Was ist Warmmiete und was heißt
Kaltmiete?
Bedeutung Warmmiete
Nettokaltmiete = "Grundmiete" =
(Kapitalverzinsung + Instandhaltung + Verwaltung)
Grundmiete = wie "Nettokaltmiete"
Bruttokaltmiete = Nettokaltmiete +
Betriebskostenvorauszahlung ohne Heizkosten
Kostenmiete = betriebswirtschaftlich errechnete
Miethöhe
Bruttowarmmiete = Bruttokaltmiete + Heizkosten
Warmmiete = Nettokaltmiete +
Betriebskostenvorauszahlung +
Heizkostenvorauszahlung
Betriebskosten = Nebenkosten, gewöhnlich
Betriebskosten ohne Heizkosten
Betriebskostenvorauszahlung = Anzahlung auf
die Betriebskosten und löst nach der jährlichen
Betriebskostenabrechnung häufig Rück- oder
Nachforderungen aus.
Betriebskostenpauschale = im Unterschied zur
Betriebskostenvorauszahlung ein endgültiger
Betrag, der nur für die Zukunft verändert werden
kann, während Kostenveränderungen in der
laufenden Wirtschaftsperiode nicht durch
Rückzahlungen und Nachzahlungen rückwirkend
geltend gemacht werden können.
Miete ist die Gegenleistung, die der Mieter dem
Vermieter aufgrund des Mietvertrages für die
Überlassung der Mietsache schuldet. Werden alle
Nebenkosten separat berechnet, spricht man von
der Nettomiete oder auch Kaltmiete.
Die Brutto-Warmmiete entspricht der Inklusivmiete.
Sie setzt sich zusammen aus der Grundmiete
inklusive aller umlagefähigen Betriebskosten. Mit
einer einheitlichen Gesamtzahlung der Miete sind
alle Betriebskosten abgegolten.
Betriebskostenabwälzungen gibt es nicht.
Weder können Sie eine Rückzahlung verlangen,
wenn sich die Kosten nachträglich als zu hoch
angesetzt herausstellen, noch hat der Vermieter
einen Anspruch auf Nachzahlung für vergangene
Zeiträume, falls sich die Pauschale als nicht
kostendeckend erweist.
Der neue Eigentümer einer Mietwohnung darf
vom Mieter keine Miete fordern, wenn dieser
seine Miete schon im Voraus an den vorherigen
Vermieter gezahlt hatte.
Ist im Mietvertrag eine Bruttowarm- oder
Warmmiete vereinbart, so ist diese Regelung
unwirksam. Sie entspricht nicht den Bedingungen
der Heizkostenverordnung, denn nach dieser
Vorschrift müssen Kosten für die zentrale
Beheizung und für die Warmwasserversorgung
verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Die Miete für die verschiedenen Mietsachen kann
grundsätzlich nach den Bedingungen des Marktes
frei vereinbart werden. Dennoch enthalten
Rechtsvorschriften hierzu bestimmte
Orientierungen, bei Mietverhältnissen über
Wohnraum besonders das BGB.
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