Dübellöcher schließen bei Auszug
Wenn das übliche Maß an Dübellöchern in
den Wänden nicht überschritten wird, gehört
es zum vertragsgemäßen Gebrauch der
Wohnung.
Es gibt keine genauen, zahlenmäßigen
Vorgaben, wie viele Dübellöcher Mieter
bohren dürfen. Es kommt immer auf den
Einzelfall an.
Einige wenige Dübellöcher gehören aber zur
vertraglich vereinbarten Nutzung.
Bei aufwändigen Regal- oder
Hängekonstruktionen mit z.B. mehreren
Dutzenden Dübeln an einer Wand kann der
Mieter auch ohne die vertragliche Übernahme
von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein,
die Wände zu renovieren und damit auch die
Dübellöcher wieder zu schließen.
Das Durchbohren oder Anbohren von
Kacheln oder Fliesen bedarf immer der
Zustimmung des Vermieters. Denn diese
gehen auch nicht wieder zu schließen.
Normale Dübellöcher können ohne
Beschädigung wieder beseitigt werden,
Kacheln und Fliesen bleiben auf Dauer
durchbohrt. Der Vermieter ist nämlich nicht
verpflichtet, Ersatzfliesen oder Kacheln auf
Vorrat zu halten.
Zwar hat der Mieter einen Anspruch auf
Zustimmung des Vermieters zur Anbringung
eines Badspiegels usw. im Rahmen der
üblichen Nutzung, doch muss er sich vorher
erkundigen, ob es nicht andere sichere
Anbringungstechniken, etwa Bohren in Fugen
oder moderne Klebetechniken, gibt und diese
gegebenenfalls einsetzen. Andernfalls kann
sich der Mieter schadenersatzpflichtig
machen und hat dann neue Fliesen oder
Kacheln einzusetzen. (LG Göttingen)
Das Bohren in Kachel- oder Fliesenfugen
ohne Beschädigung der Kacheln oder
Fliesen ist grundsätzlich zulässig.
Unangemessen sind Dübellöcher dann,
wenn sie in die Fliesen gebohrt werden,
obwohl sie auch in den Fugen hätten
angebracht werden können.
Überstreicht der Mieter Wandfliesen und lässt
sich die Farbe nicht mehr oder nur teilweise
entfernen, muss
der Mieter neu
fliesen oder
die Kosten
dafür
tragen. Bei
sehr alten
Fliesen (
ca. 30
Jahre) kann
der Mieter
einen 50%-
igen Abzug
“Neu für alt”
vornehmen.
Ein Mieter
haftet dann,
wenn er
Bohrlöcher
anbringt,
die weit über das erforderliche Maß
hinausgehen und/oder unangemessen
angebracht sind. Dazu zählen aber nicht
Gegenstände, die im Bad zu den üblichen
Installationen oder Dekorationen zählen (z.B.
Badschrank, Spiegel, Ablage,
Handtuchhalter, Halter für Zahnputzbecher,
Lampe, Gardinenstangen)
Dübellöcher
Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, wie
viele Dübellöcher in die Wände eines
Badezimmers gebohrt werden dürfen.
Bestehen die Wände im Bad nur aus Fliesen
kann es durchaus erforderlich sein, dass bis zu
32 Dübellöcher gebohrt werden müssen, um
Spiegelschrank, Handtuchhalter,
Toilettenpapierhalter usw., anzubringen.
(ä.a.LG Hamburg).
Ein Mieter kann immer Dübellöcher bohren. Er
sollte aber immer erst versuchen, in die Fugen
zu bohren. Und er muss damit rechnen, dass
er diese Löcher beim Auszug vor Mietende
wieder so verschließen muss, dass sie nicht
mehr erkennbar sind.
Wer in die Fliesen bohren muss, sollte
vorher mit dem Vermieter sprechen.
Gerade, wenn es Fliesen sind, die nicht so
einfach nachzukaufen sind.
Der Mieter sollte dann nämlich nur so viele
Löcher bohren, wie wirklich notwending sind.
Er muss dann Schäden (Löcher in den Fliesen)
beim Auszug auch nicht ersetzen.
Muss der Mieter laut Mietvertrag
Schönheitsreparaturen durchführen, dann
muss er auch Nägel und Dübel beim
Auszug entfernen, Dübellöcher schließen
(angebohrte Wandkacheln brauchen nicht
ersetzt zu werden, sofern nicht übermäßig
viele Löcher gebohrt wurden).
Ist der Mieter nicht zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen verpflichtet, dann
ist er auch nicht verpflichtet, Dübellöcher
zu verschließen. LG Hamburg
Andere Gerichte haben aber auch geurteilt,
dass Dübellöcher zu verschließen sind. Aber
auch dann kann allerdings kein Wandanstrich
bzw. das Anbringen von neuen Tapeten
verlangt werden. Ausreichend ist vielmehr,
wenn die Dübel entfernt, und die Löcher
ordnungsgemäß verspachtelt sind.
Bezüglich beschädigter Fliesen gilt
grundsätzlich: Für kleinere Absplitterungen
oder Kratzer braucht der Mieter nicht zu
haften. Das zählt zur Abnutzung durch
normalen Gebrauch.
Keine Kita in Mietwohnung – LG Berlin
Mieter dürfen eine Wohnung nicht einfach zur
geschäftsmäßigen Kinderbetreuung von
mehreren Kleinkindern nutzen. Der Vermieter
kann diese Nutzung verbieten und notfalls
auch fristlos kündigen. Denn hier muss von
Störungen ausgegangen werden, die es ohne
diese Kinderbetreuung nicht gegeben hätte.
RECHT - GESETZE - SOZIALES
Kündigung
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