warendorf). Neuer Verteilerschlüssel ist möglich, wenn Wasser- oder Müllkosten verbrauchsnäher abgerechnet werden (AG Münster), zum Beispiel wenn mit einem Scanner-System die Leerung jeder einzelnen Mülltonne eines Haushalts erfasst werden kann (AG Moers).

Verteilung der Nebenkosten nach Wohnfläche

oder Personenzahl

Der Vermieter muss erklären, wie er die Verteilung der Nebenkosten auf die Mieter umlegt. Ob nach Personenzahl oder Wohnfläche Quadratmetern/ Wohnfläche Personenzahl Wohneinheiten Kubikmetern umbauten Raum Verbrauch nach dem Verhältnis der Leeraummieten

Üblich ist die Umlage der Nebenkosten nach

Wohnfläche oder nach Personenzahl.

Als Abrechnungsmaßstab muss die Wohnfläche zu Grunde gelegt werden, wenn im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist. Der Mieter zahlt dann anteilig im Verhältnis zur qm-Zahl der Wohnung. Ausnahme: Es handelt sich um verbrauchsabhängige Betriebskosten (z.B. Abwasser, Müllabfuhr) für die entsprechende Messeinrichtungen vorhanden sind. Hier muss der Vermieter verbrauchsabhängig abrechnen.
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Der Vermieter muss den Verteilerschlüssel nach Treu und Glauben ändern, wenn dieser grob unbillig ist und einzelne Mieter extrem ungerecht behandelt werden. Es reicht nicht aus, dass der ungerecht behandelte Mieter 50 Prozent Betriebskosten sparen würde (LG Aachen).

Die vereinbarten Nebenkosten können nach

der Wohnfläche oder entsprechend der

Personenzahl auf die Mieter des Hauses

verteilt werden.

Beide Verteilerschlüssel haben ihre Stärken und Schwächen, beide sind aber zulässig (OLG Hamm). Der einmal vertraglich festgelegte oder vereinbarte Verteilerschlüssel kann weder einseitig durch den Vermieter noch durch Mehrheitsbeschluss der Mieter geändert werden. Voraussetzung ist, dass alle Vertragsparteien der Änderung zustimmen (LG Wiesbaden). Nach dem Einbau von Wasserzählern darf der Vermieter den Verteilerschlüssel ändern und Wasser verbrauchsabhängig abrechnen (AG Warendorf). Neuer Verteilerschlüssel ist möglich, wenn Wasser- oder Müllkosten verbrauchsnäher abgerechnet werden (AG Münster), zum Beispiel wenn mit einem Scanner-System die Leerung jeder einzelnen Mülltonne eines Haushalts erfasst werden kann (AG Moers).

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Wohnfläche oder Personenzahl

Der Vermieter muss erklären, wie er die Verteilung der Nebenkosten auf die Mieter umlegt. Ob nach Personenzahl oder Wohnfläche Quadratmetern/ Wohnfläche Personenzahl Wohneinheiten Kubikmetern umbauten Raum Verbrauch nach dem Verhältnis der Leeraummieten

Üblich ist die Umlage der Nebenkosten nach

Wohnfläche oder nach Personenzahl.

Als Abrechnungsmaßstab muss die Wohnfläche zu Grunde gelegt werden, wenn im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist. Der Mieter zahlt dann anteilig im Verhältnis zur qm-Zahl der Wohnung. Ausnahme: Es handelt sich um verbrauchsabhängige Betriebskosten (z.B. Abwasser, Müllabfuhr) für die entsprechende Messeinrichtungen vorhanden sind. Hier muss der Vermieter verbrauchsabhängig abrechnen.
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