Steht im Mietvertrag, dass der Mieter auf seine Kosten, dafür zu sorgen hat, dass kein Ungeziefer in die Wohnung gelangt, ist so eine Klausel im Vertrag unwirksam.Die Kosten für Ungezieferbekämpfung sind Nebenkosten, wenn es im Mietvertrag steht und wenn diese Maßnahmen in regelmäßigen Abständen vorgenommen werden müssen. Für akute Bekämfungsmaßnahmen muss der Vermieter die Kosten gesondert abrechnen.(LG Köln).
Fallen Kosten für eine einmalige Ameisenbekämpfung an, dann kann der
Vermieter diese nicht auf die Mieter umlegen.
Denn es sind keine regelmäßigen Kosten.Auch die Kosten für die Beseitigung eines Wespennetzes, gelten nicht als regelmäßige Nebenkosten.Die meisten Gerichte haben bisher entschieden, dass Ameisen kein Grund zur Mietminderung sind, wenn sie nicht ständig und vermehrt auftauchen.Der Vermieter muss Ameisen auf seine Kosten beseitigen, denn man kann nicht davon ausgehen, dass diese vom Mieter eingeschleppt wurden.
Eine Mietminderung bei nur wenigen Ameisen in der Wohnung gibt es nicht. Auch dann nicht, wenn der Mieter aussagt, dass es sich um Späherameisen handelt.AG Köln 24 Ameisen in sechs Monaten sind noch kein Minderungsgrund - Köln Erst, wenn die Wohnung so sehr mit Ameisen belagert ist, dass ein normales Wohnen nicht mehr möglich ist, kommt eine Mietminderung in Betracht. Aber zuvor muss der Vermieter die Gelegenheit bekommen, die Ameisenplage zu beseitigen.Prinzipiell gilt es aber als Mangel, wenn eine Mietwohnung von Ungeziefer befallen ist. Und das kann auch zur Mietminderung berechtigen.
Die Miete kann immer gemindert werden, wenn
durch Ameisen oder anderes Ungeziefer die
Wohnung nicht mehr normal bewohnbar ist.
Verschweigt ein Vermieter seinem Mieter, dass die Wohnung von Ungeziefer befallen ist, obwohl er bereits Gegenmaßnahmen unternommen hat, muss er unter Umständen auch Schadensersatz zahlen. Wenn beispielsweise Möbel beschädigt wurden usw. Amtsgericht Aachen
Eine Mietminderung bei nur wenigen Ameisen in der Wohnung gibt es nicht. Auch dann nicht, wenn der Mieter aussagt, dass es sich um Späherameisen handelt.AG Köln 24 Ameisen in sechs Monaten sind noch kein Minderungsgrund - Köln Erst, wenn die Wohnung so sehr mit Ameisen belagert ist, dass ein normales Wohnen nicht mehr möglich ist, kommt eine Mietminderung in Betracht. Aber zuvor muss der Vermieter die Gelegenheit bekommen, die Ameisenplage zu beseitigen.Prinzipiell gilt es aber als Mangel, wenn eine Mietwohnung von Ungeziefer befallen ist. Und das kann auch zur Mietminderung berechtigen.
Die Miete kann immer gemindert werden, wenn
durch Ameisen oder anderes Ungeziefer die
Wohnung nicht mehr normal bewohnbar ist.
Verschweigt ein Vermieter seinem Mieter, dass die Wohnung von Ungeziefer befallen ist, obwohl er bereits Gegenmaßnahmen unternommen hat, muss er unter Umständen auch Schadensersatz zahlen. Wenn beispielsweise Möbel beschädigt wurden usw. Amtsgericht Aachen
Steht im Mietvertrag, dass der Mieter auf seine Kosten, dafür zu sorgen hat, dass kein Ungeziefer in die Wohnung gelangt, ist so eine Klausel im Vertrag unwirksam.Die Kosten für Ungezieferbekämpfung sind Nebenkosten, wenn es im Mietvertrag steht und wenn diese Maßnahmen in regelmäßigen Abständen vorgenommen werden müssen. Für akute Bekämfungsmaßnahmen muss der Vermieter die Kosten gesondert abrechnen.(LG Köln).
Fallen Kosten für eine einmalige
Ameisenbekämpfung an, dann kann der
Vermieter diese nicht auf die Mieter umlegen.
Denn es sind keine regelmäßigen Kosten.Auch die Kosten für die Beseitigung eines Wespennetzes, gelten nicht als regelmäßige Nebenkosten.Die meisten Gerichte haben bisher entschieden, dass Ameisen kein Grund zur Mietminderung sind, wenn sie nicht ständig und vermehrt auftauchen.Der Vermieter muss Ameisen auf seine Kosten beseitigen, denn man kann nicht davon ausgehen, dass diese vom Mieter eingeschleppt wurden.