Mietminderung wegen
Bleigehalt Wasser
Eine Mietminderung ist berechtigt, wenn
Wasserleitungen so bleihaltig sind, dass die
Qualität des Trinkwassers gesundheitsgefährdend
ist.
Der Vermieter muss aber zuerst informiert werden.
Der Vermieter muss die Wasserleitungen
austauschen, wenn die Grenzwerte nach der
Trinkwasserverordnung erheblich überschritten
sind.
Eine Mietminderung ist ausgeschlossen, wenn der
Mieter die Zufuhr von bleihaltigem Wasser
vermeiden kann, in dem er den Wasserhahn kurz
laufen lässt. Das ist noch zumutbar, wenn das
Wasser danach bleifrei herauskommt.
Überschreitet die Bleibelastung des Wassers in der
Küche nach mehreren Sekunden dauerndem
Ablaufenlassen den Grenzwert von (seinerzeit) 40
Mikrogramm Blei pro Liter beträchtlich, so ist eine
Minderung von 5 Prozent gerechtfertigt.
Erhöhte Bleiwerte im Trinkwasser kommen
mitunter noch in unsanierten Altbauten vor vor.
Meistens durch bleilässige Mischbatterien aus
Messing oder auch kurze bleihaltige
Verbindungsstücke, die das Trinkwasser mit Blei
belasten. In der Trinkwasserverordnung darf der
Bleigehalt 10 Mikrogramm Blei pro Liter nicht
übersteigen.
Urteile zu
Mietminderungen wegen
Bleigehalt im Wasser:
•
Erhebliche Überschreitung der Grenzwerte vom
Bleigehalt 5%
•
Erhebliche Überschreitung des Bleigehalts bei
Babys im Haus 9%
•
Bleigehalt zwischen 126 und 176 Mikrogramm /
Liter 10% Wasser
Ein Mieter kann bei einer andauernden
Verschmutzung des Leitungswassers, die
nachweisbar von rostigen Wasserleitungen
herrührt, eine angemessene Minderung der Miete
verlangen. Möglich bis zu 20 Prozent Minderung.
Seit dem 1.12.2013 dürfen
in Wohngebäuden keine
Bleirohre mehr verwendet
werden.
Muss der Vermieter als Eigentümer die Rohre
austauschen und durch moderne Leitungen
ersetzen, kann er nicht die Miete erhöhen, da es
sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme
handelt
Ein Vermieter verstößt gegen seine
Verkehrssicherungspflicht, wenn er trotz konkreter
Hinweise auf Legionellen eine Untersuchung des
Trinkwassers in dem Mietobjekt unterlässt und ein
Mieter durch bakteriell verseuchtes Trinkwasser
erkrankt.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für die Zeit vor
dem am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten
der in § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung
gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur
Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen.
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Wasser testen
Bürger können bei den Stadtwerken nachfragen,
ob in ihren Häusern noch Bleirohre vorhanden
sind. Oder Mieter können das Wasser in einem
Labor untersuchen lassen. Es gibt auch
Wassertest zu kaufen, mit denen Mieter selbst ihr
Wasser testen können.