Dübellöcher schließen bei
Auszug
Wenn mit Dübellöchern in den Wänden nicht
übertrieben wurde, gehört es zum
vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung.
Es gibt keine genauen, zahlenmäßigen Vorgaben,
wie viele Dübellöcher Mieter bohren dürfen. Es
kommt immer auf den Einzelfall an.
Einige wenige Dübellöcher gehören aber zur
vertraglich vereinbarten Nutzung.
Bei besonderen Regalen, bei denen viele Dübel in
die Wand mussten, kann der Mieter auch ohne die
vertragliche Übernahme von
Schönheitsreparaturen verpflichtet sein, die
Dübellöcher wieder zu schließen.
In Fliesen bohren
Das Durchbohren oder Anbohren von Fliesen
bedarf immer der Zustimmung des Vermieters.
Denn diese gehen auch nicht wieder zu schließen.
Denn, normale Dübellöcher können ohne
Beschädigung wieder beseitigt werden, Kacheln
und Fliesen bleiben aber immer durchbohrt.
Der Vermieter ist nämlich nicht verpflichtet,
Ersatzfliesen oder Kacheln auf Vorrat zu halten.
Zwar hat der Mieter einen Anspruch auf
Zustimmung des Vermieters zur Anbringung eines
Badspiegels, doch muss er sich vorher erkundigen,
ob es nicht andere sichere Anbringungstechniken,
etwa Bohren in Fugen oder moderne
Klebetechniken gibt und diese gegebenenfalls
einsetzen.
Sonst muss der Mieter neue Fliesen einsetzen.
Das Bohren in Fliesenfugen ohne Beschädigung
der oder Fliesen ist immer zulässig.
Dübellöcher bei Auszug
Beanstandet werden Dübellöcher, wenn sie in die
Fliesen gebohrt werden, obwohl sie auch in den
Fugen hätten angebracht werden können.
Überstreicht der Mieter Wandfliesen und lässt sich
die Farbe nicht mehr oder nur teilweise entfernen,
muss der Mieter neu fliesen oder die Kosten dafür
tragen.
Bei sehr alten Fliesen (ca. 30 Jahre) kann der
Mieter einen 50%-igen Abzug “Neu für alt”
vornehmen.
Bohrlöcher schließen
Ein Mieter haftet dann, wenn er Bohrlöcher
anbringt, die weit über das erforderliche Maß
hinausgehen oder unüblich angebracht sind.
Dazu zählen aber nicht Gegenstände, die im Bad
zu den üblichen Installationen oder Dekorationen
zählen (z.B. Badschrank, Spiegel, Ablage,
Handtuchhalter, Halter für Zahnputzbecher, Lampe,
Gardinenstangen)
Dübellöcher in Fliesen
beim Auszug schließen
Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, wie viele
Dübellöcher in die Wände eines Badezimmers
gebohrt werden dürfen.
Bestehen die Wände im Bad nur aus Fliesen kann
es durchaus erforderlich sein, dass bis zu 32
Dübellöcher gebohrt werden müssen, um
Spiegelschrank, Handtuchhalter,
Toilettenpapierhalter usw., anzubringen.
Ein Mieter kann immer Dübellöcher bohren. Er
sollte aber immer erst versuchen, in die Fugen zu
bohren. Und er muss damit rechnen, dass er diese
Löcher beim Auszug vor Mietende wieder so
verschließen muss, dass sie nicht mehr erkennbar
sind.
Vermieter fragen
Wer in die Fliesen bohren muss, sollte vorher mit
dem Vermieter sprechen. Gerade, wenn es Fliesen
sind, die nicht so einfach nachzukaufen sind.
Der Mieter sollte dann nämlich nur so viele Löcher
bohren, wie wirklich notwending sind. Er muss
dann Schäden (Löcher in den Fliesen) beim
Auszug auch nicht ersetzen.
Muss der Mieter laut Mietvertrag
Schönheitsreparaturen durchführen, dann muss er
auch Nägel und Dübel beim Auszug entfernen,
Dübellöcher schließen (angebohrte Wandkacheln
brauchen nicht ersetzt zu werden, sofern nicht
übermäßig viele Löcher gebohrt wurden).
Ist der Mieter nicht zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen verpflichtet, dann ist er
auch nicht verpflichtet, Dübellöcher zu
verschließen.
Andere Gerichte haben aber auch geurteilt, dass
Dübellöcher zu verschließen sind. Aber auch dann
kann allerdings kein Wandanstrich bzw. das
Anbringen von neuen Tapeten verlangt werden.
Ausreichend ist vielmehr, wenn die Dübel entfernt,
und die Löcher ordnungsgemäß verspachtelt sind.
Bezüglich beschädigter Fliesen gilt grundsätzlich:
Für kleinere Absplitterungen oder Kratzer
braucht der Mieter nicht zu haften. Das zählt zur
Abnutzung durch normalen Gebrauch.
neues Urteil
Ein neues Urteil besagt jetzt, dass Mieter
Dübellöcher immer schließen müssen,
bevor sie die Wohnung übergeben. Auch
dann, wenn sie keine
Schönheitsreparaturen beim Auszug
durchführen müssen. Nämlich nur dann,
können Vermieter oder Nachmieter sofort
mit einer nötigen Renovierung beginnen.
Das Gericht sieht bei Bohrlöcher einen
Eingriff in die Bausubstanz.
Die Bohrlöcher dürfen nicht mit Silikon oder
anderen wasserabweisenden Stoffen verschlossen
werden. Es muss Spachtelmasse sein.
Gleiches gilt auch für Latexfarbe. Diese muss
entfernt werden, weil sie nicht problemlos
überstrichen werden kann.
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