Graffitibeseitigung sind Hausreinigungskosten

Die Kosten für die Beseitigung der Graffiti sind dann auf die Mieter als Nebenkosten umlegbar, wenn sie regelmäßig anfallen und nicht nur einmalige Aktionen sind. Wenn bei der Anmietung kein Graffiti vorhanden war und die Graffiti sind so intensiv, dass sie je nach Lage des Hauses im Ort einen schlechten Gesamteindruck vermitteln, stellen die Malereien eine Beeinträchtigung für den Mieter dar und eine Mietminderung ist möglich.

Mietminderung wegen Graffiti an der Hauswand

Graffiti: Graffiti- Sprühereien am Gebäude, die die Nutzbarkeit der Mieträume nicht großartig beeinträchtigen, sind kein Grund zur Mietminderung. War die Hausfassade beim Einzug unversehrt und überschreitet der Umfang der Graffiti das Maß des Ortsüblichen, kann ein Mietmangel vorliegen, der zur Mietminderung berechtigt. Mieter können von ihrem Vermieter verlangen, Graffiti an der Hausfassade zu beseitigen. Die Sprühereien gelten als Mängel an der Mietsache.
Foto, viel Graffiti an einer Hauswand

Urteile:

Graffiti an der Außenwand berechtigt nicht zur Mietminderung bei normalem Wohnraum. Nur bei groben Verschmutzungen durch Graffiti kann eine Mietminderung möglich sein (2 bis 10 Prozent), wenn das Haus dadurch auch im Preis und ihm Ansehen geschädigt ist.
Abnahmeprotokoll Abrechnungsfrist Nebenkosten Abnutzung gewöhnlicher Gebrauch Auszug vor Mietende Abstandszahlung Küche Ablesetermin Heizung Besichtigungsrecht Vermieter Besuchsrecht Mieter Betriebskosten Bleigehalt im Wasser duschen nachts Definition besenrein Dübellöcher entfernen Definition Warmmiete Erhöhung der Vorauszahlungen Erhöhung Grundsteuer Erlaubnis Untervermietung Feuchtigkeit Wohnung fristlose Kündigung grillen auf dem Balkon Gewerberaum Renovierung gemeinsamer Mietvertrag Hausmeisterkosten Instandhaltung Vermieter Kündigung Eigenbedarf Kündigung wegen Mietschulden Katzenhaltung Mietvertrag Kündigung Zeitmietvertrag Kündigung Staffelmietvertrag Kündigungsverzicht Mietvertrag Laminatboden Zustimmung Lebenspartner im Mietvertrag Lärmbelästigung Nachbarn Mängel Mietwohnung Mietzahlung Abbuchung Mietminderung Schimmel Mietminderung Badewanne Mietminderung Balkon Mietminderung Heizung Mietminderung Wohnung Mietminderung Graffiti Mietbürgschaft Maklerkosten Modernisierung Wohnung Müllgebühren Mietminderung Toilette Mietminderung Hundegebell Mieterhöhung Vergleichswohnungen Mietminderung wegen Terrasse Mietvertrag Hausordnung Mietvertrag Parkplatz Mietminderung Fogging Nebenkosten Wohnfläche Nebenkostenabrechnung Nebenkosten Dachrinne Nachmieterklausel Nebenkosten Gartenpflege Parkettboden Schadensersatz Recht auf Antenne Ruhestörung durch Kinderlärm Rückzahlung Nebenkosten Renovierungsklauseln Rückzahlung Mietkaution Schneefegen Hausordnung Schadensersatz Raucher Stromkosten Vermieter Treppenhausreinigung Ungezieferbekämpfung Verschleiß Teppichboden Wohnfläche im Mietvertrag wie viele Haustürschlüssel Mietminderung Ameisen
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Hausreinigungskosten

Die Kosten für die Beseitigung der Graffiti sind dann auf die Mieter als Nebenkosten umlegbar, wenn sie regelmäßig anfallen und nicht nur einmalige Aktionen sind. Wenn bei der Anmietung kein Graffiti vorhanden war und die Graffiti sind so intensiv, dass sie je nach Lage des Hauses im Ort einen schlechten Gesamteindruck vermitteln, stellen die Malereien eine Beeinträchtigung für den Mieter dar und eine Mietminderung ist möglich.

Mietminderung wegen

Graffiti an der Hauswand

Graffiti: Graffiti- Sprühereien am Gebäude, die die Nutzbarkeit der Mieträume nicht großartig beeinträchtigen, sind kein Grund zur Mietminderung. War die Hausfassade beim Einzug unversehrt und überschreitet der Umfang der Graffiti das Maß des Ortsüblichen, kann ein Mietmangel vorliegen, der zur Mietminderung berechtigt. Mieter können von ihrem Vermieter verlangen, Graffiti an der Hausfassade zu beseitigen. Die Sprühereien gelten als Mängel an der Mietsache.

Urteile:

Graffiti an der Außenwand berechtigt nicht zur Mietminderung bei normalem Wohnraum. Nur bei groben Verschmutzungen durch Graffiti kann eine Mietminderung möglich sein (2 bis 10 Prozent), wenn das Haus dadurch auch im Preis und ihm Ansehen geschädigt ist.
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