Man ist auch nicht verpflichtet, seinen Wohnungsschlüssel Nachbarn im Haus zu überlassen. Der Vermieter muss akzeptieren, wenn der Mieter kein Vertrauen zu seinen Nachbarn hat. Es könnte ja sein, man ist erst vor kurzem eingezogen und kennt noch niemanden so richtig. Aber auch so, muss niemand seinen Schlüssel weggeben. Das kann auch ohne Grund abgelehnt werden. Etwas anderes ist es, wenn der Mieter Ablesetermine einfach nicht wahrnimmt, weil er sich nicht darum kümmert. Dann muss er zahlen. Die Ablesefirma darf dann Schadensersatz oder den Ersatz für Fahrtkosten verlangen. Wenn der Ablesetermin versäumt wird Wer drei Mal den Ablesetermin bewusst und mit eigenem Verschulden versäumt hat, muss sich notfalls gefallen lassen, dass die Ablesung geschätzt wird. Für Berufstätige gilt, dass durchaus verlangt werden kann, dass sie einen Ablesetermin für die Heizung auch tagsüber wahrnehmen müssen. Ein Mieter kann also nicht verlangen, dass die Ablesefirma erst abends kommt. Wenn Mieter gar keine Möglichkeit haben, zu Hause zu sein oder Nachbarn einen Schlüssel zu hinterlegen, dann müssen sie damit rechnen, dass der Verbrauch geschätzt wird, wenn nicht abgelesen werden kann. Aber: Wird der erste Ablesetermin versäumt, darf nur geschätzt werden, wenn der Mieter das Ablesen schuldhaft nicht möglich gemacht hat. Auch ein Ersatztermin muss mindestens 14 Tage später liegen.

Prinzipiell gilt:

Der Mieter hat die Pflicht, einen Heizungsableser in die Wohnung zu lassen, (Bundesverfassungsgericht). Weigert sich der Mieter, kann der Vermieter vor Gericht gehen und die Wohnung zwangsweise öffnen lassen oder den Heizungsverbrauch schätzen. Auch an Samstagen wird von vielen Firmen abgelesen. Es ist jedoch nicht möglich den Ablesetermin für die Heizung auf Wunsch des Bewohners oder der Hausverwaltung bzw. des Vermieters auf einen Samstag zu legen.
Die Kosten für den zweiten Ablesetermin muss der Mieter nicht zahlen Man muss allerdings angeben, warum man den ersten Termin nicht einhalten kann. Anerkannte Gründe sind, Krankheit, man ist im Urlaub oder auch sonstige Gründe, die es nicht möglich machen, zu Hause zu sein.

Ablesung durch Wärmemessdienst

Sollte eine Firma eine Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, die besagt, dass bei einem Zusatztermin (weil der Mieter an dem eigentlichen Termin nicht zu Hause sein kann) die Fahrtkosten und auch der Aufwand gezahlt werden muss, ist diese Klausel unwirksam. Der Termin für die Ablesungen der Heizung muss mindestens 10 bis 14 Tage vorher angegeben werden. Dann hat man auch genug Zeit, der Ablesefirma mitzuteilen, dass man zu diesem Termin nicht zu Hause ist. Wer das der Firma rechtzeitig mitteilt, muss für einen zweiten oder sogar eine dritten Ablesetermin nichts bezahlen. Aushänge im Haus weisen meistens darauf aber nicht hin.
Heizung Ablesetermin
Als Berufstätiger Mieter muss man auch Ablesetermine während der Werkszeiten hinnehmen. Die Kosten für die Heizungsablesung können Vermieter über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Die Kosten können zwischen 30 Euro und 100 betragen.
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Man ist auch nicht verpflichtet, seinen Wohnungsschlüssel Nachbarn im Haus zu überlassen. Der Vermieter muss akzeptieren, wenn der Mieter kein Vertrauen zu seinen Nachbarn hat. Es könnte ja sein, man ist erst vor kurzem eingezogen und kennt noch niemanden so richtig. Aber auch so, muss niemand seinen Schlüssel weggeben. Das kann auch ohne Grund abgelehnt werden. Etwas anderes ist es, wenn der Mieter Ablesetermine einfach nicht wahrnimmt, weil er sich nicht darum kümmert. Dann muss er zahlen. Die Ablesefirma darf dann Schadensersatz oder den Ersatz für Fahrtkosten verlangen. Wenn der Ablesetermin versäumt wird Wer drei Mal den Ablesetermin bewusst und mit eigenem Verschulden versäumt hat, muss sich notfalls gefallen lassen, dass die Ablesung geschätzt wird. Für Berufstätige gilt, dass durchaus verlangt werden kann, dass sie einen Ablesetermin für die Heizung auch tagsüber wahrnehmen müssen. Ein Mieter kann also nicht verlangen, dass die Ablesefirma erst abends kommt. Wenn Mieter gar keine Möglichkeit haben, zu Hause zu sein oder Nachbarn einen Schlüssel zu hinterlegen, dann müssen sie damit rechnen, dass der Verbrauch geschätzt wird, wenn nicht abgelesen werden kann. Aber: Wird der erste Ablesetermin versäumt, darf nur geschätzt werden, wenn der Mieter das Ablesen schuldhaft nicht möglich gemacht hat. Auch ein Ersatztermin muss mindestens 14 Tage später liegen.

Prinzipiell gilt:

Der Mieter hat die Pflicht, einen Heizungsableser in die Wohnung zu lassen, (Bundesverfassungsgericht). Weigert sich der Mieter, kann der Vermieter vor Gericht gehen und die Wohnung zwangsweise öffnen lassen oder den Heizungsverbrauch schätzen. Auch an Samstagen wird von vielen Firmen abgelesen. Es ist jedoch nicht möglich den Ablesetermin für die Heizung auf Wunsch des Bewohners oder der Hausverwaltung bzw. des Vermieters auf einen Samstag zu legen.
Die Kosten für den zweiten Ablesetermin muss der Mieter nicht zahlen Man muss allerdings angeben, warum man den ersten Termin nicht einhalten kann. Anerkannte Gründe sind, Krankheit, man ist im Urlaub oder auch sonstige Gründe, die es nicht möglich machen, zu Hause zu sein.

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Sollte eine Firma eine Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, die besagt, dass bei einem Zusatztermin (weil der Mieter an dem eigentlichen Termin nicht zu Hause sein kann) die Fahrtkosten und auch der Aufwand gezahlt werden muss, ist diese Klausel unwirksam. Der Termin für die Ablesungen der Heizung muss mindestens 10 bis 14 Tage vorher angegeben werden. Dann hat man auch genug Zeit, der Ablesefirma mitzuteilen, dass man zu diesem Termin nicht zu Hause ist. Wer das der Firma rechtzeitig mitteilt, muss für einen zweiten oder sogar eine dritten Ablesetermin nichts bezahlen. Aushänge im Haus weisen meistens darauf aber nicht hin.

Ablesetermin der Heizung für

Berufstätige

Heizung Ablesetermin
Als Berufstätiger Mieter muss man auch Ablesetermine während der Werkszeiten hinnehmen. Die Kosten für die Heizungsablesung können Vermieter über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Die Kosten können zwischen 30 Euro und 100 betragen.
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