RECHT - GESETZE - SOZIALES
Abstandszahlungen an den Vormieter für
Einrichtungsgegenstände können aber auch
geschlossen werden. Jedenfalls immer dann,
wenn keine überhöhten Preise gefordert
werden.
Bei der Ermittlung des Zeitwertes einer
Einbauküche ist der Wert im eingebauten
Zustand, also auch mit Arbeitsplatte zu
ermitteln, nicht darauf, welchen Wert die Küche
in ausgebautem Zustand hätte (OLG Köln).
Verkauft der Vormieter
Einrichtungsgegenstände an den
Nachmieter, ist das zulässig, wenn der
Kaufpreis nicht in einem auffälligen
Missverhältnis steht (OLG Düsseldorf)
Werden von einem Nachmieter
Ablösezahlungen für Einrichtungsgegenstände
verlangt, die 50 Prozent über dem
Gebrauchswert liegen, ist so eine Vereinbarung
nichtig. Es ist immer der Wert der Möbel
heranzuziehen, der ihn in der Wohnung
ausmacht. Nicht der Wert, den Möbel
außerhalb der Wohnung hätten(OLG
Düsseldorf).
Der Zeitwert der Einrichtungsgegenstände ist
anhand des Neupreises, des
Erhaltungszustandes und des Alters zu
ermitteln und zu schätzen (LG Wiesbaden)
Wenn der zu zahlende Betrag der
Gegenstände um mehr als 50 Prozent
überschreitet, dann liegt ein Missverhältnis vor.
Der Neumieter kann dann vom Vormieter das
gezahlte Geld zurückverlangen. Allerdings
muss er dann auch die
Einrichtungsgegenstände zurückgeben. Der
Vormieter kann sich nicht darauf berufen, dass
er das Geld schon ausgegeben hat.
Mieter und Vermieter können vereinbaren,
dass der Vermieter dem Mieter Geld zahlt,
dass dieser die Wohnung räumt. Solche
Vereinbarungen sind zulässig. Möglich wäre
das, wenn der Mieter noch nicht ausziehen
müsste, der Vermieter es aber möchte. Das
wird vom Vermieter oft angeboten, wenn der
Vermieter die Wohnung wegen Eigenbedarf
gekündigt hat und er möchte, dass der Mieter
noch vor Ablauf der Küdnigungsfrist auszieht.
Abstandszahlung und Ablöse sind nicht
dasselbe.
Abstand ist ein Geldbetrag, der für das
Räumen der zu vermietenden Wohnung
gefordert wird.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine
Ablösezahlung hat zunächst der ausziehende
Mieter: Er kann vom Vermieter für
Investitionen, die er in die Wohnung gesteckt
hat, eine Entschädigung verlangen. Jedenfalls
dann, wenn Ein- und Umbauten, die den Wert
der Wohnung nachhaltig gesteigert haben.
Für Möbel oder Einbauküche kann der Mieter
keine Abstandzahlung vom Vermieter
verlangen. Möglich ist nur eine
Abstandszahlung über Möbel und Einbauten
zwischen Vormieter und Nachmieter.
Fristlose Kündigung bei
Zahlungsverzug mit weniger als
einer Monatsmiete – BGH
Nach § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3a BGB
liegt ein den
Vermieter zur
außerordentlichen
fristlosen
Kündigung
berechtigender
wichtiger Grund vor,
wenn der Mieter für
zwei
aufeinanderfolgende Termine mit der
Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der
Miete in Verzug ist.
Bei Gewerbemietverträgen kann aber schon
ein Mietrückstand von weniger als einer
Monatsmiete innerhalb von zwei Monaten eine
fristlose Kündigung rechtfertigen. Aber es muss
auch eine Einzelfallprüfung stattfinden.
Hier kann die Kreditwürdigung des Mieters eine
Rolle spielen aber auch die finanzielle Situation
des Vermieters. Bei einem Rückstand von
mehr als einer Monatsmiete ist aber eine
Kündigung auf jeden Fall möglich.
Früher wurden Abstandszahlungen für die
reine Überlassung einer Wohnung verlangt.
Das ist seit 1993 verboten (§ 4a des
Wohnungsvermittlungsgesetzes)
Was aber noch erlaubt ist, dass Ersatz für
Umzugskosten gefordert werden kann. (LG
Bonn). (Ich ziehe freiwillig vorzeitig aus aber
dafür ersetzt du mir die Umzugskosten) Die
Forderung kann an einen Nachmieter aber
auch an den Vermieter gerichtet sein.
Auf die Forderung muss nicht eingegangen
werden aber es spricht rechtlich nichts
dagegen, so eine Forderung zu stellen.
Viele Mieter, die eine Wohnung suchen, fühlen
sich auch unter Druck gesetzt, wenn der
Vormieter verlangt, z.B. die Küche
abzukaufen.
Sie denken, dass sie bessere Chancen
haben, für die Wohnung beim Vermieter
empfohlen zu werden. Dann wird oft zugesagt,
die Küche abzukaufen, obwohl diese gar nicht
benötigt wird.
Wenn der Wohnungsmarkt für Mieter
besser wäre, müsste der Vormieter aber
seine Küche kostenpflichtig entsorgen,
wenn er sie nicht anders loswerden würde.
Und er könnte keine Nachmieter damit
unter Druck setzen.
Kündigung
nur 11,40 € statt 16,90 €
bis
empfehlenswert