Ein Ehepartner, der nach der Scheidung aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, muss für einen gewissen Zeitraum weiterhin für die Miete haften. Wird ein Ehepartner/Mieter aus dem Mietvertrag entlassen, weil die gemeinsame Wohnung wegen der Ehescheidung dem anderen Partner zugewiesen worden ist, so darf der Vermieter hierdurch nicht benachteiligt werden. Es muss gewährleistet sein, dass er weiterhin die vertraglich vereinbarte Miete erhält. Oberlandesgericht Karlsruhe Weist das Familiengericht nach dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz einer verheirateten Frau wegen ständiger Gewalttätigkeiten ihres Ehemanns die vormals gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zu und wird dem Ehemann das Betreten der Wohnung gerichtlich untersagt, ändert das nichts an dessen mietvertraglicher Verpflichtung zu Mietzahlung. Urteil des AG Ludwigsburg. Im Rahmen der Trennung ist durch die Ehepartner zu klären, ob die Ehewohnung von beiden oder nur noch von einem Ehegatten weiter bewohnt wird.

Dabei ist zu beachten, dass die Ehegatten unabhängig

davon, wer die Ehewohnung bewohnt, gemeinsam

gegenüber dem Vermieter für die Miete haften, soweit der

Mietvertrag von beiden Ehegatten unterzeichnet worden

ist.

Kündigung gemeinsamer Mietvertrag -Ehepartner

Es kann bei der Beendung einer Partnerschaft jeder Partner vom anderen verlangen, dass er der Kündigung des Mietverhältnisses über die gemeinsam genutzte Wohnung zustimmt, wenn es für ihn aufgrund des Mietvertrages sonst nicht möglich ist, das Mietverhältnis zu beenden. Die Kündigung des Mietverhältnisses bezüglich der gemeinsamen Wohnung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der betroffene Mieter ausziehen muss. Er kann nach Absprache mit dem Vermieter das Mietverhältnis alleine fortsetzen. Oberlandesgericht Köln.

Der Vermieter kann nur in wenigen

Ausnahmesituationen verpflichtet werden, der

Kündigung von nur einem Partner zuzustimmen.

Das könnte z.B. körperliche Gewalt sein. Auf die komplette Mietzahlung hat er trotzdem Anspruch. Der Partner, der in der Wohnung bleibt, muss dann die Miete alleine zahlen. Haften beide Ehepartner gemeinsam, d.h. gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten (z.B. Kredit, Miete) und leistet nach erfolgter Trennung nur einer Zahlungen, so kann er grundsätzlich vom anderen den hälftigen Ersatz verlangen.
Es sollte deshalb bei dem Vermieter darauf hingewirkt werden, dass der Teil, der die Ehewohnung nicht mehr bewohnt, aus dem Mietvertrag entlassen wird. Die Entscheidung hierüber steht jedoch dem Vermieter zu. Lehnt der Vermieter die Entlassung aus dem Mietvertrag ab, so kann man sich nur aus dem Vertrag lösen, wenn die Kündigung beide Ehepartner vornehmen. Trennen sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, steht demjenigen, der in der gemeinsamen Mietwohnung bleibt, ein Ausgleichsanspruch für 6 Monate gegen den ausziehenden Ex-Lebenspartner zu (OLG Schleswig). Mehrere Mieter sind sog. Gesamtschuldner gem. § 421 BGB. Jeder Mieter ist gegenüber dem Vermieter verpflichtet, die vertraglichen Pflichten wie z.B. die Zahlung der Miete, die Durchführung von Schönheitsreparaturen oder auch die Kaution zu zahlen. Der Vermieter kann die gesamte Leistung von jedem Mieter in voller Höhe verlangen.
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Ein Ehepartner, der nach der Scheidung aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, muss für einen gewissen Zeitraum weiterhin für die Miete haften. Wird ein Ehepartner/Mieter aus dem Mietvertrag entlassen, weil die gemeinsame Wohnung wegen der Ehescheidung dem anderen Partner zugewiesen worden ist, so darf der Vermieter hierdurch nicht benachteiligt werden. Es muss gewährleistet sein, dass er weiterhin die vertraglich vereinbarte Miete erhält. Oberlandesgericht Karlsruhe Weist das Familiengericht nach dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz einer verheirateten Frau wegen ständiger Gewalttätigkeiten ihres Ehemanns die vormals gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zu und wird dem Ehemann das Betreten der Wohnung gerichtlich untersagt, ändert das nichts an dessen mietvertraglicher Verpflichtung zu Mietzahlung. Urteil des AG Ludwigsburg. Im Rahmen der Trennung ist durch die Ehepartner zu klären, ob die Ehewohnung von beiden oder nur noch von einem Ehegatten weiter bewohnt wird.

Dabei ist zu beachten, dass die Ehegatten

unabhängig davon, wer die Ehewohnung

bewohnt, gemeinsam gegenüber dem Vermieter

für die Miete haften, soweit der Mietvertrag von

beiden Ehegatten unterzeichnet worden ist.

Kündigung gemeinsamer Mietvertrag -

Ehepartner

Es kann bei der Beendung einer Partnerschaft jeder Partner vom anderen verlangen, dass er der Kündigung des Mietverhältnisses über die gemeinsam genutzte Wohnung zustimmt, wenn es für ihn aufgrund des Mietvertrages sonst nicht möglich ist, das Mietverhältnis zu beenden. Die Kündigung des Mietverhältnisses bezüglich der gemeinsamen Wohnung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der betroffene Mieter ausziehen muss. Er kann nach Absprache mit dem Vermieter das Mietverhältnis alleine fortsetzen. Oberlandesgericht Köln.

Der Vermieter kann nur in wenigen

Ausnahmesituationen verpflichtet werden, der

Kündigung von nur einem Partner

zuzustimmen.

Das könnte z.B. körperliche Gewalt sein. Auf die komplette Mietzahlung hat er trotzdem Anspruch. Der Partner, der in der Wohnung bleibt, muss dann die Miete alleine zahlen. Haften beide Ehepartner gemeinsam, d.h. gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten (z.B. Kredit, Miete) und leistet nach erfolgter Trennung nur einer Zahlungen, so kann er grundsätzlich vom anderen den hälftigen Ersatz verlangen.
Es sollte deshalb bei dem Vermieter darauf hingewirkt werden, dass der Teil, der die Ehewohnung nicht mehr bewohnt, aus dem Mietvertrag entlassen wird. Die Entscheidung hierüber steht jedoch dem Vermieter zu. Lehnt der Vermieter die Entlassung aus dem Mietvertrag ab, so kann man sich nur aus dem Vertrag lösen, wenn die Kündigung beide Ehepartner vornehmen. Trennen sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, steht demjenigen, der in der gemeinsamen Mietwohnung bleibt, ein Ausgleichsanspruch für 6 Monate gegen den ausziehenden Ex-Lebenspartner zu (OLG Schleswig). Mehrere Mieter sind sog. Gesamtschuldner gem. § 421 BGB. Jeder Mieter ist gegenüber dem Vermieter verpflichtet, die vertraglichen Pflichten wie z.B. die Zahlung der Miete, die Durchführung von Schönheitsreparaturen oder auch die Kaution zu zahlen. Der Vermieter kann die gesamte Leistung von jedem Mieter in voller Höhe verlangen.
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