Graffitibeseitigung sind Hausreinigungskosten
Die Kosten für die Beseitigung der Graffiti sind
nach Ansicht des AG Berlin-Mitte dann auf die
Mieter als Nebenkosten umlegbar und als
Hausreinigungskosten anzusetzen, wenn sie
regelmäßig von unbekannter Seite verursacht
werden und nicht nur einmalige Aktionen
darstellen.
Wenn bei der Anmietung kein Graffiti vorhanden
war und die Graffiti sind so intensiv, dass sie je
nach Lage des Hauses im Ort einen schlechten
Gesamteindruck vermitteln, stellen die Malereien
eine Beeinträchtigung für den Mieter dar und eine
Mietminderung ist möglich. AG Berlin-
Charlottenburg
Graffiti: Graffiti- Sprühereien am Gebäude, die die
Nutzbarkeit der Mieträume zum vertraglich
vereinbarten Zweck nicht großartig
beeinträchtigen, sind kein Grund zur Minderung
(AG Leipzig).
War die Hauassade beim Einzug unversehrt und
überschreitet der Umfang der Graffiti das Maß des
Ortsüblichen, kann ein Mietmangel vorliegen, der
zur Mietminderung berechtigt.
AG Charlottenburg
Mieter können von ihrem Vermieter verlangen,
Graffiti an der Hausfassade zu beseitigen. Die
gesprühten Malereien gelten als Mängel an der
Mietsache (Amtsgericht Charlottenburg)
Ein Mieter darf im Falle von Graffitisprühereien, die
die Nutzbarkeit der Mieträume zum vertraglich
vereinbarten Zweck nicht erheblich beeinträchtigen
(vorliegend ging es um eine Tierarztpraxis), die
Miete nicht mindern. AG Leipzig
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