Graffitibeseitigung sind Hausreinigungskosten

Die Kosten für die Beseitigung der Graffiti sind dann auf die Mieter als Nebenkosten umlegbar und als Hausreinigungskosten anzusetzen, wenn sie regelmäßig von unbekannter Seite verursacht werden und nicht nur einmalige Aktionen darstellen. Wenn bei der Anmietung kein Graffiti vorhanden war und die Graffiti sind so intensiv, dass sie je nach Lage des Hauses im Ort einen schlechten Gesamteindruck vermitteln, stellen die Malereien eine Beeinträchtigung für den Mieter dar und eine Mietminderung ist möglich.

Mietminderung wegen Graffiti an der Hauswand

Graffiti: Graffiti- Sprühereien am Gebäude, die die Nutzbarkeit der Mieträume zum nicht großartig beeinträchtigen, sind kein Grund zur Minderung. War die Hausfassade beim Einzug unversehrt und überschreitet der Umfang der Graffiti das Maß des Ortsüblichen, kann ein Mietmangel vorliegen, der zur Mietminderung berechtigt. Mieter können von ihrem Vermieter verlangen, Graffiti an der Hausfassade zu beseitigen. Die gesprühten Malereien gelten als Mängel an der Mietsache. Ein Mieter darf im Falle von Graffitisprühereien, die die Nutzbarkeit der Mieträume zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht erheblich beeinträchtigen (vorliegend ging es um eine Tierarztpraxis), die Miete nicht mindern.
Mietminderung Garffiti Hauswand
Urteile: Graffiti an der Außenwand berechtigt nicht zur Mietminderung bei normalem Wohnraum AG Leipzig. Nur bei groben Verschmutzungen durch Graffiti kann eine Mietminderung möglich sein (2 bis 10 Prozent), wenn das Haus dadurch auch im Preis und ihm Ansehen geschädigt ist.
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Graffitibeseitigung sind

Hausreinigungskosten

Die Kosten für die Beseitigung der Graffiti sind dann auf die Mieter als Nebenkosten umlegbar und als Hausreinigungskosten anzusetzen, wenn sie regelmäßig von unbekannter Seite verursacht werden und nicht nur einmalige Aktionen darstellen. Wenn bei der Anmietung kein Graffiti vorhanden war und die Graffiti sind so intensiv, dass sie je nach Lage des Hauses im Ort einen schlechten Gesamteindruck vermitteln, stellen die Malereien eine Beeinträchtigung für den Mieter dar und eine Mietminderung ist möglich.

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Graffiti: Graffiti- Sprühereien am Gebäude, die die Nutzbarkeit der Mieträume zum nicht großartig beeinträchtigen, sind kein Grund zur Minderung. War die Hausfassade beim Einzug unversehrt und überschreitet der Umfang der Graffiti das Maß des Ortsüblichen, kann ein Mietmangel vorliegen, der zur Mietminderung berechtigt. Mieter können von ihrem Vermieter verlangen, Graffiti an der Hausfassade zu beseitigen. Die gesprühten Malereien gelten als Mängel an der Mietsache. Ein Mieter darf im Falle von Graffitisprühereien, die die Nutzbarkeit der Mieträume zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht erheblich beeinträchtigen (vorliegend ging es um eine Tierarztpraxis), die Miete nicht mindern.
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Urteile: Graffiti an der Außenwand berechtigt nicht zur Mietminderung bei normalem Wohnraum AG Leipzig. Nur bei groben Verschmutzungen durch Graffiti kann eine Mietminderung möglich sein (2 bis 10 Prozent), wenn das Haus dadurch auch im Preis und ihm Ansehen geschädigt ist.
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