Ist in der Mieterwohnung jeder Schritt auf dem Laminatboden der darüber liegenden
Wohnung überdeutlich und laut zu hören, dann liegt ein Mangel vor. Landgericht
Hamburg
Verlegt der Mieter Laminatboden in seiner Wohnung und kürzt die Türen dafür um einige
Millimeter, kann der Vermieter weder ""die sofortige
Herstellung des alten Zustandes"" noch eine höhere Mietkaution verlangen - auch wenn er
vorher nicht um Erlaubnis gefragt wurde. Denn er wäre
ohnehin verpflichtet gewesen, dem Umbau zuzustimmen. Der Mieter muss jedoch beim
Auszug den Boden wieder in den Ursprungszustand bringen."
Behauptet der Vermieter, der Laminatboden sei infolge des Mietgebrauches beschädigt
worden, trägt er die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Mieter zuzuordnen
ist. Besonders bei älteren Laminat- Belägen, die schon von mehreren Mietern benutzt
wurden, muss der Vermieter nachweisen, dass keine Materialermüdung oder z.B.
Restbaufeuchte oder ein Wasserschaden beim Vormieter Ursache für den Schaden ist. LG
Berlin
sollte immer in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt werden.
Man geht davon aus, dass der Mieter seine Aufwendungen in rund 5 Jahren
Wohndauer "abwohnt".
Bei einem Auszug nach dieser Frist hat er keinen Anspruch mehr auf Ersatz stellen. Ein
Mieter kann also bei Auszug keinen Ersatz mehr für Laminatboden verlangen, wenn er
schon 5 Jahre mit dem verlegten Laminat in der Wohnung gewohnt hat.
Hat der Vermieter bis zum Auszug gar keine Kenntnis von der Verlegung eines
Laminatbodens des Mieters und war das auch nicht vereinbart, so kann der Mieter in aller
Regel keinerlei Aufwendungsersatz verlangen. Nur dann, wenn diese Modernisierung dazu
führt, dass der Vermieter die Wohnung zu einem höheren Preis weitervermieten kann. Und
das ist für den Mieter schwierig zu beweisen.
Entfernt der Mieter den Teppichboden einfach aus der Wohnung und legt Laminat,
kann der Vermieter seine Wohnung mit Teppich zurückverlangen.
Hat der Mieter den alten Teppich nicht mehr, muss er trotzdem Teppichboden besorgen.
Dieser muss dann zu mindestens den Zustand haben, wie der, den er entsorgt hat.
Normale Gebrauchsspuren auf Laminatboden, die durch einen vertragsgemäßen Gebrauch
der Mietwohnung entstanden sind, hat der Vermieter hinzunehmen.
Der Vermieter muss sogar die Kosten für den Austausch eines solchen Bodens
übernehmen, wenn der nach Jahren seinen Glanz verloren hat, normale Kratzer oder
Schrammen aufweist.
Der Vermieter darf dann auch nicht anteilig eine Kostenbeteiligung für neues Laminat
verlangen, Schadensersatz fordern, oder die Kaution einbehalten.
Der Mieter muss nur Schadensersatz zahlen, wenn es sich um Brandflecken oder tiefe
Kratzer handelt. Aber auch dann muss der Zeitwert berücksichtigt werden.
Ist der Boden schon älter als ca. 10 bis 15 Jahre muss der Mieter gar nichts mehr zahlen.
Dann ist der Boden komplett abgewohnt. Egal wie er aussieht oder welche Schäden er hat.
Ein Mieter darf nicht ohne Zustimmung des Vermieters den Teppich einfach gegen Parkett
austauschen. Er muss sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag richten.
Hierbei ist in aller Regel der Zustand maßgeblich, in dem der Mieter die Wohnung bei
Vertragsabschluss übernommen hat.
Das Verlegen von Laminat oder Parkett ist eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung des
Vermieters bedarf. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter den Laminat am Ende des
Mietverhältnisses wieder herausnimmt.
Eine Aufwertung des Wohnwertes durch den neuen Parkettboden spielt auch keine Rolle. Der
Mieter muss das Einverständnis des Vermieters einholen.
Die Verlegung eines Parkettfußbodens stellt nämlich immer einen
zustimmungspflichtigen Eingriff in die Substanz der Mietsache dar.
Der Vermieter, der seinem Mieter die Zustimmung gegeben hat, einen Laminatfußboden in der
Wohnung zu verlegen, muss für eine Schallisolierung sorgen, wenn sich die untere Mietpartei
durch die lautstarken Trittgeräusche belästigt fühlt. LG Hamburg
AMK Internetservice / Stuttgart
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