Ist in der Mieterwohnung jeder Schritt auf dem Laminatboden der darüber

liegenden Wohnung überdeutlich und laut zu hören, dann liegt ein Mangel vor.

Landgericht Hamburg

Verlegt der Mieter Laminatboden in seiner Wohnung und kürzt die Türen dafür um einige Millimeter, kann der Vermieter weder ""die sofortige Herstellung des alten Zustandes"" noch eine höhere Mietkaution verlangen - auch wenn er vorher nicht um Erlaubnis gefragt wurde. Denn er wäre ohnehin verpflichtet gewesen, dem Umbau zuzustimmen. Der Mieter muss jedoch beim Auszug den Boden wieder in den Ursprungszustand bringen." Behauptet der Vermieter, der Laminatboden sei infolge des Mietgebrauches beschädigt worden, trägt er die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Mieter zuzuordnen ist. Besonders bei älteren Laminat- Belägen, die schon von mehreren Mietern benutzt wurden, muss der Vermieter nachweisen, dass keine Materialermüdung oder z.B. Restbaufeuchte oder ein Wasserschaden beim Vormieter Ursache für den Schaden ist. LG Berlin

Die Ersatzpflicht des Vermieters für Aufwendungen des Mieters für

Modernisierungen sollte immer in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt

werden.

Man geht davon aus, dass der Mieter seine Aufwendungen in rund 5 Jahren Wohndauer "abwohnt". Bei einem Auszug nach dieser Frist hat er keinen Anspruch mehr auf Ersatz stellen. Ein Mieter kann also bei Auszug keinen Ersatz mehr für Laminatboden verlangen, wenn er schon 5 Jahre mit dem verlegten Laminat in der Wohnung gewohnt hat. Hat der Vermieter bis zum Auszug gar keine Kenntnis von der Verlegung eines Laminatbodens des Mieters und war das auch nicht vereinbart, so kann der Mieter in aller Regel keinerlei Aufwendungsersatz verlangen. Nur dann, wenn diese Modernisierung dazu führt, dass der Vermieter die Wohnung zu einem höheren Preis weitervermieten kann. Und das ist für den Mieter schwierig zu beweisen.

Laminat verlegen, Zustimmung durch Vermieter

Ein Mieter darf nicht ohne Zustimmung des Vermieters den Teppich einfach gegen Parkett austauschen. Er muss sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag richten. Hierbei ist in aller Regel der Zustand maßgeblich, in dem der Mieter die Wohnung bei Vertragsabschluss übernommen hat. Das Verlegen von Laminat oder Parkett ist eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter den Laminat am Ende des Mietverhältnisses wieder herausnimmt. Eine Aufwertung des Wohnwertes durch den neuen Parkettboden spielt auch keine Rolle. Der Mieter muss das Einverständnis des Vermieters einholen. Die Verlegung eines Parkettfußbodens stellt nämlich immer einen zustimmungspflichtigen Eingriff in die Substanz der Mietsache dar. Der Vermieter, der seinem Mieter die Zustimmung gegeben hat, einen Laminatfußboden in der Wohnung zu verlegen, muss für eine Schallisolierung sorgen, wenn sich die untere Mietpartei durch die lautstarken Trittgeräusche belästigt fühlt. LG Hamburg

Entfernt der Mieter den Teppichboden einfach aus der Wohnung und legt Laminat, kann der Vermieter seine Wohnung mit Teppich zurückverlangen.

Hat der Mieter den alten Teppich nicht mehr, muss er trotzdem Teppichboden besorgen. Dieser muss dann zu mindestens den Zustand haben, wie der, den er entsorgt hat. Normale Gebrauchsspuren auf Laminatboden, die durch einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung entstanden sind, hat der Vermieter hinzunehmen. Der Vermieter muss sogar die Kosten für den Austausch eines solchen Bodens übernehmen, wenn der nach Jahren seinen Glanz verloren hat, normale Kratzer oder Schrammen aufweist. Der Vermieter darf dann auch nicht anteilig eine Kostenbeteiligung für neues Laminat verlangen, Schadensersatz fordern, oder die Kaution einbehalten. Der Mieter muss nur Schadensersatz zahlen, wenn es sich um Brandflecken oder tiefe Kratzer handelt. Aber auch dann muss der Zeitwert berücksichtigt werden. Ist der Boden schon älter als ca. 10 bis 15 Jahre muss der Mieter gar nichts mehr zahlen. Dann ist der Boden komplett abgewohnt. Egal wie er aussieht oder welche Schäden er hat.
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Ist in der Mieterwohnung jeder Schritt auf dem

Laminatboden der darüber liegenden Wohnung

überdeutlich und laut zu hören, dann liegt ein

Mangel vor. Landgericht Hamburg

Verlegt der Mieter Laminatboden in seiner Wohnung und kürzt die Türen dafür um einige Millimeter, kann der Vermieter weder ""die sofortige Herstellung des alten Zustandes"" noch eine höhere Mietkaution verlangen - auch wenn er vorher nicht um Erlaubnis gefragt wurde. Denn er wäre ohnehin verpflichtet gewesen, dem Umbau zuzustimmen. Der Mieter muss jedoch beim Auszug den Boden wieder in den Ursprungszustand bringen." Behauptet der Vermieter, der Laminatboden sei infolge des Mietgebrauches beschädigt worden, trägt er die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Mieter zuzuordnen ist. Besonders bei älteren Laminat- Belägen, die schon von mehreren Mietern benutzt wurden, muss der Vermieter nachweisen, dass keine Materialermüdung oder z.B. Restbaufeuchte oder ein Wasserschaden beim Vormieter Ursache für den Schaden ist. LG Berlin

Die Ersatzpflicht des Vermieters für

Aufwendungen des Mieters für

Modernisierungen sollte immer in einer

schriftlichen Vereinbarung geregelt werden.

Man geht davon aus, dass der Mieter seine Aufwendungen in rund 5 Jahren Wohndauer "abwohnt". Bei einem Auszug nach dieser Frist hat er keinen Anspruch mehr auf Ersatz stellen. Ein Mieter kann also bei Auszug keinen Ersatz mehr für Laminatboden verlangen, wenn er schon 5 Jahre mit dem verlegten Laminat in der Wohnung gewohnt hat. Hat der Vermieter bis zum Auszug gar keine Kenntnis von der Verlegung eines Laminatbodens des Mieters und war das auch nicht vereinbart, so kann der Mieter in aller Regel keinerlei Aufwendungsersatz verlangen. Nur dann, wenn diese Modernisierung dazu führt, dass der Vermieter die Wohnung zu einem höheren Preis weitervermieten kann. Und das ist für den Mieter schwierig zu beweisen.

Laminat verlegen, Zustimmung durch

Vermieter

Ein Mieter darf nicht ohne Zustimmung des Vermieters den Teppich einfach gegen Parkett austauschen. Er muss sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag richten. Hierbei ist in aller Regel der Zustand maßgeblich, in dem der Mieter die Wohnung bei Vertragsabschluss übernommen hat. Das Verlegen von Laminat oder Parkett ist eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter den Laminat am Ende des Mietverhältnisses wieder herausnimmt. Eine Aufwertung des Wohnwertes durch den neuen Parkettboden spielt auch keine Rolle. Der Mieter muss das Einverständnis des Vermieters einholen. Die Verlegung eines Parkettfußbodens stellt nämlich immer einen zustimmungspflichtigen Eingriff in die Substanz der Mietsache dar. Der Vermieter, der seinem Mieter die Zustimmung gegeben hat, einen Laminatfußboden in der Wohnung zu verlegen, muss für eine Schallisolierung sorgen, wenn sich die untere Mietpartei durch die lautstarken Trittgeräusche belästigt fühlt. LG Hamburg

Entfernt der Mieter den Teppichboden einfach

aus der Wohnung und legt Laminat, kann der

Vermieter seine Wohnung mit Teppich

zurückverlangen.

Hat der Mieter den alten Teppich nicht mehr, muss er trotzdem Teppichboden besorgen. Dieser muss dann zu mindestens den Zustand haben, wie der, den er entsorgt hat. Normale Gebrauchsspuren auf Laminatboden, die durch einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung entstanden sind, hat der Vermieter hinzunehmen. Der Vermieter muss sogar die Kosten für den Austausch eines solchen Bodens übernehmen, wenn der nach Jahren seinen Glanz verloren hat, normale Kratzer oder Schrammen aufweist. Der Vermieter darf dann auch nicht anteilig eine Kostenbeteiligung für neues Laminat verlangen, Schadensersatz fordern, oder die Kaution einbehalten. Der Mieter muss nur Schadensersatz zahlen, wenn es sich um Brandflecken oder tiefe Kratzer handelt. Aber auch dann muss der Zeitwert berücksichtigt werden. Ist der Boden schon älter als ca. 10 bis 15 Jahre muss der Mieter gar nichts mehr zahlen. Dann ist der Boden komplett abgewohnt. Egal wie er aussieht oder welche Schäden er hat.
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