Die Instandhaltung und
Instandsetzung kann nicht per
Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt
werden.
Ausnahme: Für Kleinreparaturen, bis maximal 75
Euro, an Teilen der Mietwohnung, die dem häufigen
und direkten Zugriff des Mieters unterliegen, kann
im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter
zahlt.
Dann muss aber auch vertraglich festgelegt sein,
dass der Mieter höchstens 150 Euro im Jahr bzw. 8
Prozent der Jahresmiete insgesamt für
Kleinreparaturen zahlt.
Der Vermieter muss notwendige Reparaturen
schnellstmöglich durchführen und Mängel müssen
wirksam und dauerhaft beseitigt werden.
Die Instandsetzung der Wohnung ist
immer Sache des Vermieters.
Nach § 535 BGB umfasst die Instandhaltung der
Wohnung die Beseitigung aller Schäden, die den
Gebrauch der Mietwohnung beeinträchtigen oder
unmöglich machen.
Das betrifft auch den Keller, den Fahrstuhl und den
Hof. Also alle Räumlichkeiten oder Flächen, die
mitvermietet wurden. (Fenster und Fußböden,
Türen, Wände und Decken).
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gute Beleuchtung
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sicheres Treppenhaus
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verschließbare Türen usw.
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Elektro- und Sanitärinstallation einer Wohnung
Die Instandhaltung umfasst auch
vorbeugende Maßnahmen, die
verhindern sollen, dass
Wohnungsmängel überhaupt erst
auftreten.
Wegen Instandhaltungs- oder
Instandsetzungsmaßnahmen kann der Vermieter
keine Mieterhöhung wegen Modernisierung
verlangen. Denn er hat eine Instandhaltungspflicht.
Der Austausch von defekten Geräten und
Heizkörpern Instandsetzung.
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