Ein Ehepartner, der nach der Scheidung aus der
gemeinsamen Wohnung auszieht, muss für einen
gewissen Zeitraum weiterhin für die Miete haften.
Wird ein Ehepartner/Mieter aus dem Mietvertrag
entlassen, weil die gemeinsame Wohnung wegen
der Ehescheidung dem anderen Partner
zugewiesen worden ist, so darf der Vermieter
hierdurch nicht benachteiligt werden. Es muss
gewährleistet sein, dass er weiterhin die vertraglich
vereinbarte Miete erhält. Oberlandesgericht
Karlsruhe
Weist das Familiengericht nach dem am
01.01.2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz
einer verheirateten Frau wegen ständiger
Gewalttätigkeiten ihres Ehemanns die vormals
gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zu
und wird dem Ehemann das Betreten der Wohnung
gerichtlich untersagt, ändert das nichts an dessen
mietvertraglicher Verpflichtung zu Mietzahlung.
Urteil des AG Ludwigsburg.
Im Rahmen der Trennung ist durch die Ehepartner
zu klären, ob die Ehewohnung von beiden oder nur
noch von einem Ehegatten weiter bewohnt wird.
Dabei ist zu beachten, dass die Ehegatten
unabhängig davon, wer die Ehewohnung
bewohnt, gemeinsam gegenüber dem Vermieter
für die Miete haften, soweit der Mietvertrag von
beiden Ehegatten unterzeichnet worden ist.
Es kann bei der Beendung einer Partnerschaft
jeder Partner vom anderen verlangen, dass er der
Kündigung des Mietverhältnisses über die
gemeinsam genutzte Wohnung zustimmt, wenn es
für ihn aufgrund des Mietvertrages sonst nicht
möglich ist, das Mietverhältnis zu beenden.
Die Kündigung des Mietverhältnisses bezüglich der
gemeinsamen Wohnung bedeutet nicht
zwangsläufig, dass der betroffene Mieter
ausziehen muss. Er kann nach Absprache mit dem
Vermieter das Mietverhältnis alleine fortsetzen.
Oberlandesgericht Köln.
Der Vermieter kann nur in wenigen
Ausnahmesituationen verpflichtet werden, der
Kündigung von nur einem Partner
zuzustimmen.
Das könnte z.B. körperliche Gewalt sein. Auf die
komplette Mietzahlung hat er trotzdem Anspruch.
Der Partner, der in der Wohnung bleibt, muss dann
die Miete alleine zahlen.
Haften beide Ehepartner gemeinsam, d.h.
gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten (z.B.
Kredit, Miete) und leistet nach erfolgter Trennung
nur einer Zahlungen, so kann er grundsätzlich vom
anderen den hälftigen Ersatz verlangen.
Es sollte deshalb bei dem Vermieter darauf
hingewirkt werden, dass der Teil, der die
Ehewohnung nicht mehr bewohnt, aus dem
Mietvertrag entlassen wird. Die Entscheidung
hierüber steht jedoch dem Vermieter zu. Lehnt der
Vermieter die Entlassung aus dem Mietvertrag ab,
so kann man sich nur aus dem Vertrag lösen,
wenn die Kündigung beide Ehepartner vornehmen.
Trennen sich die Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft, steht demjenigen, der in der
gemeinsamen Mietwohnung bleibt, ein
Ausgleichsanspruch für 6 Monate gegen den
ausziehenden Ex-Lebenspartner zu (OLG
Schleswig).
Mehrere Mieter sind sog. Gesamtschuldner gem. §
421 BGB.
Jeder Mieter ist gegenüber dem Vermieter
verpflichtet, die vertraglichen Pflichten wie z.B. die
Zahlung der Miete, die Durchführung von
Schönheitsreparaturen oder auch die Kaution zu
zahlen. Der Vermieter kann die gesamte Leistung
von jedem Mieter in voller Höhe verlangen.
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