Ist in der Mieterwohnung jeder Schritt auf dem
Laminatboden der darüber liegenden Wohnung
überdeutlich und laut zu hören, dann liegt ein
Mangel vor. Landgericht Hamburg
Verlegt der Mieter Laminatboden in seiner
Wohnung und kürzt die Türen dafür um einige
Millimeter, kann der Vermieter weder ""die
sofortige
Herstellung des alten Zustandes"" noch eine
höhere Mietkaution verlangen - auch wenn er
vorher nicht um Erlaubnis gefragt wurde. Denn er
wäre
ohnehin verpflichtet gewesen, dem Umbau
zuzustimmen. Der Mieter muss jedoch beim
Auszug den Boden wieder in den
Ursprungszustand bringen."
Behauptet der Vermieter, der Laminatboden sei
infolge des Mietgebrauches beschädigt worden,
trägt er die Beweislast dafür, dass die
Schadensursache dem Mieter zuzuordnen ist.
Besonders bei älteren Laminat- Belägen, die
schon von mehreren Mietern benutzt wurden,
muss der Vermieter nachweisen, dass keine
Materialermüdung oder z.B. Restbaufeuchte oder
ein Wasserschaden beim Vormieter Ursache für
den Schaden ist. LG Berlin
Die Ersatzpflicht des Vermieters für
schriftlichen Vereinbarung geregelt werden.
Man geht davon aus, dass der Mieter seine
Aufwendungen in rund 5 Jahren Wohndauer
"abwohnt".
Bei einem Auszug nach dieser Frist hat er keinen
Anspruch mehr auf Ersatz stellen. Ein Mieter kann
also bei Auszug keinen Ersatz mehr für
Laminatboden verlangen, wenn er schon 5 Jahre
mit dem verlegten Laminat in der Wohnung
gewohnt hat.
Hat der Vermieter bis zum Auszug gar keine
Kenntnis von der Verlegung eines Laminatbodens
des Mieters und war das auch nicht vereinbart, so
kann der Mieter in aller Regel keinerlei
Aufwendungsersatz verlangen. Nur dann, wenn
diese Modernisierung dazu führt, dass der
Vermieter die Wohnung zu einem höheren Preis
weitervermieten kann. Und das ist für den Mieter
schwierig zu beweisen.
Ein Mieter darf nicht ohne Zustimmung des
Vermieters den Teppich einfach gegen Parkett
austauschen. Er muss sich nach den
Vereinbarungen im Mietvertrag richten.
Hierbei ist in aller Regel der Zustand maßgeblich,
in dem der Mieter die Wohnung bei
Vertragsabschluss übernommen hat.
Das Verlegen von Laminat oder Parkett ist eine
bauliche Veränderung, die der Zustimmung des
Vermieters bedarf. Das gilt selbst dann, wenn der
Mieter den Laminat am Ende des
Mietverhältnisses wieder herausnimmt.
Eine Aufwertung des Wohnwertes durch den
neuen Parkettboden spielt auch keine Rolle. Der
Mieter muss das Einverständnis des Vermieters
einholen.
Die Verlegung eines Parkettfußbodens stellt
nämlich immer einen zustimmungspflichtigen
Eingriff in die Substanz der Mietsache dar.
Der Vermieter, der seinem Mieter die Zustimmung
gegeben hat, einen Laminatfußboden in der
Wohnung zu verlegen, muss für eine
Schallisolierung sorgen, wenn sich die untere
Mietpartei durch die lautstarken Trittgeräusche
belästigt fühlt. LG Hamburg
aus der Wohnung und legt Laminat, kann der
Vermieter seine Wohnung mit Teppich
zurückverlangen.
Hat der Mieter den alten Teppich nicht mehr, muss
er trotzdem Teppichboden besorgen. Dieser muss
dann zu mindestens den Zustand haben, wie der,
den er entsorgt hat.
Normale Gebrauchsspuren auf Laminatboden, die
durch einen vertragsgemäßen Gebrauch der
Mietwohnung entstanden sind, hat der Vermieter
hinzunehmen. Der Vermieter muss sogar die
Kosten für den Austausch eines solchen Bodens
übernehmen, wenn der nach Jahren seinen Glanz
verloren hat, normale Kratzer oder Schrammen
aufweist.
Der Vermieter darf dann auch nicht anteilig eine
Kostenbeteiligung für neues Laminat verlangen,
Schadensersatz fordern, oder die Kaution
einbehalten.
Der Mieter muss nur Schadensersatz zahlen,
wenn es sich um Brandflecken oder tiefe Kratzer
handelt. Aber auch dann muss der Zeitwert
berücksichtigt werden.
Ist der Boden schon älter als ca. 10 bis 15 Jahre
muss der Mieter gar nichts mehr zahlen. Dann ist
der Boden komplett abgewohnt. Egal wie er
aussieht oder welche Schäden er hat.
RECHTSPORTAL
Mietrecht
noch bis
statt 19,90 € nur 11,40 €
(auch mit dem Smartphone nutzbar)