Wenn Kabelanschluss bereits vorhanden ist, muss
der Vermieter nicht noch zusätzliche eine
Parabolantenne anbringen, weil damit mehrere
Programme empfangen werden können.
Nur Ausländer können das verlangen, wenn sie
über Parabolantenne ihre Heimatsender
empfangen können aber über Kabelanschluss
nicht.
Hat der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters
eine Parabolantenne aufgestellt und lässt der
Vermieter das Haus an das Kabelnetz anschließen,
kann der Vermieter den Abbau der Antenne
verlangen.
Der Vermieter kann den Abbau der Parabolantenne
verlangen, wenn diese nicht fachmännisch
angebracht hat und beim Aufbau sogar das Haus
beschädigt hat.
Das Aufstellen einer mobilen Satellitenschüssel auf
Balkon oder Terrasse kann vom vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietsache gedeckt sein.
Eine Mobilfunkanlage, deren
Grenzwerte eingehalten werden, muss
auf einem Nachbargrundstück
geduldet werden.
Nur die Behauptung, dass Elektrosmog davon
ausgeht und damit eine Gesundheitsgefahr vorliegt
reicht nicht aus, wenn die Strahlung unter den
vorgeschriebenen Grenzwerten liegt.
Gehört zu der vermieteten Wohnung
Antennenanschluss darf der Vermieter den
Anschluss nicht unterbrechen, weil er die
Antennengebühr nicht bezahlt hat.
Die Ausstattung einer Wohnung mit neuer Technik
für den Fernsehempfang gehört zur Modernisierung
und somit könnten die Kosten auf die Mieter
umgelegt werden. Es kommt aber auch darauf an,
was für eine Technik vorher vorhanden war.
Kabelanschluss und
Satellitenfernsehen gehören zum
normalen Gebrauch einer Wohnung.
Daher muss der Mieter den Einbau, falls noch nicht
vorhanden, auch dulden und anteilig die Kosten
dafür übernehmen.
Verfügt das Haus lediglich über eine
Gemeinschaftsantenne und wird der Anschluss ans
Kabelnetz gewünscht, muss der Vermieter das
akzeptieren.
Mieter müssen die Kosten für die SAT-Anlage
nicht zahlen.
Gemeinschaftliche Sat-Anlagen sind nicht mehr
über die Betriebskosten auf die Mieter umlegbar.
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
(TKModG)
Auch Kabelgebühren sind keine Nebenkosten
mehr, die auf die Mieter umgelegt werden dürfen.
Antenne
Wenn es keine Gemeinschaftsantenne im Haus
gibt, darf jeder Mieter im Haus seine eigene
Antenne auf dem Dach anbringen. Sogar, wenn es
laut Mietvertrag verboten ist.
Allerdings darf der Eigentümer/Vermieter
bestimmen, an welcher Stelle auf dem Dach die
Antenne angebracht werden soll.
Andere Mieter müssen aber auch hinnehmen,
wenn der Vermieter das gesamte Haus mit
Kabelanschluss ausstatten will.
Ausländische Mieter haben ein Recht
auf mehrere Heimatprogramme. Das
gilt aber nicht für alle
Heimatprogramme, die es gibt.
Möchte ein Mieter eine Parabolantenne
installieren, muss er seinen Vermieter um
Erlaubnis bitten. Dieser muss zustimmen, wenn es
keine Gemeinschaftsantenne und auch keinen
Kabelanschluss gibt.
Sie muss aus baurechtlicher Sicht zulässig sein
und so angebracht werden, dass sie optisch nicht
störend wirkt.
Steht im Mietvertrag, dass das Aufstellen einer
Satellitenschüssel nicht erlaubt ist, ist die Klausel
im Mietvertrag ungültig, wenn kein Kabelanschluss
vorhanden ist.
Fordert der Vermieter den Abbau einer Antenne,
muss er den Mieter abmahnen, bevor er ihn auf
Abbau verklagt.
Der Mieter darf eine Satellitenschüssel auf dem
Balkon auch ohne Einwilligung des Vermieters
installieren. Voraussetzung ist, dass keine hohen,
optischen Beeinträchtigungen der Hausfassade
entstehen und nichts beschädigt oder gefährdet
wird.
Das BVerfG entschied, dass ein Mieter keinen
Anspruch auf eine Satellitenschüssel hat, wenn der
Vermieter Kabelanschluss anbietet und so der
Empfang ausländischer Sender möglich ist.
Mieter haben das Recht auf eine
eigene Satellitenschüssel
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