Graffitibeseitigung sind Hausreinigungskosten

Die Kosten für die Beseitigung der Graffiti sind nach Ansicht des AG Berlin-Mitte dann auf die Mieter als Nebenkosten umlegbar und als Hausreinigungskosten anzusetzen, wenn sie regelmäßig von unbekannter Seite verursacht werden und nicht nur einmalige Aktionen darstellen. Wenn bei der Anmietung kein Graffiti vorhanden war und die Graffiti sind so intensiv, dass sie je nach Lage des Hauses im Ort einen schlechten Gesamteindruck vermitteln, stellen die Malereien eine Beeinträchtigung für den Mieter dar und eine Mietminderung ist möglich. AG Berlin-Charlottenburg

Mietminderung wegen Graffiti an der Hauswand

Graffiti: Graffiti- Sprühereien am Gebäude, die die Nutzbarkeit der Mieträume zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht großartig beeinträchtigen, sind kein Grund zur Minderung (AG Leipzig). War die Hauassade beim Einzug unversehrt und überschreitet der Umfang der Graffiti das Maß des Ortsüblichen, kann ein Mietmangel vorliegen, der zur Mietminderung berechtigt. AG Charlottenburg Mieter können von ihrem Vermieter verlangen, Graffiti an der Hausfassade zu beseitigen. Die gesprühten Malereien gelten als Mängel an der Mietsache (Amtsgericht Charlottenburg) Ein Mieter darf im Falle von Graffitisprühereien, die die Nutzbarkeit der Mieträume zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht erheblich beeinträchtigen (vorliegend ging es um eine Tierarztpraxis), die Miete nicht mindern. AG Leipzig
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Graffiti: Graffiti- Sprühereien am Gebäude, die die Nutzbarkeit der Mieträume zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht großartig beeinträchtigen, sind kein Grund zur Minderung (AG Leipzig). War die Hauassade beim Einzug unversehrt und überschreitet der Umfang der Graffiti das Maß des Ortsüblichen, kann ein Mietmangel vorliegen, der zur Mietminderung berechtigt. AG Charlottenburg Mieter können von ihrem Vermieter verlangen, Graffiti an der Hausfassade zu beseitigen. Die gesprühten Malereien gelten als Mängel an der Mietsache (Amtsgericht Charlottenburg) Ein Mieter darf im Falle von Graffitisprühereien, die die Nutzbarkeit der Mieträume zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht erheblich beeinträchtigen (vorliegend ging es um eine Tierarztpraxis), die Miete nicht mindern. AG Leipzig
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