Mietminderung wegen falscher Angabe der Wohnungsgröße Wegen einer einer Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche, von mehr als 10% hielt der BGH eine Wohnung für fehlerhaft. Ist eine Wohnung um mehr als 10 Prozent kleiner als im Mietvertrag angegeben, kann die Miete gemindert werden. Terrasse gehört mit zur Wohnfläche

Die Hälfte der Terrassenfläche darf zur Wohnfläche gezählt

werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Terrasse nach außen

einen guten Sichtschutz hat.

Wohnfläche im Mietvertrag

Wird im Mietvertrag die Wohnfläche als verbindlich vereinbart und wird die angegebene Fläche tatsächlich unterschritten, liegt ein zur Minderung begründender Mangel vor, wenn dadurch die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt ist. Es muss aber für den Mieter erhebliche Nachteile haben, dass die Wohnung kleiner ist. Wenn eine m² Zahl im Mietvertrag angegeben ist und sich später heraustellt, dass die Wohnung viel kleiner ist, kann die Miete gemindert werden. Zum Beispiel können die geplanten Möbel nicht mehr gestellt werden. Es kann auch um Korrektur der Nebenkostenabrechnung gebeten werden, jedenfalls dann, wenn die Nebenkosten nach Wohnfläche abgerechnet werden.

Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur

unter Beachtung der Kappungsgrenze

Bei einer Mieterhöhung muss die tatsächliche Wohnfläche berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob im Mietvertrag eine andere Wohnfläche angegeben ist. Der Vermieter darf bei der Berechnung der neuen Miete die tatsächliche Größe der Wohnung zugrunde legen. Allerdings muss er auch die gesetzliche Kappungsgrenze von hier (10, 15 Prozent) beachten. Der Umstand, dass die Wohnfläche im Mietvertrag falsch angegeben wurde, ist für eine Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung.

Wohnflächenberechnung nach der

Wohnflächenverordnung

Wenn die Grundfläche nicht identisch zur Wohnfläche ist, wird folgendermaßen berechnet:

Wohnfläche unterhalb von Schrägen oder Treppen:

- Bis zu einem Meter zählt die Fläche nicht zur Wohnfläche. - Von einem Meter bis 1,99 Meter zählt die Fläche zur Hälfte. - Ab zwei Metern Raumhöhe wird die Fläche zu 100 Prozent angerechnet. - Kellerräume, Waschküche, Heizungsräume und Garagen zählen nicht zur Wohnfläche. - Balkone, Terrassen und Loggien werden in der Regel mit einem Viertel der Fläche mit einberechnet, höchstens bis zur Hälfte. - Ungeheizte Wintergärten und Schwimmbäder zählen nur mit der Hälfte ihrer Grundfläche, geheizte zu 100 Prozent. - Tür-, Fenster- und Wandnischen, zählen nur, wenn sie bis zum Boden reichen und sie mindestens 13 Zentimeter tief sind. - Schornsteine, Pfeiler und Säulen zählen nicht zur Wohnfläche, wenn sie höher als 1,50 Meter sind und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt.
Mietminderung Fogging
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Mietminderung wegen falscher Angabe der Wohnungsgröße Wegen einer einer Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche, von mehr als 10% hielt der BGH eine Wohnung für fehlerhaft. Ist eine Wohnung um mehr als 10 Prozent kleiner als im Mietvertrag angegeben, kann die Miete gemindert werden. Terrasse gehört mit zur Wohnfläche

Die Hälfte der Terrassenfläche darf zur

Wohnfläche gezählt werden. Dies gilt jedoch nur

dann, wenn die Terrasse nach außen einen guten

Sichtschutz hat.

Wohnfläche im Mietvertrag

Wird im Mietvertrag die Wohnfläche als verbindlich vereinbart und wird die angegebene Fläche tatsächlich unterschritten, liegt ein zur Minderung begründender Mangel vor, wenn dadurch die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt ist. Es muss aber für den Mieter erhebliche Nachteile haben, dass die Wohnung kleiner ist. Wenn eine m² Zahl im Mietvertrag angegeben ist und sich später heraustellt, dass die Wohnung viel kleiner ist, kann die Miete gemindert werden. Zum Beispiel können die geplanten Möbel nicht mehr gestellt werden. Es kann auch um Korrektur der Nebenkostenabrechnung gebeten werden, jedenfalls dann, wenn die Nebenkosten nach Wohnfläche abgerechnet werden.

Mieterhöhung auch bei

Wohnflächenabweichung nur unter

Beachtung der Kappungsgrenze

Bei einer Mieterhöhung muss die tatsächliche Wohnfläche berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob im Mietvertrag eine andere Wohnfläche angegeben ist. Der Vermieter darf bei der Berechnung der neuen Miete die tatsächliche Größe der Wohnung zugrunde legen. Allerdings muss er auch die gesetzliche Kappungsgrenze von hier (10, 15 Prozent) beachten. Der Umstand, dass die Wohnfläche im Mietvertrag
falsch angegeben wurde, ist für eine Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung.

Wohnflächenberechnung nach der

Wohnflächenverordnung

Wenn die Grundfläche nicht identisch zur Wohnfläche ist, wird folgendermaßen berechnet:

Wohnfläche unterhalb von Schrägen oder

Treppen:

- Bis zu einem Meter zählt die Fläche nicht zur Wohnfläche. - Von einem Meter bis 1,99 Meter zählt die Fläche zur Hälfte. - Ab zwei Metern Raumhöhe wird die Fläche zu 100 Prozent angerechnet. - Kellerräume, Waschküche, Heizungsräume und Garagen zählen nicht zur Wohnfläche. - Balkone, Terrassen und Loggien werden in der Regel mit einem Viertel der Fläche mit einberechnet, höchstens bis zur Hälfte. - Ungeheizte Wintergärten und Schwimmbäder zählen nur mit der Hälfte ihrer Grundfläche, geheizte zu 100 Prozent. - Tür-, Fenster- und Wandnischen, zählen nur, wenn sie bis zum Boden reichen und sie mindestens 13 Zentimeter tief sind. - Schornsteine, Pfeiler und Säulen zählen nicht zur Wohnfläche, wenn sie höher als 1,50 Meter sind und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt.
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