Wer muss die Miete zahlen
Ein Ehepartner, der nach der Scheidung aus der
gemeinsamen Wohnung auszieht, muss für einen
gewissen Zeitraum weiterhin für die Miete haften.
Wird ein Ehepartner aus dem Mietvertrag
entlassen, weil die gemeinsame Wohnung wegen
der Ehescheidung dem anderen Partner
zugewiesen worden ist, muss gewährleistet sein,
dass der Vermieter weiterhin die vereinbarte
Miete erhält.
Weist das Familiengericht nach dem am
01.01.2002 in Kraft getretenen
Gewaltschutzgesetz einer verheirateten Frau
wegen ständiger Gewalttätigkeiten ihres
Ehemanns die vormals gemeinsame Wohnung
zur alleinigen Nutzung zu und wird dem
Ehemann das Betreten der Wohnung gerichtlich
untersagt, ändert das nichts an dessen
mietvertraglicher Verpflichtung zu Mietzahlung.
Im Rahmen der Trennung ist durch die
Ehepartner zu klären, ob die Ehewohnung von
beiden oder nur noch von einem Ehegatten
weiter bewohnt wird.
Unabhängig davon, wer die Ehewohnung
bewohnt, müssen die Ehepartner weiter
gemeinsam gegenüber dem Vermieter für die
Miete haften, wenn der Mietvertrag von beiden
Ehegatten unterschrieben worden ist.
Kündigung gemeinsamer
Mietvertrag - Ehepartner
Es kann bei der Beendung einer Partnerschaft
jeder Partner vom anderen verlangen, dass er der
Kündigung des Mietverhältnisses über die
gemeinsam genutzte Wohnung zustimmt, wenn es
für ihn aufgrund des Mietvertrages sonst nicht
möglich ist, das Mietverhältnis zu beenden.
Die Kündigung des Mietverhältnisses bezüglich
der gemeinsamen Wohnung bedeutet nicht
zwangsläufig, dass der betroffene Mieter
ausziehen muss. Er kann nach Absprache mit dem
Vermieter das Mietverhältnis alleine fortsetzen.
Der Vermieter kann nur in wenigen
Ausnahmesituationen verpflichtet
werden, der Kündigung von nur
einem Partner zuzustimmen.
Das könnte z.B. körperliche Gewalt sein. Auf die
komplette Mietzahlung hat er trotzdem Anspruch.
Der Partner, der in der Wohnung bleibt, muss dann
die Miete alleine zahlen.
Haften beide Ehepartner gemeinsam, d.h.
gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten (z.B.
Kredit, Miete) und leistet nach erfolgter Trennung
nur einer Zahlungen, so kann er grundsätzlich vom
anderen den hälftigen Ersatz verlangen.
Wenn der Vermieter nicht
zustimmt
Es sollte beim Vermieter darauf hingewirkt werden,
dass der Teil, der die Ehewohnung nicht mehr
bewohnt, aus dem Mietvertrag entlassen wird.
Die Entscheidung hierüber steht jedoch dem
Vermieter zu. Lehnt der Vermieter die Entlassung
aus dem Mietvertrag ab, so kann man sich nur aus
dem Vertrag lösen, wenn die Kündigung beide
Ehepartner vornehmen.
Trennen sich die Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft, steht demjenigen, der in der
gemeinsamen Mietwohnung bleibt, ein
Ausgleichsanspruch für 6 Monate gegen den
ausziehenden Ex-Lebenspartner zu.
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