Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist möglich, wenn der Vermieter vernünftige und

nachvollziehbare Gründe dafür hat, dass er selbst oder beispielsweise ein

Familienangehöriger die Wohnung beziehen will.

Ist im Haus eine andere, für den Mieter geeignete Wohnung freigeworden, nachdem der

Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt hat, muss er sie dem Mieter als

Ersatzwohnung anbieten.

War der geltend gemachte Eigenbedarf nur vorgetäuscht, macht sich der Vermieter

schadensersatzpflichtig. Hat der Vermieter die Wohnung nicht wie angekündigt selbst

bezogen, sondern verkauft, muss er beweisen, dass der Eigenbedarf bis zum Auszug

des Mieters bestanden hat und erst danachweggefallen ist.

Gerät ein Vermieter in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die er durch den Verkauf einer

vermieteten Eigentumswohnung abschaffen will, dann darf er auch ein erst seit kurzem

(z. B. seit einem Jahr) bestehendes Mietverhältnis kündigen, um so einen möglichst

hohen Preis für die Wohnung zu erzielen; das ist aber dann unzulässig, wenn die

wirtschaftlichen Schwierigkeiten schon vor dem Abschluss des Mietvertrages

voraussehbar waren.

Für die Behauptung, der Eigenbedarf des Vermieters sei nur vorgetäuscht, sind immer

die betroffenen Mieter beweispflichtig. Die Beweislast kehrt sich aber um, wenn der

Eigenbedarf des Vermieters nach Auszug des Mieters nicht realisiert, sondern die

Wohnung anderweitig vermietet wurde.

Zu der Entscheidung des Eigentümers, welchen

Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als

angemessen ansieht, gehört auch die

Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt dieser

Wohnbedarf geltend gemacht wird.

Werden die Einwände vor Gericht nicht beachtet, wonach der Vermieter ernsthaft

überhaupt nicht daran interessiert ist, die Mieterwohnung zu beziehen, dass bis vor

kurzem im Haus Wohnungen leerstanden, dass der Vermieter die gekündigte Wohnung

als Fotostudio nutzen will usw. dann ist die Entscheidung des Gerichts

verfassungswidrig.

Entfällt der Eigenbedarf während Kündigungsfrist, muss der Mieter hierüber vom

Vermieter informiert werden. Die Kündigung wird dann unwirksam. Steht eine Wohnung

im Miethaus leer und will der Vermieter dort selbst nicht einziehen, muss er dem

gekündigten Mieter die leer stehende Wohnung zum Tausch anbieten.

Will der Vermieter die gekündigte Wohnung nur am Wochenende von Freitag bis

Montag nutzen, ist das kein Eigenbedarf.

Der Mieter kann auch gegen eine berechtigte Eigenbedarfskündigung Widerspruch

einlegen. Überwiegen seine Interessen, wird das Gericht die Fortsetzung des

Mietverhältnisses anordnen. Unbefristet dann, wenn zum Beispiel eine fast 90 jährige zu

achtzig Prozent schwerbehinderte Mieterin nach 23 Jahren Mietzeit ausziehen soll.

Der Vermieter ist zeitlich nur verpflichtet bis zur Kündigungsfrist freiwerdende

Wohnungen anzubieten, auch wenn eine Räumungsklage noch nicht entschieden ist

und währenddessen eine vergleichbare Wohnung zur Verfügung steht.

Kündigung wegen Eigenbedarf, Gründe

Der Vermieter hat selber mit dem Mieter einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen. Bei

Vertragsabschluss wusste er aber schon, dass er die Wohnung in wenigen Jahren für seine Kinder

braucht. Dann hätte er den Mieter aufklären und einen Zeitmietvertrag abschließen müssen (BVerfG).

Aus beruflichen Gründen wird die Wohnung einmal in der Woche zur Zweitwohnung (LG Berlin).

Er schiebt den Grund „Eigenbedarf“ nur vor (vorgetäuschter Eigenbedarf) und will die Wohnung gar

nicht für sich oder seine Familie nutzen. In diesem Fall können der Mieter Schadensersatz für Umzugs-,

Prozess- und Maklerkosten verlangen (OLG Bayern).

Rechtsmissbräuchlich ist der Eigenbedarf, wenn im gleichen Haus eine andere oder mehrere

vergleichbare Wohnungen leer stehen und der Vermieter dort einziehen könnte. Nur sehr gute

Argumente beweisen, warum er ausgerechnet die gekündigte Mieterwohnung benötigt. Allerdings muss

die Wohnung ähnlich sein in Größe, Lage oder Zuschnitt (BVerfG)

Berechtigte Gründe einer Eigenbedarfskündigung

Ein Kind des Vermieters zieht in die Wohnung, weil er sonst befürchtet, dass sich das Kind vom

Elternhaus löst. Der Vermieter will die Wohnung seiner Tochter zur Verfügung stellen. Sie hat nun

die Möglichkeit eine Familie zu gründen und kann ihren Kinderwunsch verwirklichen.

Aus gesundheitlichen Gründen muss der Vermieter in eine kleinere bzw. in eine

Erdgeschosswohnung ziehen.

Familienzuwachs führt zu größerem Platzbedarf.

Der Vermieter will im eigenen Haus wohnen, um die Heizung zu warten und das Haus zu

verwalten. Der Vermieter ist selbst aus der eigenen Mietwohnung gekündigt worden.

Er kauft eine Eigentumswohnung und will dort einziehen.

Wohnung und Arbeitsplatz sollen im gleichen Haus sein. Geschäftspartner werden positiv in

repräsentativer und wohnlicher Umgebung.

Der Vermieter möchte die Wohnung aus beruflichen Gründen als Zweitwohnung nutzen. Einmal

die Woche ist aber zu wenig. Mindestens acht Arbeitstage im Monat muss er sich in der Wohnung

aufhalten.

Der Vermieter möchte die gekaufte Wohnung als seinen Altersruhesitz nutze.

Unberechtigte Gründe einer Eigenbedarfskündigung

In der Kündigung steht keine konkrete Begründung.

Es reicht nicht die Aussage aus, dass der Vermieter die Wohnung dringend selbst benötigt.

Der Vermieter möchte in den eigenen vier Wänden leben.

Er will die Immobilie gewerblich nutzen.

Er beansprucht einen überhöhten Wohnbedarf: 18-jährige Tochter soll in eine 107 Quadratmeter

große Wohnung ziehen. oder eine allein erziehende Mutter mit Kind in eine 7-Zimmer-Wohnung.

Aber nicht jeder Wunsch nach großem Wohnraum wird als rechtsmissbräuchlich abgelehnt.

Begründet der Vermieter seinen Wunsch nachvollziehbar und vernünftig, gibt ihm das Gericht

Recht. Es berücksichtigt auch seine gegenwärtigen Lebensumstände.

Abnahmeprotokoll Abrechnungsfrist Nebenkosten Abnutzung gewöhnlicher Gebrauch Auszug vor Mietende Abstandszahlung Küche Ablesetermin Heizung Besichtigungsrecht Vermieter Besuchsrecht Mieter Betriebskosten Bleigehalt im Wasser duschen nachts Definition besenrein Dübellöcher entfernen Definition Warmmiete Erhöhung der Vorauszahlungen Erhöhung Grundsteuer Erlaubnis Untervermietung Feuchtigkeit Wohnung fristlose Kündigung grillen auf dem Balkon Gewerberaum Renovierung gemeinsamer Mietvertrag Hausmeisterkosten Instandhaltung Vermieter Kündigung Eigenbedarf Katzenhaltung Mietvertrag Kündigung Zeitmietvertrag Kündigung Staffelmietvertrag Kündigungsverzicht Mietvertrag Laminatboden Zustimmung Lebenspartner im Mietvertrag Lärmbelästigung Nachbarn Mängel Mietwohnung Mietzahlung Abbuchung Mietminderung Schimmel Mietminderung Badewanne Mietminderung Balkon Mietminderung Heizung Mietminderung Wohnung Mietminderung Graffiti Mietbürgschaft Maklerkosten Modernisierung Wohnung Müllgebühren Mietminderung Toilette Mietminderung Hundegebell Mieterhöhung Vergleichswohnungen Mietminderung wegen Terrasse Mietvertrag Hausordnung Mietvertrag Parkplatz Mietminderung Fogging Nebenkosten Wohnfläche Nebenkostenabrechnung Nebenkosten Dachrinne Nachmieterklausel Nebenkosten Gartenpflege Parkettboden Schadensersatz Recht auf Antenne Ruhestörung durch Kinderlärm Reparatur Einbauküche Rückzahlung Nebenkosten Renovierungsklauseln Rückzahlung Mietkaution Schneefegen Hausordnung Schadensersatz Raucher Stromkosten Vermieter Treppenhausreinigung undichte Fenster Ungezieferbekämpfung Verschleiß Teppichboden Wohnfläche im Mietvertrag wie viele Haustürschlüssel Mietminderung Ameisen
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Ist im Haus eine andere, für den Mieter geeignete

Wohnung freigeworden, nachdem der Vermieter

wegen Eigenbedarfs gekündigt hat, muss er sie

dem Mieter als Ersatzwohnung anbieten.

War der geltend gemachte Eigenbedarf nur

vorgetäuscht, macht sich der Vermieter

schadensersatzpflichtig. Hat der Vermieter die

Wohnung nicht wie angekündigt selbst bezogen,

sondern verkauft, muss er beweisen, dass der

Eigenbedarf bis zum Auszug des Mieters

bestanden hat und erst danachweggefallen ist.

Gerät ein Vermieter in wirtschaftliche

Schwierigkeiten, die er durch den Verkauf einer

vermieteten Eigentumswohnung abschaffen will,

dann darf er auch ein erst seit kurzem (z. B. seit

einem Jahr) bestehendes Mietverhältnis kündigen,

um so einen möglichst hohen Preis für die

Wohnung zu erzielen; das ist aber dann

unzulässig, wenn die wirtschaftlichen

Schwierigkeiten schon vor dem Abschluss des

Mietvertrages voraussehbar waren.

Für die Behauptung, der Eigenbedarf des

Vermieters sei nur vorgetäuscht, sind immer die

betroffenen Mieter beweispflichtig. Die Beweislast

kehrt sich aber um, wenn der Eigenbedarf des

Vermieters nach Auszug des Mieters nicht

realisiert, sondern die Wohnung anderweitig

vermietet wurde.

Zu der Entscheidung des Eigentümers, welchen

Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als

angemessen ansieht, gehört auch die

Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt dieser

Wohnbedarf geltend gemacht wird.

Werden die Einwände vor Gericht nicht beachtet,

wonach der Vermieter ernsthaft überhaupt nicht

daran interessiert ist, die Mieterwohnung zu

beziehen, dass bis vor kurzem im Haus

Wohnungen leerstanden, dass der Vermieter die

gekündigte Wohnung als Fotostudio nutzen will

usw. dann ist die Entscheidung des Gerichts

verfassungswidrig.

Entfällt der Eigenbedarf während Kündigungsfrist,

muss der Mieter hierüber vom Vermieter informiert

werden. Die Kündigung wird dann unwirksam.

Steht eine Wohnung im Miethaus leer und will der

Vermieter dort selbst nicht einziehen, muss er dem

gekündigten Mieter die leer stehende Wohnung

zum Tausch anbieten.

Will der Vermieter die gekündigte Wohnung nur

am Wochenende von Freitag bis Montag nutzen, ist

das kein Eigenbedarf.

Der Mieter kann auch gegen eine berechtigte

Eigenbedarfskündigung Widerspruch einlegen.

Überwiegen seine Interessen, wird das Gericht die

Fortsetzung des Mietverhältnisses anordnen.

Unbefristet dann, wenn zum Beispiel eine fast 90

jährige zu achtzig Prozent schwerbehinderte

Mieterin nach 23 Jahren Mietzeit ausziehen soll.

Der Vermieter ist zeitlich nur verpflichtet bis zur

Kündigungsfrist freiwerdende Wohnungen

anzubieten, auch wenn eine Räumungsklage noch

nicht entschieden ist und währenddessen eine

vergleichbare Wohnung zur Verfügung steht.

Der Vermieter hat selber mit dem Mieter einen

unbefristeten Vertrag abgeschlossen. Bei

Vertragsabschluss wusste er aber schon, dass er

die Wohnung in wenigen Jahren für seine Kinder

braucht. Dann hätte er den Mieter aufklären und

einen Zeitmietvertrag abschließen müssen

(BVerfG). Aus beruflichen Gründen wird die

Wohnung einmal in der Woche zur Zweitwohnung

(LG Berlin).

Er schiebt den Grund „Eigenbedarf“ nur vor

(vorgetäuschter Eigenbedarf) und will die Wohnung

gar nicht für sich oder seine Familie nutzen. In

diesem Fall können der Mieter Schadensersatz für

Umzugs-, Prozess- und Maklerkosten verlangen

(OLG Bayern).

Rechtsmissbräuchlich ist der Eigenbedarf, wenn im

gleichen Haus eine andere oder mehrere

vergleichbare Wohnungen leer stehen und der

Vermieter dort einziehen könnte. Nur sehr gute

Argumente beweisen, warum er ausgerechnet die

gekündigte Mieterwohnung benötigt. Allerdings

muss die Wohnung ähnlich sein in Größe, Lage

oder Zuschnitt (BVerfG)

Berechtigte Gründe einer

Eigenbedarfskündigung

Ein Kind des Vermieters zieht in die Wohnung, weil

er sonst befürchtet, dass sich das Kind vom

Elternhaus löst. Der Vermieter will die Wohnung

seiner Tochter zur Verfügung stellen. Sie hat nun

die Möglichkeit eine Familie zu gründen und kann

ihren Kinderwunsch verwirklichen.

Aus gesundheitlichen Gründen muss der Vermieter

in eine kleinere bzw. in eine Erdgeschosswohnung

ziehen.

Familienzuwachs führt zu größerem Platzbedarf.

Der Vermieter will im eigenen Haus wohnen, um die

Heizung zu warten und das Haus zu verwalten. Der

Vermieter ist selbst aus der eigenen Mietwohnung

gekündigt worden.

Er kauft eine Eigentumswohnung und will dort

einziehen.

Wohnung und Arbeitsplatz sollen im gleichen Haus

sein. Geschäftspartner werden positiv in

repräsentativer und wohnlicher Umgebung.

Der Vermieter möchte die Wohnung aus beruflichen

Gründen als Zweitwohnung nutzen. Einmal die

Woche ist aber zu wenig. Mindestens acht

Arbeitstage im Monat muss er sich in der Wohnung

aufhalten.

Der Vermieter möchte die gekaufte Wohnung als

seinen Altersruhesitz nutze.

Unberechtigte Gründe

einerEigenbedarfskündigung

In der Kündigung steht keine konkrete Begründung.

Es reicht nicht die Aussage aus, dass der Vermieter

die Wohnung dringend selbst benötigt.

Der Vermieter möchte in den eigenen vier Wänden

leben.

Er will die Immobilie gewerblich nutzen.

Er beansprucht einen überhöhten Wohnbedarf: 18-

jährige Tochter soll in eine 107 Quadratmeter große

Wohnung ziehen. oder eine allein erziehende

Mutter mit Kind in eine 7-Zimmer-Wohnung.

Aber nicht jeder Wunsch nach großem Wohnraum

wird als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Begründet

der Vermieter seinen Wunsch nachvollziehbar und

vernünftig, gibt ihm das Gericht Recht. Es

berücksichtigt auch seine gegenwärtigen

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