Grillen auf dem Balkon ist von den Nachbarn bis zu 5 Mal im Jahr hinzunehmen.

Im Garten und auf dem Balkon darf in einem angemessenen Umfang gegrillt werden. Es stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen dar. Geringe Rauchentwicklung und Gerüche durch Grillen bei einer Grilldauer von ca. 6 Stunden im Jahr oder dreimal im Jahr müssen die Nachbarn im dulden. Wer desöfteren gegen ein Grillverbot verstößt, obwohl er bereits Abmahnungen erhalten hat, dem kann fristlos gekündigt werden. Bei zu viel Qualm kann das einen Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz bedeuten und es kann dann ein Bußgeld gefordert werden. Der Mieter kann zwar auf dem Balkon grillen, seine Nachbarn dürfen aber dadurch nicht durch Qualm gestört werden. Der Mieter muss gewährleisten, dass Grill- und Essensgerüche nur in zumutbarem Umfang in Wohnungen von Nachbarn eindringen können. Gerät Qualm in die Wohn- und auch Schlafräume von Nachbarn, dann stellt das eine erhebliche Belästigung der Nachbarn dar. Es kann ein Grillverbot für Holzkohlengrills und auch für Elektrogrills verhängt werden, wenn das Grillen in der Vergangenheit immer zu erheblicher Belästigung durch Qualm geführt hat.
Es gibt kein Gesetz, in welchem geschrieben steht, ob grillen erlaubt ist oder nicht. Und es gibt auch keine gesetzlichen Regelungen, aus denen hervorgeht, wann, wo, wie lange und wie gegrillt werden kann. Entweder ist das in der Hausordnung geregelt oder es gibt im Mietvertrag Regelungen dazu. Ansonsten können Urteile zu Streitigkeien richtungsweisend sein, ob und in welchem Umfang das Grillen auf dem Balkon und der Terrasse erlaubt sein kann.

Urteile Beispiele:

Ein mietvertragliches Verbot ist aber rechtmäßig. In einem Mehrfamilienhauses kann das Grillen generell unzulässig unzulässig sein. Von April bis September ist Grillen auf dem Balkon ein Mal im Monat erlaubt, wenn die Nachbarn 2 Tage vorher informiert werden.
3 mal jährlich oder sechs Stunden im Jahr darf auf der Terrasse gegrillt werden. Wird im Garten eines Mehrfamilienhauses eine Grillparty gefeiert und es dringt Qualm in größerer Menge die Wohnung eines Nachbarn, muss er das nicht hinnehmen, eine Ordnungswidrigkeit liegt vor und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses nicht gegrillt werden darf, ist das Verbot wirksam. Mieter müssen sich daran halten.
Grillen auf dem Balkon

Ist Grillen auf dem Balkon erlaubt?

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Grillen auf dem Balkon ist von

den Nachbarn bis zu 5 Mal im

Jahr hinzunehmen.

Im Garten und auf dem Balkon darf in einem angemessenen Umfang gegrillt werden. Es stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen dar. Geringe Rauchentwicklung und Gerüche durch Grillen bei einer Grilldauer von ca. 6 Stunden im Jahr oder dreimal im Jahr müssen die Nachbarn im dulden. Wer desöfteren gegen ein Grillverbot verstößt, obwohl er bereits Abmahnungen erhalten hat, dem kann fristlos gekündigt werden. Bei zu viel Qualm kann das einen Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz bedeuten und es kann dann ein Bußgeld gefordert werden. Der Mieter kann zwar auf dem Balkon grillen, seine Nachbarn dürfen aber dadurch nicht durch Qualm gestört werden. Der Mieter muss gewährleisten, dass Grill- und Essensgerüche nur in zumutbarem Umfang in Wohnungen von Nachbarn eindringen können. Gerät Qualm in die Wohn- und auch Schlafräume von Nachbarn, dann stellt das eine erhebliche Belästigung der Nachbarn dar. Es kann ein Grillverbot für Holzkohlengrills und auch für Elektrogrills verhängt werden, wenn das Grillen in der Vergangenheit immer zu erheblicher Belästigung durch Qualm geführt hat.
Es gibt kein Gesetz, in welchem geschrieben steht, ob grillen erlaubt ist oder nicht. Und es gibt auch keine gesetzlichen Regelungen, aus denen hervorgeht, wann, wo, wie lange und wie gegrillt werden kann. Entweder ist das in der Hausordnung geregelt oder es gibt im Mietvertrag Regelungen dazu. Ansonsten können Urteile zu Streitigkeien richtungsweisend sein, ob und in welchem Umfang das Grillen auf dem Balkon und der Terrasse erlaubt sein kann.

Urteile Beispiele:

Ein mietvertragliches Verbot ist aber rechtmäßig. In einem Mehrfamilienhauses kann das Grillen generell unzulässig unzulässig sein. Von April bis September ist Grillen auf dem Balkon ein Mal im Monat erlaubt, wenn die Nachbarn 2 Tage vorher informiert werden.
3 mal jährlich oder sechs Stunden im Jahr darf auf der Terrasse gegrillt werden. Wird im Garten eines Mehrfamilienhauses eine Grillparty gefeiert und es dringt Qualm in größerer Menge die Wohnung eines Nachbarn, muss er das nicht hinnehmen, eine Ordnungswidrigkeit liegt vor und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses nicht gegrillt werden darf, ist das Verbot wirksam. Mieter müssen sich daran halten.
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