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Mietminderung wegen Bleigehalt Wasser

Eine Mietminderung ist berechtigt, wenn Wasserleitungen so bleihaltig sind, dass die Qualität des Trinkwassers gesundheitsgefährdend ist. Der Vermieter muss aber zuerst informiert werden. Der Vermieter muss die Wasserleitungen austauschen, wenn die Grenzwerte nach der Trinkwasserverordnung erheblich überschritten sind. Eine Mietminderung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Zufuhr von bleihaltigem Wasser vermeiden kann, in dem er den Wasserhahn kurz laufen lässt. Das ist noch zumutbar, wenn das Wasser danach bleifrei herauskommt. Überschreitet die Bleibelastung des Wassers in der Küche nach mehreren Sekunden dauerndem Ablaufenlassen den Grenzwert von 40 Mikrogramm Blei pro Liter beträchtlich, so ist eine Minderung von 5 Prozent gerechtfertigt.
Erhöhte Bleiwerte im Trinkwasser kommen mitunter noch in unsanierten Altbauten vor vor. Meistens durch bleilässige Mischbatterien aus Messing oder auch kurze bleihaltige Verbindungsstücke, die das Trinkwasser mit Blei belasten. In der Trinkwasserverordnung darf der Bleigehalt 10 Mikrogramm Blei pro Liter nicht übersteigen.

Urteile zu Mietminderungen wegen Bleigehalt im Wasser:

Erhebliche Überschreitung der Grenzwerte vom Bleigehalt 5% Erhebliche Überschreitung des Bleigehalts bei Babys im Haus 9% Bleigehalt zwischen 126 und 176 Mikrogramm / Liter 10% Wasser Ein Mieter kann bei einer andauernden Verschmutzung des Leitungswassers, die nachweisbar von rostigen Wasserleitungen herrührt, eine angemessene Minderung der Miete verlangen. Möglich bis zu 20 Prozent Minderung. Seit dem 1.12.2013 dürfen in Wohngebäuden keine Bleirohre mehr verwendet werden. Muss der Vermieter als Eigentümer die Rohre austauschen und durch moderne Leitungen ersetzen, kann er nicht die Miete erhöhen, da es sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme handelt Ein Vermieter verstößt gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er trotz konkreter Hinweise auf Legionellen eine Untersuchung des Trinkwassers in dem Mietobjekt unterlässt und ein Mieter durch bakteriell verseuchtes Trinkwasser erkrankt. Die Untersuchungspflicht gilt auch für die Zeit vor dem am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen.
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Mietminderung wegen Bleigehalt

Wasser

Eine Mietminderung ist berechtigt, wenn Wasserleitungen so bleihaltig sind, dass die Qualität des Trinkwassers gesundheitsgefährdend ist. Der Vermieter muss aber zuerst informiert werden. Der Vermieter muss die Wasserleitungen austauschen, wenn die Grenzwerte nach der Trinkwasserverordnung erheblich überschritten sind. Eine Mietminderung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Zufuhr von bleihaltigem Wasser vermeiden kann, in dem er den Wasserhahn kurz laufen lässt. Das ist noch zumutbar, wenn das Wasser danach bleifrei herauskommt. Überschreitet die Bleibelastung des Wassers in der Küche nach mehreren Sekunden dauerndem Ablaufenlassen den Grenzwert von (seinerzeit) 40 Mikrogramm Blei pro Liter beträchtlich, so ist eine Minderung von 5 Prozent gerechtfertigt.
Erhöhte Bleiwerte im Trinkwasser kommen mitunter noch in unsanierten Altbauten vor vor. Meistens durch bleilässige Mischbatterien aus Messing oder auch kurze bleihaltige Verbindungsstücke, die das Trinkwasser mit Blei belasten. In der Trinkwasserverordnung darf der Bleigehalt 10 Mikrogramm Blei pro Liter nicht übersteigen.
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Urteile zu Mietminderungen wegen

Bleigehalt im Wasser:

Erhebliche Überschreitung der Grenzwerte vom Bleigehalt 5% Erhebliche Überschreitung des Bleigehalts bei Babys im Haus 9% Bleigehalt zwischen 126 und 176 Mikrogramm / Liter 10% Wasser Ein Mieter kann bei einer andauernden Verschmutzung des Leitungswassers, die nachweisbar von rostigen Wasserleitungen herrührt, eine angemessene Minderung der Miete verlangen. Möglich bis zu 20 Prozent Minderung. Seit dem 1.12.2013 dürfen in Wohngebäuden keine Bleirohre mehr verwendet werden. Muss der Vermieter als Eigentümer die Rohre austauschen und durch moderne Leitungen ersetzen, kann er nicht die Miete erhöhen, da es sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme handelt Ein Vermieter verstößt gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er trotz konkreter Hinweise auf Legionellen eine Untersuchung des Trinkwassers in dem Mietobjekt unterlässt und ein Mieter durch bakteriell verseuchtes Trinkwasser erkrankt. Die Untersuchungspflicht gilt auch für die Zeit vor dem am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen.
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