Die Instandhaltung und Instandsetzung kann

nicht per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt

werden.

Ausnahme: Für Kleinreparaturen, bis maximal 75 Euro, an Teilen der Mietwohnung, die dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters unterliegen, kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter zahlt. Dann muss aber auch vertraglich festgelegt sein, dass der Mieter höchstens 150 Euro im Jahr bzw. 8 Prozent der Jahresmiete insgesamt für Kleinreparaturen zahlt. Der Vermieter muss notwendige Reparaturen schnellstmöglich durchführen und Mängel müssen wirksam und dauerhaft beseitigt werden.

Die Instandsetzung der Wohnung ist immer

Sache des Vermieters.

Wohnung, Instandhaltungspflicht durch Vermieter

Nach § 535 BGB umfasst die Instandhaltung der Wohnung die Beseitigung aller Schäden, die den Gebrauch der Mietwohnung beeinträchtigen oder unmöglich machen. Das betrifft auch den Keller, den Fahrstuhl und den Hof. Also alle Räumlichkeiten oder Flächen, die mitvermietet wurden. (Fenster und Fußböden, Türen, Wände und Decken). gute Beleuchtung sicheres Treppenhaus verschließbare Türen usw. Elektro- und Sanitärinstallation einer Wohnung

Die Instandhaltung umfasst auch vorbeugende

Maßnahmen, die verhindern sollen, dass

Wohnungsmängel überhaupt erst auftreten.

Wegen Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen kann der Vermieter keine Mieterhöhung wegen Modernisierung verlangen. Denn er hat eine Instandhaltungspflicht.
Der Austausch von defekten Geräten und Heizkörpern Instandsetzung.
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