Dübellöcher schließen bei Auszug

Wenn das übliche Maß an Dübellöchern in den Wänden nicht überschritten wird, gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Es gibt keine genauen, zahlenmäßigen Vorgaben, wie viele Dübellöcher Mieter bohren dürfen. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Einige wenige Dübellöcher gehören aber zur vertraglich vereinbarten Nutzung. Bei aufwändigen Regal- oder Hängekonstruktionen mit z.B. mehreren Dutzenden Dübeln an einer Wand kann der Mieter auch ohne die vertragliche Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein, die Wände zu renovieren und damit auch die Dübellöcher wieder zu schließen.

Das Durchbohren oder Anbohren von Kacheln oder Fliesen bedarf immer

der Zustimmung des Vermieters. Denn diese gehen auch nicht wieder zu

schließen.

Normale Dübellöcher können ohne Beschädigung wieder beseitigt werden, Kacheln und Fliesen bleiben auf Dauer durchbohrt. Der Vermieter ist nämlich nicht verpflichtet, Ersatzfliesen oder Kacheln auf Vorrat zu halten. Zwar hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Anbringung eines Badspiegels usw. im Rahmen der üblichen Nutzung, doch muss er sich vorher erkundigen, ob es nicht andere sichere Anbringungstechniken, etwa Bohren in Fugen oder moderne Klebetechniken, gibt und diese gegebenenfalls einsetzen. Andernfalls kann sich der Mieter schadenersatzpflichtig machen und hat dann neue Fliesen oder Kacheln einzusetzen. (LG Göttingen)

Das Bohren in Kachel- oder Fliesenfugen ohne Beschädigung der Kacheln

oder Fliesen ist grundsätzlich zulässig.

Unangemessen sind Dübellöcher dann, wenn sie in die Fliesen gebohrt werden, obwohl sie auch in den Fugen hätten angebracht werden können. Überstreicht der Mieter Wandfliesen und lässt sich die Farbe nicht mehr oder nur teilweise entfernen, muss der Mieter neu fliesen oder die Kosten dafür tragen. Bei sehr alten Fliesen ( ca. 30 Jahre) kann der Mieter einen 50%-igen Abzug “Neu für alt” vornehmen. Ein Mieter haftet dann, wenn er Bohrlöcher anbringt, die weit über das erforderliche Maß hinausgehen und/oder unangemessen angebracht sind. Dazu zählen aber nicht Gegenstände, die im Bad zu den üblichen Installationen oder Dekorationen zählen (z.B. Badschrank, Spiegel, Ablage, Handtuchhalter, Halter für Zahnputzbecher, Lampe, Gardinenstangen)

Dübellöcher in Fliesen beim Auszug schließen

Dübellöcher

Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, wie viele Dübellöcher in die Wände eines Badezimmers gebohrt werden dürfen. Bestehen die Wände im Bad nur aus Fliesen kann es durchaus erforderlich sein, dass bis zu 32 Dübellöcher gebohrt werden müssen, um Spiegelschrank, Handtuchhalter, Toilettenpapierhalter usw., anzubringen. (ä.a.LG Hamburg). Ein Mieter kann immer Dübellöcher bohren. Er sollte aber immer erst versuchen, in die Fugen zu bohren. Und er muss damit rechnen, dass er diese Löcher beim Auszug vor Mietende wieder so verschließen muss, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Wer in die Fliesen bohren muss, sollte vorher mit dem Vermieter sprechen. Gerade, wenn es Fliesen sind, die nicht so einfach nachzukaufen sind. Der Mieter sollte dann nämlich nur so viele Löcher bohren, wie wirklich notwending sind. Er muss dann Schäden (Löcher in den Fliesen) beim Auszug auch nicht ersetzen.
Muss der Mieter laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführen, dann muss er auch Nägel und Dübel beim Auszug entfernen, Dübellöcher schließen (angebohrte Wandkacheln brauchen nicht ersetzt zu werden, sofern nicht übermäßig viele Löcher gebohrt wurden).

Ist der Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, dann ist er auch nicht verpflichtet, Dübellöcher zu verschließen. LG

Hamburg

Andere Gerichte haben aber auch geurteilt, dass Dübellöcher zu verschließen sind. Aber auch dann kann allerdings kein Wandanstrich bzw. das Anbringen von neuen Tapeten verlangt werden. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Dübel entfernt, und die Löcher ordnungsgemäß verspachtelt sind. Bezüglich beschädigter Fliesen gilt grundsätzlich: Für kleinere Absplitterungen oder Kratzer braucht der Mieter nicht zu haften. Das zählt zur Abnutzung durch normalen Gebrauch.
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Dübellöcher schließen bei Auszug

Wenn das übliche Maß an Dübellöchern in den Wänden nicht überschritten wird, gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Es gibt keine genauen, zahlenmäßigen Vorgaben, wie viele Dübellöcher Mieter bohren dürfen. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Einige wenige Dübellöcher gehören aber zur vertraglich vereinbarten Nutzung. Bei aufwändigen Regal- oder Hängekonstruktionen mit z.B. mehreren Dutzenden Dübeln an einer Wand kann der Mieter auch ohne die vertragliche Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein, die Wände zu renovieren und damit auch die Dübellöcher wieder zu schließen.

Das Durchbohren oder Anbohren von Kacheln

oder Fliesen bedarf immer der Zustimmung des

Vermieters. Denn diese gehen auch nicht

wieder zu schließen.

Normale Dübellöcher können ohne Beschädigung wieder beseitigt werden, Kacheln und Fliesen bleiben auf Dauer durchbohrt. Der Vermieter ist nämlich nicht verpflichtet, Ersatzfliesen oder Kacheln auf Vorrat zu halten. Zwar hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Anbringung eines Badspiegels usw. im Rahmen der üblichen Nutzung, doch muss er sich vorher erkundigen, ob es nicht andere sichere Anbringungstechniken, etwa Bohren in Fugen oder moderne Klebetechniken, gibt und diese gegebenenfalls einsetzen. Andernfalls kann sich der Mieter schadenersatzpflichtig machen und hat dann neue Fliesen oder Kacheln einzusetzen. (LG Göttingen)

Das Bohren in Kachel- oder Fliesenfugen ohne

Beschädigung der Kacheln oder Fliesen ist

grundsätzlich zulässig.

Unangemessen sind Dübellöcher dann, wenn sie in die Fliesen gebohrt werden, obwohl sie auch in den Fugen hätten angebracht werden können. Überstreicht der Mieter Wandfliesen und lässt sich die Farbe nicht mehr oder nur teilweise entfernen, muss der Mieter neu fliesen oder die Kosten dafür tragen. Bei sehr alten Fliesen ( ca. 30 Jahre) kann der Mieter einen 50%-igen Abzug “Neu für alt” vornehmen. Ein Mieter haftet dann, wenn er Bohrlöcher anbringt, die weit über das erforderliche Maß hinausgehen und/oder unangemessen angebracht sind. Dazu zählen aber nicht Gegenstände, die im Bad zu den üblichen Installationen oder Dekorationen zählen (z.B. Badschrank, Spiegel, Ablage, Handtuchhalter, Halter für Zahnputzbecher, Lampe, Gardinenstangen)

Dübellöcher in Fliesen beim Auszug schließen

Dübellöcher

Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, wie viele Dübellöcher in die Wände eines Badezimmers gebohrt werden dürfen. Bestehen die Wände im Bad nur aus Fliesen kann es durchaus erforderlich sein, dass bis zu 32 Dübellöcher gebohrt werden müssen, um Spiegelschrank, Handtuchhalter, Toilettenpapierhalter usw., anzubringen. (ä.a.LG Hamburg). Ein Mieter kann immer Dübellöcher bohren. Er sollte aber immer erst versuchen, in die Fugen zu bohren. Und er muss damit rechnen, dass er diese Löcher beim Auszug vor Mietende wieder so verschließen muss, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Wer in die Fliesen bohren muss, sollte vorher mit dem Vermieter sprechen. Gerade, wenn es Fliesen sind, die nicht so einfach nachzukaufen sind. Der Mieter sollte dann nämlich nur so viele Löcher bohren, wie wirklich notwending sind. Er muss dann Schäden (Löcher in den Fliesen) beim Auszug auch nicht ersetzen.
Muss der Mieter laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführen, dann muss er auch Nägel und Dübel beim Auszug entfernen, Dübellöcher schließen (angebohrte Wandkacheln brauchen nicht ersetzt zu werden, sofern nicht übermäßig viele Löcher gebohrt wurden).

Ist der Mieter nicht zur Durchführung von

Schönheitsreparaturen verpflichtet, dann ist er

auch nicht verpflichtet, Dübellöcher zu

verschließen. LG Hamburg

Andere Gerichte haben aber auch geurteilt, dass Dübellöcher zu verschließen sind. Aber auch dann kann allerdings kein Wandanstrich bzw. das Anbringen von neuen Tapeten verlangt werden. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Dübel entfernt, und die Löcher ordnungsgemäß verspachtelt sind. Bezüglich beschädigter Fliesen gilt grundsätzlich: Für kleinere Absplitterungen oder Kratzer braucht der Mieter nicht zu haften. Das zählt zur Abnutzung durch normalen Gebrauch.
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