Man ist auch nicht verpflichtet, seinen
Wohnungsschlüssel einer Person im Haus
zu überlassen. Es muss akzeptiert werden,
wenn man keine Vertrauen zu seinen
Nachbarn hat.
Es könnte ja sein, man ist erst vor kurzem
eingezogen und kennt noch niemanden so
richtig. Aber auch so, muss niemand seinen
Schlüssel weggeben. Das kann auch ohne
Grund abgelehnt werden.
Anders sieht es aber aus, wenn der Mieter
Ablesetermine einfach nicht wahrnimmt, weil
er sich nicht darum kümmert. Das muss er
zahlen. Die Ablesefirma darf dann
Schadensersatz oder den Ersatz für
Fahrtkosten verlangen, wenn der Mieter
seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mehrmals
nicht nachkommt, obwohl die Firma sich
immer rechtzeitig angekündigt hat.
Wer drei Mal den Ablesetermin bewusst und
mit eigenem Verschulden versäumt hat, muss
sich notfalls gefallen lassen, dass die
Ablesung geschätzt wird, Amtsgericht
Brandenburg.
Für Berufstätige gilt, dass durchaus verlangt
werden kann, dass sie einen Ablesetermin für
die Heizung auch tagsüber wahrnehmen
müssen. Ein Mieter kann also nicht
verlangen, dass die Ablesefirma erst abends
kommt.
Wenn Mieter gar keine Möglichkeit haben, zu
Hause zu sein oder Nachbarn einen Schlüssel
zu hinterlegen, dann müssen sie damit
rechnen, dass der Verbrauch geschätzt wird,
wenn nicht abgelesen werden kann.
Aber: Wird der erste Ablesetermin
versäumt, darf nur geschätzt werden, wenn
der Mieter das Ablesen schuldhaft nicht
ermöglicht hat.
Auch ein Ersatztermin muss mindestens 14
Tage später liegen (Landgericht München).
Prinzipiell gilt:
Der Mieter hat
die generelle
Pflicht, einen
Heizungsableser in die Wohnung zu lassen,
um die Heizung abzulesen.
(Bundesverfassungsgericht).
Weigert sich der Mieter, kann der Vermieter
vor Gericht gehen und die Wohnung
zwangsweise öffnen lassen (Landgericht Köln)
oder den Heizungsverbrauch schätzen
(Amtsgericht Brandenburg).
Erst bei einem dritten Termin darf mit
zusätzlichen Kosten für den Mieter gedroht
werden. Ob der Mieter das dann wirklich
zahlen muss, hängt auch davon ab, was der
genaue Grund, warum er die Termine nicht
wahrgenommen hat.
Auch an Samstagen wird von vielen Firmen
abgelesen. Es ist jedoch nicht möglich den
Ablesetermin für die Heizung auf Wunsch des
Bewohners oder der Hausverwaltung bzw. des
Vermieters auf einen Samstag zu legen.
Mieter hat Recht auf Belegeinsicht inkl. der
Verbrauchswerte anderer Mieter im Haus
Der Vermieter trägt die Beweislast, wenn ein
Mieter die Heizkostenabrechnung anzweifelt.
Dafür muss er Einsichtnahme in alle Belege
ermöglichen. Nicht der Mieter muss darlegen
können, warum seine Abrechnung falsch ist.
Der Vermieter
muss bei
Widerspruch des
Mieters erst
einmal darlegen,
dass seine
Verbrauchserfassung, Zusammenstellung und
Verteilung der Kosten auf alle Mieter korrekt
ist. Solange der Vermieter die Richtigkeit der
Heizkostenabrechnung nicht belegen kann,
kann der Mieter eine Nachzahlung
verweigern. (ä.a. BGH).
Messie in Mietwohnung
Die Verwahrlosung der Wohnung ist ein Grund
für eine fristlose Kündigung. Wenn ein Mieter
seine Wohnung so verwahrlosen lässt, dass
Räume kaum noch betretbar sind,
verschmutzt und sich Schimmel gebildet hat,
weil ungenügend geheizt wurde, dann kann
der Vermieter auch auf Räumung klagen,
wenn der Mieter die Kündigung einfach
ignoriert.
Es liegt eine Gefährdung der Mietsache vor.
Dem Vermieter ist es nicht zuzumuten, die
ordentliche Kündigungsfrist von 3 oder mehr
Monaten abzuwarten. Landgericht Nürnberg-
Fürth
Ablesetermin Heizung, Berufstätige, die
Kosten für den zweiten
Termin muss der Mieter nicht zahlen
Zur Überprüfung der Heizkostenabrechnung
darf der Mieter die Ablesungsergebnisse für
alle Wohnungen im Haus einsehen. (AG
Garmisch-Partenkirchen) Er muss
nachvollziehen können, wie sich sein Anteil
errechnet.
Ablesung durch Wärmemessdienst
Sollte eine Firma eine Klausel in ihren
allgemeinen Geschäftsbedingungen haben,
die besagt, dass bei einem Zusatztermin (weil
der Mieter an dem eigentlichen Termin nicht
zu Hause sein kann) die Fahrtkosten und auch
der Aufwand gezahlt werden muss, ist diese
Klausel unwirksam. LG München
Der Ablesetermin für die Heizung muss
mindestens 10 bis 14 Tage vorher angegeben
werden. Dann hat man auch genug Zeit, der
Ablesefirma mitzuteilen, dass man zu diesem
Termin nicht zu Hause ist.
Wer das rechtzeitig mitteilt, muss für einen
zweiten oder sogar eine dritten Ablesetermin
nichts bezahlen. Aushänge im Haus weisen
meistens darauf aber nicht hin.
Man muss allerdings angeben, warum man
diesen Termin nicht enhalten kann.
Anerkannte Gründe sind, Krankheit, man ist
im Urlaub oder auch sonstige Gründe, die es
nicht möglich machen, zu Hause zu sein.
Kündigung
nur 11,40 € statt 16,90 €
bis
empfehlenswert
RECHT - GESETZE - SOZIALES
Mietrecht