Abstandszahlungen an den Vormieter für Einrichtungsgegenstände können auch geschlossen werden. Jedenfalls immer dann, wenn keine überhöhten Preise gefordert werden.Bei der Ermittlung des Zeitwertes einer Einbauküche ist der Wert im eingebauten Zustand, also auch mit Arbeitsplatte zu ermitteln, nicht darauf, welchen Wert die Küche in ausgebautem Zustand hätte.Verkauft der Vormieter Einrichtungsgegenstände an den Nachmieter, ist das zulässig, wenn der Kaufpreis nicht in einem auffälligen Missverhältnis steht.Werden von einem Nachmieter Ablösezahlungen für Einrichtungsgegenstände verlangt, die 50 Prozent über dem Gebrauchswert liegen, ist so eine Vereinbarung nichtig. Es ist immer der Wert der Möbel heranzuziehen, der ihn in der Wohnung ausmacht. Nicht der Wert, den Möbel außerhalb der Wohnung hätten.der Zeitwert einer Küche zähltDer Zeitwert der Einrichtungsgegenstände ist anhand des Neupreises, des Erhaltungszustandes und des Alters zu ermitteln und zu schätzen.Wenn der zu zahlende Betrag der Gegenstände um mehr als 50 Prozent überschreitet, dann liegt ein Missverhältnis vor.Der Neumieter kann dann vom Vormieter das gezahlte Geld zurückverlangen. Allerdings muss er dann auch die Einrichtungsgegenstände zurückgeben. Der Vormieter kann sich nicht darauf berufen, dass er das Geld schon ausgegeben hat.Wenn der Vermieter den Mieter loshaben willMieter und Vermieter können vereinbaren, dass der Vermieter dem Mieter Geld zahlt, dass dieser die Wohnung räumt. Solche Vereinbarungen sind zulässig. Möglich wäre das, wenn der Mieter noch nicht ausziehen müsste, der Vermieter es aber will. Das wird vom Vermieter oft angeboten, wenn der Vermieter dem Mieter die Wohnung wegen Eigenbedarf gekündigt hat und er möchte, dass der Mieter noch vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht.
Abstandszahlung und Ablöse sind nicht dasselbe
Abstand ist ein Geldbetrag, der für das Räumen der zu vermietenden Wohnung gefordert wird.Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Ablösezahlung hat zunächst der ausziehende Mieter: Er kann vom Vermieter für Investitionen, die er in die Wohnung gesteckt hat, eine Entschädigung verlangen. Jedenfalls dann, wenn Ein- und Umbauten den Wert der Wohnung nachhaltig gesteigert haben. Für Möbel oder Einbauküche kann der Mieter keine Abstandzahlung vom Vermieter verlangen. Möglich ist nur eine Abstandszahlung über Möbel und Einbauten zwischen Vormieter und Nachmieter.
Früher wurden Abstandszahlungen für die reine Überlassung einer Wohnung verlangt. Das ist seit 1993 verboten.Was aber noch erlaubt ist, dass Ersatz für Umzugskosten gefordert werden kann. (Ich ziehe freiwillig vorzeitig aus aber dafür ersetzt du mir die Umzugskosten)Die Forderung kann an einen Nachmieter aber auch an den Vermieter gerichtet sein. Auf die Forderung muss nicht eingegangen werden aber es spricht rechtlich nichts dagegen, so eine Forderung zu stellen.Viele Mieter, die eine Wohnung suchen, fühlen sich auch unter Druck gesetzt, wenn der Vormieter verlangt, z.B. die Küche abzukaufen. Sie denken, dass sie bessere Chancen haben, für die Wohnung beim Vermieter empfohlen zu werden. Dann wird oft zugesagt, die Küche abzukaufen, obwohl diese gar nicht benötigt wird.Wenn der Wohnungsmarkt für Mieter besser wäre, müsste der Vormieter aber seine Küche kostenpflichtig entsorgen, wenn er sie nicht anders loswerden würde. Und er könnte keine Nachmieter damit unter Druck setzen.
Gefällt dem Nachmieter die angebotene Einrichtung nicht, dann besteht keine gesetzliche Pflicht zur Übernahme von Möbeln und Einrichtungsgegenständen.
Abstandszahlungen an den Vormieter für Einrichtungsgegenstände können auch geschlossen werden. Jedenfalls immer dann, wenn keine überhöhten Preise gefordert werden.Bei der Ermittlung des Zeitwertes einer Einbauküche ist der Wert im eingebauten Zustand, also auch mit Arbeitsplatte zu ermitteln, nicht darauf, welchen Wert die Küche in ausgebautem Zustand hätte.Verkauft der Vormieter Einrichtungsgegenstände an den Nachmieter, ist das zulässig, wenn der Kaufpreis nicht in einem auffälligen Missverhältnis steht.Werden von einem Nachmieter Ablösezahlungen für Einrichtungsgegenstände verlangt, die 50 Prozent über dem Gebrauchswert liegen, ist so eine Vereinbarung nichtig. Es ist immer der Wert der Möbel heranzuziehen, der ihn in der Wohnung ausmacht. Nicht der Wert, den Möbel außerhalb der Wohnung hätten.der Zeitwert einer Küche zähltDer Zeitwert der Einrichtungsgegenstände ist anhand des Neupreises, des Erhaltungszustandes und des Alters zu ermitteln und zu schätzen.Wenn der zu zahlende Betrag der Gegenstände um mehr als 50 Prozent überschreitet, dann liegt ein Missverhältnis vor.Der Neumieter kann dann vom Vormieter das gezahlte Geld zurückverlangen. Allerdings muss er dann auch die Einrichtungsgegenstände zurückgeben. Der Vormieter kann sich nicht darauf berufen, dass er das Geld schon ausgegeben hat.Wenn der Vermieter den Mieter loshaben willMieter und Vermieter können vereinbaren, dass der Vermieter dem Mieter Geld zahlt, dass dieser die Wohnung räumt. Solche Vereinbarungen sind zulässig. Möglich wäre das, wenn der Mieter noch nicht ausziehen müsste, der Vermieter es aber will. Das wird vom Vermieter oft angeboten, wenn der Vermieter dem Mieter die Wohnung wegen Eigenbedarf gekündigt hat und er möchte, dass der Mieter noch vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht.
Abstandszahlung und Ablöse sind
nicht dasselbe
Abstand ist ein Geldbetrag, der für das Räumen der zu vermietenden Wohnung gefordert wird.Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Ablösezahlung hat zunächst der ausziehende Mieter: Er kann vom Vermieter für Investitionen, die er in die Wohnung gesteckt hat, eine Entschädigung verlangen. Jedenfalls dann, wenn Ein- und Umbauten den Wert der Wohnung nachhaltig gesteigert haben. Für Möbel oder Einbauküche kann der Mieter keine Abstandzahlung vom Vermieter verlangen. Möglich ist nur eine Abstandszahlung über Möbel und Einbauten zwischen Vormieter und Nachmieter.
Früher wurden Abstandszahlungen für die reine Überlassung einer Wohnung verlangt. Das ist seit 1993 verboten.Was aber noch erlaubt ist, dass Ersatz für Umzugskosten gefordert werden kann. (Ich ziehe freiwillig vorzeitig aus aber dafür ersetzt du mir die Umzugskosten)Die Forderung kann an einen Nachmieter aber auch an den Vermieter gerichtet sein. Auf die Forderung muss nicht eingegangen werden aber es spricht rechtlich nichts dagegen, so eine Forderung zu stellen.Viele Mieter, die eine Wohnung suchen, fühlen sich auch unter Druck gesetzt, wenn der Vormieter verlangt, z.B. die Küche abzukaufen. Sie denken, dass sie bessere Chancen haben, für die Wohnung beim Vermieter empfohlen zu werden. Dann wird oft zugesagt, die Küche abzukaufen, obwohl diese gar nicht benötigt wird.Wenn der Wohnungsmarkt für Mieter besser wäre, müsste der Vormieter aber seine Küche kostenpflichtig entsorgen, wenn er sie nicht anders loswerden würde. Und er könnte keine Nachmieter damit unter Druck setzen.
Gefällt dem Nachmieter die angebotene Einrichtung nicht, dann besteht keine gesetzliche Pflicht zur Übernahme von Möbeln und Einrichtungsgegenständen.