Wer muss die Miete zahlen Ein Ehepartner, der nach der Scheidung aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, muss für einen gewissen Zeitraum weiterhin für die Miete haften. Wird ein Ehepartner aus dem Mietvertrag entlassen, weil die gemeinsame Wohnung wegen der Ehescheidung dem anderen Partner zugewiesen worden ist, muss gewährleistet sein, dass der Vermieter weiterhin die vereinbarte Miete erhält. Weist das Familiengericht nach dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz einer verheirateten Frau wegen ständiger Gewalttätigkeiten ihres Ehemanns die vormals gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zu und wird dem Ehemann das Betreten der Wohnung gerichtlich untersagt, ändert das nichts an dessen mietvertraglicher Verpflichtung zu Mietzahlung. Im Rahmen der Trennung ist durch die Ehepartner zu klären, ob die Ehewohnung von beiden oder nur noch von einem Ehegatten weiter bewohnt wird.

Unabhängig davon, wer die Ehewohnung bewohnt, müssen die

Ehepartner weiter gemeinsam gegenüber dem Vermieter für die

Miete haften, wenn der Mietvertrag von beiden Ehegatten

unterschrieben worden ist.

Kündigung gemeinsamer Mietvertrag - Ehepartner

Es kann bei der Beendung einer Partnerschaft jeder Partner vom anderen verlangen, dass er der Kündigung des Mietverhältnisses über die gemeinsam genutzte Wohnung zustimmt, wenn es für ihn aufgrund des Mietvertrages sonst nicht möglich ist, das Mietverhältnis zu beenden. Die Kündigung des Mietverhältnisses bezüglich der gemeinsamen Wohnung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der betroffene Mieter ausziehen muss. Er kann nach Absprache mit dem Vermieter das Mietverhältnis alleine fortsetzen. Der Vermieter kann nur in wenigen Ausnahmesituationen verpflichtet werden, der Kündigung von nur einem Partner zuzustimmen. Das könnte z.B. körperliche Gewalt sein. Auf die komplette Mietzahlung hat er trotzdem Anspruch. Der Partner, der in der Wohnung bleibt, muss dann die Miete alleine zahlen. Haften beide Ehepartner gemeinsam, d.h. gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten (z.B. Kredit, Miete) und leistet nach erfolgter Trennung nur einer Zahlungen, so kann er grundsätzlich vom anderen den hälftigen Ersatz verlangen.
Wenn der Vermieter nicht zustimmt Es sollte beim Vermieter darauf hingewirkt werden, dass der Teil, der die Ehewohnung nicht mehr bewohnt, aus dem Mietvertrag entlassen wird. Die Entscheidung hierüber steht jedoch dem Vermieter zu. Lehnt der Vermieter die Entlassung aus dem Mietvertrag ab, so kann man sich nur aus dem Vertrag lösen, wenn die Kündigung beide Ehepartner vornehmen. Trennen sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, steht demjenigen, der in der gemeinsamen Mietwohnung bleibt, ein Ausgleichsanspruch für 6 Monate gegen den ausziehenden Ex- Lebenspartner zu.
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Unabhängig davon, wer die Ehewohnung

bewohnt, müssen die Ehepartner weiter

gemeinsam gegenüber dem Vermieter für die

Miete haften, wenn der Mietvertrag von beiden

Ehegatten unterschrieben worden ist.

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Es kann bei der Beendung einer Partnerschaft jeder Partner vom anderen verlangen, dass er der Kündigung des Mietverhältnisses über die gemeinsam genutzte Wohnung zustimmt, wenn es für ihn aufgrund des Mietvertrages sonst nicht möglich ist, das Mietverhältnis zu beenden. Die Kündigung des Mietverhältnisses bezüglich der gemeinsamen Wohnung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der betroffene Mieter ausziehen muss. Er kann nach Absprache mit dem Vermieter das Mietverhältnis alleine fortsetzen. Der Vermieter kann nur in wenigen Ausnahmesituationen verpflichtet werden, der Kündigung von nur einem Partner zuzustimmen. Das könnte z.B. körperliche Gewalt sein. Auf die komplette Mietzahlung hat er trotzdem Anspruch. Der Partner, der in der Wohnung bleibt, muss dann die Miete alleine zahlen. Haften beide Ehepartner gemeinsam, d.h. gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten (z.B. Kredit, Miete) und leistet nach erfolgter Trennung nur einer Zahlungen, so kann er grundsätzlich vom anderen den hälftigen Ersatz verlangen.
Wenn der Vermieter nicht zustimmt Es sollte beim Vermieter darauf hingewirkt werden, dass der Teil, der die Ehewohnung nicht mehr bewohnt, aus dem Mietvertrag entlassen wird. Die Entscheidung hierüber steht jedoch dem Vermieter zu. Lehnt der Vermieter die Entlassung aus dem Mietvertrag ab, so kann man sich nur aus dem Vertrag lösen, wenn die Kündigung beide Ehepartner vornehmen. Trennen sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, steht demjenigen, der in der gemeinsamen Mietwohnung bleibt, ein Ausgleichsanspruch für 6 Monate gegen den ausziehenden Ex-Lebenspartner zu.
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