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Mietminderung wegen Mängel, wer muss was beweisen

Der Mieter muss beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Kann er das, dann muss der Vermieter beweisen, dass entweder der Mieter den Mangel selbst verschuldet hat oder dass der Mangel so gering ist, dass er keine Mietminderung rechtfertigt. Stellt ein Sachverständiger fest, dass kein Mangel vorliegt oder der Mangel geringfügig ist, dann bleibt der Mieter auf diesen Kosten sitzen und muss sie dem Vermieter zusätzlich zur zu Unrecht geminderten Miete zurückzahlen. Ein Vermieter muss Schäden, die der neue Mieter erst nach dem Einzug entdeckt, beseitigen. Das gilt auch dann, wenn Klauseln im Mietvertrag das ausschließen sollten. Wenn die Wohnung durch Mängel beeinträchtigt wird, steht dem Mieter grundsätzlich ein Anspruch gemäß § 536 BGB auf Mietminderung zu. Ein Vermieter muss, wenn strittig ist, ob ein Baumangel oder falsches Mieterverhalten vorliegt, beweisen, dass die Ursache für den Mangel nicht in seinem Pflichtbereich liegt, sondern aus dem Mieterbereich kommt.

Mietminderung rückwirkend

Eine Mietminderung ist rückwirkend nicht möglich. Immer erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mangel gemeldet wurde. Wer trotz Mängeln die Miete in voller Höhe weiter zahlt, kann später nichts zurückfordern. Auch wer in Kenntnis eines Mangels weiterhin die volle Miete zahlt, kann aber später noch unter Umständen rückwirkend wegen diesem Mangel die Miete mindern. Bedingung ist jedoch, dass der Mangel dem Vermieter gemeldet wurde.
Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter den Mangel verschuldet hat. Er haftet also auch für Umstände, die er möglicherweise gar nicht beeinflussen kann, wie zum Beispiel die Baustelle auf der anderen Straßenseite. In welcher Höhe die Miete wegen eines Mangels gemindert werden kann, ist immer abhängig vom Einzelfall.
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Mietminderung wegen Mängel, wer

muss was beweisen

Der Mieter muss beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Kann er das, dann muss der Vermieter beweisen, dass entweder der Mieter den Mangel selbst verschuldet hat oder dass der Mangel so gering ist, dass er keine Mietminderung rechtfertigt. Stellt ein Sachverständiger fest, dass kein Mangel vorliegt oder der Mangel geringfügig ist, dann bleibt der Mieter auf diesen Kosten sitzen und muss sie dem Vermieter zusätzlich zur zu Unrecht geminderten Miete zurückzahlen. Ein Vermieter muss Schäden, die der neue Mieter erst nach dem Einzug entdeckt, beseitigen. Das gilt auch dann, wenn Klauseln im Mietvertrag das ausschließen sollten. Wenn die Wohnung durch Mängel beeinträchtigt wird, steht dem Mieter grundsätzlich ein Anspruch gemäß § 536 BGB auf Mietminderung zu. Ein Vermieter muss, wenn strittig ist, ob ein Baumangel oder falsches Mieterverhalten vorliegt, beweisen, dass die Ursache für den Mangel nicht in seinem Pflichtbereich liegt, sondern aus dem Mieterbereich kommt.

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Eine Mietminderung ist rückwirkend nicht möglich. Immer erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mangel gemeldet wurde. Wer trotz Mängeln die Miete in voller Höhe weiter zahlt, kann später nichts zurückfordern. Auch wer in Kenntnis eines Mangels weiterhin die volle Miete zahlt, kann aber später noch unter Umständen rückwirkend wegen diesem Mangel die Miete mindern. Bedingung ist jedoch, dass der Mangel dem Vermieter gemeldet wurde.
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