Wenn Kabelanschluss bereits vorhanden ist, muss der Vermieter nicht noch zusätzliche eine Parabolantenne anbringen, weil damit mehrere Programme empfangen werden können (OLG Naumburg).Nur Ausländer können das verlangen, wenn sie über Parabolantenne ihre Heimatsender empfangen können aber über Kabelanschluss nicht. (OLG Karlsruhe).Hat der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eine Parabolantenne aufgestellt und lässt der Vermieter das Haus an das Kabelnetz anschließen, kann der Vermieter den Abbau der Antenne verlangen (LG Gera).Der Vermieter kann den Abbau der Parabolantenne verlangen, wenn diese nicht fachmännisch angebracht hat und beim Aufbau sogar das Haus beschädigt hat. (LG Bremen).Das Aufstellen einer mobilen Satellitenschüssel auf Balkon oder Terrasse kann vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt sein (LG Hamburg 316 S 17/99; AG Fulda 3 C 1150/98).
Eine Mobilfunkanlage, deren Grenzwerte
eingehalten werden, muss auf einem
Nachbargrundstück geduldet werden. OLG
Frankfurt
Nur die Behauptung, dass Elektrosmog davon ausgeht und damit eine Gesundheitsgefahr vorliegt reicht nicht aus, wenn die Strahlung unter den vorgeschriebenen Grenzwerten liegt. Urteil des BGH Gehört zu der vermieteten Wohnung Antennenanschluss darf der Vermieter den Anschluss nicht unterbrechen, weil er die Antennengebühr nicht bezahlt hat. AG Saarlouis Die Ausstattung einer Wohnung mit neuer Technik für den Fernsehempfang gehört zur Modernisierung und somit könnten die Kosten auf die Mieter umgelegtwerden. Es kommt aber auch darauf an, was für eine Technik vorher vorhanden war. Kabelanschluss und Satellitenfernsehen gehören zum normalen Gebrauch einer Wohnung.Daher muss der Mieter den Einbau, falls noch nicht vorhanden, auch dulden und anteilig die Kosten dafür übernehmen.Verfügt das Haus lediglich über eine Gemeinschaftsantenne und wird der Anschluss ans Kabelnetz gewünscht, muss der Vermieter das akzeptieren. (BvG).
Mieter müssen die Kosten für die SAT-Anlage nicht zahlen.
Gemeinschaftliche Sat-Anlagen sind nicht mehr über die Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG)Auch Kabelgebühren sind keine Nebenkosten mehr, die auf die Mieter umgelegt werden dürfen.
Antenne
Wenn es keine Gemeinschaftsantenne im Haus gibt, darf jeder Mieter im Haus seine eigene Antenne auf dem Dach anbringen. Sogar, wenn es laut Mietvertrag verboten ist. Allerdings darf der Eigentümer/Vermieter bestimmen, an welcher Stelle auf dem Dach die Antenne angebracht werden soll.Andere Mieter müssen aber auch hinnehmen, wenn der Vermieter das gesamte Haus mit Kabelanschluss ausstatten will.
Ausländische Mieter haben ein Recht auf mehrere
Heimatprogramme. Das gilt aber nicht für alle
Heimatprogramme, die es gibt (ä.a.LG Köln).
Möchte ein Mieter eine Parabolantenne installieren, muss er seinen Vermieter um Erlaubnis bitten. Dieser muss zustimmen, wenn es keine Gemeinschaftsantenne und auch keinen Kabelanschluss gibt. Sie muss aus baurechtlicher Sicht zulässig sein und so angebracht werden, dass sie optisch nicht störend wirkt. (ä.a.OLG Frankfurt).
Steht im Mietvertrag, dass das Aufstellen einer Satellitenschüssel nicht erlaubt ist, ist die Klausel im Mietvertrag ungültig, wenn kein Kabelanschluss vorhanden ist.Fordert der Vermieter den Abbau einer Antenne, muss er den Mieter abmahnen, bevor er ihn auf Abbau verklagt.Der Mieter darf eine Satellitenschüssel auf dem Balkon auch ohne Einwilligung des Vermieters installieren. Voraussetzung ist, dass keine hohen, optischen Beeinträchtigungen der Hausfassade entstehen und nichts beschädigt oder gefährdet wird, Landgericht Hamburg.Das BVerfG entschied, dass ein Mieter keinen Anspruch auf eine Satellitenschüssel hat, wenn der Vermieter Kabelanschluss anbietet und so der Empfang ausländischer Sender möglich ist.
Mieter haben das Recht auf eine eigene Satellitenschüssel
Wenn Kabelanschluss bereits vorhanden ist, muss der Vermieter nicht noch zusätzliche eine Parabolantenne anbringen, weil damit mehrere Programme empfangen werden können (OLG Naumburg).Nur Ausländer können das verlangen, wenn sie über Parabolantenne ihre Heimatsender empfangen können aber über Kabelanschluss nicht. (OLG Karlsruhe).Hat der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eine Parabolantenne aufgestellt und lässt der Vermieter das Haus an das Kabelnetz anschließen, kann der Vermieter den Abbau der Antenne verlangen (LG Gera).Der Vermieter kann den Abbau der Parabolantenne verlangen, wenn diese nicht fachmännisch angebracht hat und beim Aufbau sogar das Haus beschädigt hat. (LG Bremen).Das Aufstellen einer mobilen Satellitenschüssel auf Balkon oder Terrasse kann vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt sein (LG Hamburg 316 S 17/99; AG Fulda 3 C 1150/98).
Eine Mobilfunkanlage, deren
Grenzwerte eingehalten werden, muss
auf einem Nachbargrundstück
geduldet werden. OLG Frankfurt
Nur die Behauptung, dass Elektrosmog davon ausgeht und damit eine Gesundheitsgefahr vorliegt reicht nicht aus, wenn die Strahlung unter den vorgeschriebenen Grenzwerten liegt. Urteil des BGH Gehört zu der vermieteten Wohnung Antennenanschluss darf der Vermieter den Anschluss nicht unterbrechen, weil er die Antennengebühr nicht bezahlt hat. AG Saarlouis Die Ausstattung einer Wohnung mit neuer Technik für den Fernsehempfang gehört zur Modernisierung und somit könnten die Kosten auf die Mieter umgelegtwerden. Es kommt aber auch darauf an, was für eine Technik vorher vorhanden war. Kabelanschluss und Satellitenfernsehen gehören zum normalen Gebrauch einer Wohnung.Daher muss der Mieter den Einbau, falls noch nicht vorhanden, auch dulden und anteilig die Kosten dafür übernehmen.Verfügt das Haus lediglich über eine Gemeinschaftsantenne und wird der Anschluss ans Kabelnetz gewünscht, muss der Vermieter das akzeptieren. (BvG).
Mieter müssen die Kosten für die SAT-Anlage
nicht zahlen.
Gemeinschaftliche Sat-Anlagen sind nicht mehr über die Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG)Auch Kabelgebühren sind keine Nebenkosten mehr, die auf die Mieter umgelegt werden dürfen.
Antenne
Wenn es keine Gemeinschaftsantenne im Haus gibt, darf jeder Mieter im Haus seine eigene Antenne auf dem Dach anbringen. Sogar, wenn es laut Mietvertrag verboten ist. Allerdings darf der Eigentümer/Vermieter bestimmen, an welcher Stelle auf dem Dach die Antenne angebracht werden soll.Andere Mieter müssen aber auch hinnehmen, wenn der Vermieter das gesamte Haus mit Kabelanschluss ausstatten will.
Ausländische Mieter haben ein Recht
auf mehrere Heimatprogramme. Das
gilt aber nicht für alle
Heimatprogramme, die es gibt
(ä.a.LG Köln).
Möchte ein Mieter eine Parabolantenne installieren, muss er seinen Vermieter um Erlaubnis bitten. Dieser muss zustimmen, wenn es keine Gemeinschaftsantenne und auch keinen Kabelanschluss gibt. Sie muss aus baurechtlicher Sicht zulässig sein und so angebracht werden, dass sie optisch nicht störend wirkt. (ä.a.OLG Frankfurt).
Steht im Mietvertrag, dass das Aufstellen einer Satellitenschüssel nicht erlaubt ist, ist die Klausel im Mietvertrag ungültig, wenn kein Kabelanschluss vorhanden ist.Fordert der Vermieter den Abbau einer Antenne, muss er den Mieter abmahnen, bevor er ihn auf Abbau verklagt.Der Mieter darf eine Satellitenschüssel auf dem Balkon auch ohne Einwilligung des Vermieters installieren. Voraussetzung ist, dass keine hohen, optischen Beeinträchtigungen der Hausfassade entstehen und nichts beschädigt oder gefährdet wird, Landgericht Hamburg.Das BVerfG entschied, dass ein Mieter keinen Anspruch auf eine Satellitenschüssel hat, wenn der Vermieter Kabelanschluss anbietet und so der Empfang ausländischer Sender möglich ist.