Dübellöcher schließen bei Auszug
Wenn das übliche Maß an Dübellöchern in den
Wänden nicht überschritten wird, gehört es zum
vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.
Es gibt keine genauen, zahlenmäßigen Vorgaben,
wie viele Dübellöcher Mieter bohren dürfen. Es
kommt immer auf den Einzelfall an.
Einige wenige Dübellöcher gehören aber zur
vertraglich vereinbarten Nutzung.
Bei aufwändigen Regal- oder Hängekonstruktionen
mit z.B. mehreren Dutzenden Dübeln an einer
Wand kann der Mieter auch ohne die vertragliche
Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet
sein, die Wände zu renovieren und damit auch die
Dübellöcher wieder zu schließen.
Das Durchbohren oder Anbohren von Kacheln
oder Fliesen bedarf immer der Zustimmung des
Vermieters. Denn diese gehen auch nicht
wieder zu schließen.
Normale Dübellöcher können ohne Beschädigung
wieder beseitigt werden, Kacheln und Fliesen
bleiben auf Dauer durchbohrt. Der Vermieter ist
nämlich nicht verpflichtet, Ersatzfliesen oder
Kacheln auf Vorrat zu halten.
Zwar hat der Mieter einen Anspruch auf
Zustimmung des Vermieters zur Anbringung eines
Badspiegels usw. im Rahmen der üblichen
Nutzung, doch muss er sich vorher erkundigen, ob
es nicht andere sichere Anbringungstechniken,
etwa Bohren in Fugen oder moderne
Klebetechniken, gibt und diese gegebenenfalls
einsetzen. Andernfalls kann sich der Mieter
schadenersatzpflichtig machen und hat dann neue
Fliesen oder Kacheln einzusetzen. (LG Göttingen)
Das Bohren in Kachel- oder Fliesenfugen ohne
Beschädigung der Kacheln oder Fliesen ist
grundsätzlich zulässig.
Unangemessen sind Dübellöcher dann, wenn sie
in die Fliesen gebohrt werden, obwohl sie auch in
den Fugen hätten angebracht werden können.
Überstreicht der Mieter Wandfliesen und lässt sich
die Farbe nicht mehr oder nur teilweise entfernen,
muss der Mieter neu fliesen oder die Kosten dafür
tragen. Bei sehr alten Fliesen ( ca. 30 Jahre) kann
der Mieter einen 50%-igen Abzug “Neu für alt”
vornehmen.
Ein Mieter haftet dann, wenn er Bohrlöcher
anbringt, die weit über das erforderliche Maß
hinausgehen und/oder unangemessen angebracht
sind. Dazu zählen aber nicht Gegenstände, die im
Bad zu den üblichen Installationen oder
Dekorationen zählen (z.B. Badschrank, Spiegel,
Ablage, Handtuchhalter, Halter für
Zahnputzbecher, Lampe, Gardinenstangen)
Dübellöcher
Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, wie viele
Dübellöcher in die Wände eines Badezimmers
gebohrt werden dürfen.
Bestehen die Wände im Bad nur aus Fliesen kann
es durchaus erforderlich sein, dass bis zu 32
Dübellöcher gebohrt werden müssen, um
Spiegelschrank, Handtuchhalter,
Toilettenpapierhalter usw., anzubringen. (ä.a.LG
Hamburg).
Ein Mieter kann immer Dübellöcher bohren. Er
sollte aber immer erst versuchen, in die Fugen zu
bohren. Und er muss damit rechnen, dass er diese
Löcher beim Auszug vor Mietende wieder so
verschließen muss, dass sie nicht mehr erkennbar
sind.
Wer in die Fliesen bohren muss, sollte vorher
mit dem Vermieter sprechen. Gerade, wenn es
Fliesen sind, die nicht so einfach nachzukaufen
sind.
Der Mieter sollte dann nämlich nur so viele Löcher
bohren, wie wirklich notwending sind. Er muss
dann Schäden (Löcher in den Fliesen) beim
Auszug auch nicht ersetzen.
Muss der Mieter laut Mietvertrag
Schönheitsreparaturen durchführen, dann
muss er auch Nägel und Dübel beim Auszug
entfernen, Dübellöcher schließen (angebohrte
Wandkacheln brauchen nicht ersetzt zu
werden, sofern nicht übermäßig viele Löcher
gebohrt wurden).
Ist der Mieter nicht zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen verpflichtet, dann ist er
auch nicht verpflichtet, Dübellöcher zu
verschließen. LG Hamburg
Andere Gerichte haben aber auch geurteilt, dass
Dübellöcher zu verschließen sind. Aber auch
dann kann allerdings kein Wandanstrich bzw. das
Anbringen von neuen Tapeten verlangt werden.
Ausreichend ist vielmehr, wenn die Dübel entfernt,
und die Löcher ordnungsgemäß verspachtelt sind.
Bezüglich beschädigter Fliesen gilt grundsätzlich:
Für kleinere Absplitterungen oder Kratzer braucht
der Mieter nicht zu haften. Das zählt zur
Abnutzung durch normalen Gebrauch.
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