Für die Abnutzung eines Teppichbodens durch
gewöhnlichen Gebrauch muss der Mieter
nicht aufkommen (LG Görlitz).
Der Mieter muss seine Renovierungspflichten
deutlich aus dem Mietvertrag entnehmen
können.
Eine Renovierungsklausel im Mietvertrag, die
den Mieter verpflichtet, unabhängig vom
Zeitpunkt der letzten Renovierung beim
Auszug Tapeten und Kleber zu entfernen,
stellt eine unangemessene Benachteiligung
dar. LG Saarbrücken
Nicht alle Malerarbeiten sind
Schönheitsreparaturen. Auch bei einer
wirksamen Renovierungsklausel im
Mietvertrag kann der Vermieter nur zu
wenigen Arbeiten verpflichten.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren
Urteilen entschieden, dass im Mietvertrag
Renovierungsklauseln mit starren Fristen oder
Endrenovierungsklauseln ungültig sind.
Bereits 2004 hat der BGH entschieden, dass
ein Mieter nur dann Schönheitsreparaturen
durchführen muss, wenn der Zustand der
Wohnräume es erfordert (BGH).
Wirksam wäre folgende Klausel:
„Im Allgemeinen müssen
Schönheitsreparaturen, falls erforderlich, in
Küche, Bad und Toilette alle fünf Jahre, in
Wohn- und Schlafräumen alle acht Jahre und
in Nebenräumen alle zehn Jahre durchgeführt
werden.“
Ist eine Renovierungsklausel im Mietvertrag
unwirksam, kann sie ignoriert werden. Sie
wird nicht durch eine andere ersetzt, sondern
entfällt ersatzlos. Die Pflicht zur Renovierung
geht dann auf den Vermieter über. Bei einem
Auszug muss der Mieter nicht streichen oder
ähnliche Schönheitsreparaturen durchführen.
Selbst dann nicht, wenn der Zustand der
Wohnung es eigentlich erfordern würde.
Steht im Vertrag nichts von
Schönheitsreparaturen, ist der Mieter auch
nicht zur Renovierung verpflichtet. Das gilt
auch, wenn der Mietvertrag unwirksame
Renovierungsklauseln enthält:
Unwirksam sind Klauseln, die
Schönheitsreparaturen nach einem starren
Fristenplan vorschreiben (BGH). Starr
bedeutet, dass der Mieter laut Mietvertrag
nach Ablauf der Fristen auf jeden Fall
renovieren muss.
Ist eine Renovierungsklausel unwirksam,
muss der Vermieter die Renovierung
übernehmen. Hat der Mieter bereits renoviert,
kann er das Geld zurückverlangen.
Renovierungsklauseln sind laut BGH
überhaupt nur dann gültig, wenn der Mieter
zum
Mietvertragsbeginn
auch eine
renovierte
Wohnung
übernommen hat.
Renoviert“ bedeutet
aber nicht, dass die
Wohnung direkt vor
dem Einzug frisch
gestrichen wurde.
Es reicht aus, wenn
die Wohnung den
Gesamteindruck
einer renovierten
Wohnung macht.
Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter
„nach Bedarf" oder „bei Erforderlichkeit“ zu
renovieren hat, so ist auch das unwirksam,
wenn dem Mieter bei Vertragsbeginn eine
nicht renovierte Wohnung übergeben worden
ist. Der Mieter muss dann nicht renovieren.
Während des Mietverhältnisses hat der Mieter
einen Spielraum in Bezug auf die
Farbgestaltung seiner Wohnung und der Art
und Weise, wie die Renovierung ausgeführt
wird. Genügt dem Mieter die Qualität seiner
Arbeiten, kann der Vermieter nicht mehr
verlangen. (LG Düsseldorf).
Muss der Mieter laut Mietvertrag renovieren,
schuldet er beim Auszug eine fachgerechte
Renovierung mittlerer Art und Güte, nicht
Renovierungsarbeiten eines Fachmannes.
Während des laufenden Mietverhältnisses
reicht auch weniger als fachgerecht aus. (LG
Düsseldorf).
Die in einem Mietvertrag vorgesehene
Regelung, dass Küchen, Bäder und
Duschen alle drei Jahre und Wohn- und
Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten
alle fünf Jahre zu renovieren sind,
benachteiligt den Mieter nicht
unangemessen (OLG Koblenz).
Die Überwälzung laufender
Schönheitsreparaturen auf den Mieter wird
unwirksam, wenn der Mieter durch eine
weitere Vertragsklausel unzulässigerweise zur
Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt
der letzten Schönheitsreparaturen verpflichtet
werden soll (LG Hamburg ).
RECHT - GESETZE - SOZIALES
Kündigung
nur 11,40 € statt 16,90 €
bis
empfehlenswert