Man ist auch nicht verpflichtet, seinen Wohnungsschlüssel Nachbarn im Haus zu überlassen. Der Vermieter muss akzeptieren, wenn der Mieter kein Vertrauen zu seinen Nachbarn hat. Es könnte ja sein, man ist erst vor kurzem eingezogen und kennt noch niemanden so richtig. Aber auch so, muss niemand seinen Schlüssel weggeben. Das kann auch ohne Grund abgelehnt werden. Etwas anderes ist es, wenn der Mieter Ablesetermine einfach nicht wahrnimmt, weil er sich nicht darum kümmert. Dann muss er zahlen. Die Ablesefirma darf dann Schadensersatz oder den Ersatz für Fahrtkosten verlangen.

Wenn der Ablesetermin für die Heizung versäumt wird

Wer drei Mal den Ablesetermin bewusst und mit eigenem Verschulden versäumt hat, muss sich notfalls gefallen lassen, dass die Ablesung geschätzt wird. Für Berufstätige gilt, dass durchaus verlangt werden kann, dass sie einen Ablesetermin für die Heizung auch tagsüber wahrnehmen müssen. Ein Mieter kann also nicht verlangen, dass die Ablesefirma erst abends kommt. Wenn Mieter gar keine Möglichkeit haben, zu Hause zu sein oder Nachbarn einen Schlüssel zu hinterlegen, dann müssen sie auch damit rechnen, dass der Verbrauch geschätzt wird, wenn nicht abgelesen werden kann. Aber: Wird der erste Ablesetermin versäumt, darf nur geschätzt werden, wenn der Mieter das Ablesen schuldhaft nicht möglich gemacht hat. Auch ein Ersatztermin muss mindestens 14 Tage später liegen.

Prinzipiell gilt:

Der Mieter hat die Pflicht, einen Heizungsableser in die Wohnung zu lassen, (Bundesverfassungsgericht). Weigert sich der Mieter, kann der Vermieter vor Gericht gehen und die Wohnung zwangsweise öffnen lassen oder den Heizungsverbrauch schätzen. Auch an Samstagen wird von vielen Firmen abgelesen. Es ist jedoch nicht möglich den Ablesetermin für die Heizung auf Wunsch des Bewohners oder der Hausverwaltung bzw. des Vermieters auf einen Samstag zu legen.
Die Kosten für den zweiten Ablesetermin muss der Mieter nicht zahlen Der Mieter muss allerdings angeben, warum er den ersten Termin nicht einhalten kann. Anerkannte Gründe sind, Krankheit, man ist im Urlaub oder auch sonstige Gründe, die es nicht möglich machen, zu Hause zu sein.

Ablesung der Heizung durch Wärmemessdienst

Sollte eine Firma eine Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, die besagt, dass bei einem Zusatztermin (weil der Mieter an dem eigentlichen Termin nicht zu Hause sein kann) die Fahrtkosten und auch Kosten für den Aufwand gezahlt werden müssen, dann ist so eine Klausel unwirksam. Der Termin für die Ablesungen der Heizung muss mindestens 10 bis 14 Tage vorher angegeben werden. Dann hat man auch genug Zeit, der Ablesefirma mitzuteilen, dass man zu diesem Termin nicht zu Hause ist. Wer das der Firma rechtzeitig mitteilt, muss für einen zweiten oder sogar eine dritten Ablesetermin nichts bezahlen. Aushänge der Ablesefirma oder der Hausverwaltung im Haus, weisen meistens darauf nicht hin.
Foto, Heizungsablesefirma liest die Werte einer Heizung ab

Ablesetermin der Heizung für Berufstätige

Auch als Berufstätiger Mieter muss man Ablesetermine während der Werkszeiten hinnehmen. Das heißt, Mieter müssen unter Umständen sogar ein Tag Urlaub nehmen, um zum Ablesen zu Hause zu sein. Die Kosten für die Ablesung der Heizung können Vermieter über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Diese Kosten können zwischen 30 Euro und 100 betragen.
Verweigert ein Mieter der Ablesefirma den Zutritt zur Wohnung, darf der Verbrauch geschätzt werden. Mieter sollten sich das dokumentieren, wenn sie um einen neuen Ablesetermin bitten und den neuen Termin auch bestätigen lassen.
Abnahmeprotokoll Abrechnungsfrist Nebenkosten Abnutzung gewöhnlicher Gebrauch Auszug vor Mietende Abstandszahlung Küche Ablesetermin Heizung Besichtigungsrecht Vermieter Besuchsrecht Mieter Betriebskosten Bleigehalt im Wasser duschen nachts Definition besenrein Dübellöcher entfernen Definition Warmmiete Erhöhung der Vorauszahlungen Erhöhung Grundsteuer Erlaubnis Untervermietung Feuchtigkeit Wohnung fristlose Kündigung grillen auf dem Balkon Gewerberaum Renovierung gemeinsamer Mietvertrag Hausmeisterkosten Instandhaltung Vermieter Kündigung Eigenbedarf Katzenhaltung Mietvertrag Kündigung Zeitmietvertrag Kündigung Staffelmietvertrag Kündigungsverzicht Mietvertrag Laminatboden Zustimmung Lebenspartner im Mietvertrag Lärmbelästigung Nachbarn Mängel Mietwohnung Mietzahlung Abbuchung Mietminderung Schimmel Mietminderung Badewanne Mietminderung Balkon Mietminderung Heizung Mietminderung Wohnung Mietminderung Graffiti Mietbürgschaft Maklerkosten Modernisierung Wohnung Müllgebühren Mietminderung Toilette Mietminderung Hundegebell Mieterhöhung Vergleichswohnungen Mietminderung wegen Terrasse Mietvertrag Hausordnung Mietvertrag Parkplatz Mietminderung Fogging Nebenkosten Wohnfläche Nebenkostenabrechnung Nebenkosten Dachrinne Nachmieterklausel Nebenkosten Gartenpflege Parkettboden Schadensersatz Recht auf Antenne Ruhestörung durch Kinderlärm Reparatur Einbauküche Rückzahlung Nebenkosten Renovierungsklauseln Rückzahlung Mietkaution Schneefegen Hausordnung Schadensersatz Raucher Stromkosten Vermieter Treppenhausreinigung undichte Fenster Ungezieferbekämpfung Verschleiß Teppichboden Wohnfläche im Mietvertrag wie viele Haustürschlüssel Mietminderung Ameisen
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Bild, Büro AMK Rechtsportal
Prinzipiell müssen Mieter die Kosten für das Ablesen der Heizung zahlen. Diese Kosten finden sich das in der Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnung wieder. Das ist meistens auch nicht billig. Denn es werden Fahrkosten und Arbeitskosten des Heizungsablesers in Rechnung gestellt. Die Daten werden bei den meisten Meßmethoden auch nicht vor Ort ausgewertet, sondern bei der Ablesefirma selbst. In Mehrfamilienhäusern fällt die Rechnung dann auch für eine einzelne Mietparteien niedriger aus. Denn, wenn mehrere Wohnung an einem Tag abgelesen werden, fallen auch nur einmal Fahrtkosten an. Aber auch die Messgeräte selbst müssen bezahlt werden. Entweder, wenn sie vom Vermieter gekauft worden sind oder von der Ablesfirma ausgeliehen sind. Dann muss der Vermieter dafür Miete zahlen. Und auch diese Kosten kann er an den Mieter weitergeben. Aber es gibt Grenzen für die Höhe der Ablesekosten. Nämlich dann, wenn diese mehr als 15 Prozent der Heizkosten selbst betragen. Da Vermieter die Messdienstkosten an die Mieter weitergeben können, kümmern sie sich meistens nicht darum, eine günstigere Firma zu finden, um die Mieter mit diesen Kosten zu entlasten. Mieter haben das Recht, von ihrem Vermieter zu verlangen, dass dieser sich nach einer güsntigeren Ablesefirma umschaut und sich verschiedene Angebote einholt, um die Kosten für Mieter zu senken. Seit ein paar Jahren dürfen auch nur noch Messgeräte und Verteiler eingebaut werden, die man über die Ferne ablesen kann. Also über Computerprogramme. Das spart Fahrtkosten und Arbeitskosten, die sonst die Mieter zu tragen hätten. Außerdem müssen Mieter dann nicht mehr zu Hause sein, wenn sich ein Ableser ankündigt. Im Normalfall werden die Heizungen einmal im Jahr abgelesen. Die Mieter müssen mindestens 10 Tage vorher informiert werden, dass der Heizungableser vorbeikommt. Allgemeine Hinweise zum Ablesen der Heizung Arbeitgeber sind allerdings nicht verpflichtet, ihren Arbeitnehmern einen Tag Urlaub zu geben, weil diese eine Ablesetermin haben. Das ist Privatangelegenheit, auf die ein Arbeitgeber keine Rücksicht nehmen muss. Es kommt auch oft vor, dass der Ablesedienst trotz Ankündigung gar nicht erst kommt. Mieter fragen sich dann immer wieder, ob sie Schadensersatz verlangen können, weil ja schließlich ein Tag Urlaub „verschwendet“ wurde. Solche Schadensersatzklagen hatten aber in der Vergangenheit kaum Erfolg. Denn es kein direkter Schaden entstanden, der in Geld oder Aufwand beziffert werden kann. Dass Mieter einen Tag oder ein paar Stunden in ihrer eigenen Wohnung verbracht haben, kann nicht als Schaden angesehen werden. Möglich wäre so etwas nur, wenn bspw. der Nachbar oder eine andere Person dafür Geld gegeben wurde, dass dieser in der Wohnung auf den Ablesedienst wartet. Aber auch das müsste vor Gericht standhalten, weil es schwer zu beweisen wäre, wenn es keine schriftliche Vereinbarung gibt. Trotzdem sollte man sich einen Ablesetermin immer schriftlich geben lassen und nicht nur übers Telefon.

Kosten für die Ablesung

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Man ist auch nicht verpflichtet, seinen Wohnungsschlüssel Nachbarn im Haus zu überlassen. Der Vermieter muss akzeptieren, wenn der Mieter kein Vertrauen zu seinen Nachbarn hat. Es könnte ja sein, man ist erst vor kurzem eingezogen und kennt noch niemanden so richtig. Aber auch so, muss niemand seinen Schlüssel weggeben. Das kann auch ohne Grund abgelehnt werden. Etwas anderes ist es, wenn der Mieter Ablesetermine einfach nicht wahrnimmt, weil er sich nicht darum kümmert. Dann muss er zahlen. Die Ablesefirma darf dann Schadensersatz oder den Ersatz für Fahrtkosten verlangen.

Wenn der Ablesetermin für

die Heizung versäumt wird

Wer drei Mal den Ablesetermin bewusst und mit eigenem Verschulden versäumt hat, muss sich notfalls gefallen lassen, dass die Ablesung geschätzt wird. Für Berufstätige gilt, dass durchaus verlangt werden kann, dass sie einen Ablesetermin für die Heizung auch tagsüber wahrnehmen müssen. Ein Mieter kann also nicht verlangen, dass die Ablesefirma erst abends kommt. Wenn Mieter gar keine Möglichkeit haben, zu Hause zu sein oder Nachbarn einen Schlüssel zu hinterlegen, dann müssen sie auch damit rechnen, dass der Verbrauch geschätzt wird, wenn nicht abgelesen werden kann. Aber: Wird der erste Ablesetermin versäumt, darf nur geschätzt werden, wenn der Mieter das Ablesen schuldhaft nicht möglich gemacht hat. Auch ein Ersatztermin muss mindestens 14 Tage später liegen.

Prinzipiell gilt:

Der Mieter hat die Pflicht, einen Heizungsableser in die Wohnung zu lassen, (Bundesverfassungsgericht). Weigert sich der Mieter, kann der Vermieter vor Gericht gehen und die Wohnung zwangsweise öffnen lassen oder den Heizungsverbrauch schätzen. Auch an Samstagen wird von vielen Firmen abgelesen. Es ist jedoch nicht möglich den Ablesetermin für die Heizung auf Wunsch des Bewohners oder der Hausverwaltung bzw. des Vermieters auf einen Samstag zu legen.
Die Kosten für den zweiten Ablesetermin muss der Mieter nicht zahlen Der Mieter muss allerdings angeben, warum er den ersten Termin nicht einhalten kann. Anerkannte Gründe sind, Krankheit, man ist im Urlaub oder auch sonstige Gründe, die es nicht möglich machen, zu Hause zu sein.

Ablesung der Heizung

durch Wärmemessdienst

Sollte eine Firma eine Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, die besagt, dass bei einem Zusatztermin (weil der Mieter an dem eigentlichen Termin nicht zu Hause sein kann) die Fahrtkosten und auch Kosten für den Aufwand gezahlt werden müssen, dann ist so eine Klausel unwirksam. Der Termin für die Ablesungen der Heizung muss mindestens 10 bis 14 Tage vorher angegeben werden. Dann hat man auch genug Zeit, der Ablesefirma mitzuteilen, dass man zu diesem Termin nicht zu Hause ist. Wer das der Firma rechtzeitig mitteilt, muss für einen zweiten oder sogar eine dritten Ablesetermin nichts bezahlen. Aushänge der Ablesefirma oder der Hausverwaltung im Haus, weisen meistens darauf nicht hin.

Ablesetermin der Heizung

für Berufstätige

Auch als Berufstätiger Mieter muss man Ablesetermine während der Werkszeiten hinnehmen. Das heißt, Mieter müssen unter Umständen sogar ein Tag Urlaub nehmen, um zum Ablesen zu Hause zu sein. Die Kosten für die Ablesung der Heizung können Vermieter über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Diese Kosten können zwischen 30 Euro und 100 betragen.
Foto, Heizungsablesefirma liest die Werte einer Heizung ab
Verweigert ein Mieter der Ablesefirma den Zutritt zur Wohnung, darf der Verbrauch geschätzt werden. Mieter sollten sich das dokumentieren, wenn sie um einen neuen Ablesetermin bitten und den neuen Termin auch bestätigen lassen.
Nebenkostenabrechnungsprogramm
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Kosten für die Ablesung

Prinzipiell müssen Mieter die Kosten für das Ablesen der Heizung zahlen. Diese Kosten finden sich das in der Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnung wieder. Das ist meistens auch nicht billig. Denn es werden Fahrkosten und Arbeitskosten des Heizungsablesers in Rechnung gestellt. Die Daten werden bei den meisten Meßmethoden auch nicht vor Ort ausgewertet, sondern bei der Ablesefirma selbst. In Mehrfamilienhäusern fällt die Rechnung dann auch für eine einzelne Mietparteien niedriger aus. Denn, wenn mehrere Wohnung an einem Tag abgelesen werden, fallen auch nur einmal Fahrtkosten an. Aber auch die Messgeräte selbst müssen bezahlt werden. Entweder, wenn sie vom Vermieter gekauft worden sind oder von der Ablesfirma ausgeliehen sind. Dann muss der Vermieter dafür Miete zahlen. Und auch diese Kosten kann er an den Mieter weitergeben. Aber es gibt Grenzen für die Höhe der Ablesekosten. Nämlich dann, wenn diese mehr als 15 Prozent der Heizkosten selbst betragen. Da Vermieter die Messdienstkosten an die Mieter weitergeben können, kümmern sie sich meistens nicht darum, eine günstigere Firma zu finden, um die Mieter mit diesen Kosten zu entlasten. Mieter haben das Recht, von ihrem Vermieter zu verlangen, dass dieser sich nach einer güsntigeren Ablesefirma umschaut und sich verschiedene Angebote einholt, um die Kosten für Mieter zu senken. Seit ein paar Jahren dürfen auch nur noch Messgeräte und Verteiler eingebaut werden, die man über die Ferne ablesen kann. Also über Computerprogramme. Das spart Fahrtkosten und Arbeitskosten, die sonst die Mieter zu tragen hätten. Außerdem müssen Mieter dann nicht mehr zu Hause sein, wenn sich ein Ableser ankündigt. Im Normalfall werden die Heizungen einmal im Jahr abgelesen. Die Mieter müssen mindestens 10 Tage vorher informiert werden, dass der Heizungableser vorbeikommt. Allgemeine Hinweise zum Ablesen der Heizung Arbeitgeber sind allerdings nicht verpflichtet, ihren Arbeitnehmern einen Tag Urlaub zu geben, weil diese eine Ablesetermin haben. Das ist Privatangelegenheit, auf die ein Arbeitgeber keine Rücksicht nehmen muss. Es kommt auch oft vor, dass der Ablesedienst trotz Ankündigung gar nicht erst kommt. Mieter fragen sich dann immer wieder, ob sie Schadensersatz verlangen können, weil ja schließlich ein Tag Urlaub „verschwendet“ wurde. Solche Schadensersatzklagen hatten aber in der Vergangenheit kaum Erfolg. Denn es kein direkter Schaden entstanden, der in Geld oder Aufwand beziffert werden kann. Dass Mieter einen Tag oder ein paar Stunden in ihrer eigenen Wohnung verbracht haben, kann nicht als Schaden angesehen werden. Möglich wäre so etwas nur, wenn bspw. der Nachbar oder eine andere Person dafür Geld gegeben wurde, dass dieser in der Wohnung auf den Ablesedienst wartet. Aber auch das müsste vor Gericht standhalten, weil es schwer zu beweisen wäre, wenn es keine schriftliche Vereinbarung gibt. Trotzdem sollte man sich einen Ablesetermin immer schriftlich geben lassen und nicht nur übers Telefon.
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