Für die Abnutzung eines Teppichbodens durch
gewöhnlichen Gebrauch muss der Mieter nicht
aufkommen.
Renovierung beim Auszug
Eine Renovierungsklausel im Mietvertrag, die den
Mieter verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt der
letzten Renovierung beim Auszug Tapeten und
Klebereste zu entfernen, ist eine unangemessene
Benachteiligung dar.
Muss der Mieter laut Mietvertrag renovieren, dann
muss er beim Auszug auch eine fachgerechte
Renovierung durchführen oder von einem
Fachmannes durchführen lassen. Während des
Mietverhältnisses reicht auch weniger als
fachgerecht aus.
Nicht alle Maler- und Tapezierarbeiten sind
Schönheitsreparaturen. Auch bei einer wirksamen
Renovierungsklausel im Mietvertrag kann der
Vermieter nur zu wenigen Arbeiten verpflichten.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen
entschieden, dass im Mietvertrag
Renovierungsklauseln mit festen Fristen oder
Endrenovierungsklauseln ungültig sind. Bereits
2004 hat der BGH entschieden, dass ein Mieter
nur dann Schönheitsreparaturen durchführen
muss, wenn der Zustand der Wohnräume es
erfordert.
Wirksam wären folgende
Klauseln:
„Im Allgemeinen müssen Schönheitsreparaturen,
falls erforderlich, in Küche, Bad und Toilette alle
fünf Jahre, in Wohn- und Schlafräumen alle acht
Jahre und in Nebenräumen alle zehn Jahre
durchgeführt werden.“
Ist eine Renovierungsklausel im Mietvertrag
unwirksam, kann sie ignoriert werden. Die Pflicht
zur Renovierung geht dann auf den Vermieter
über. Bei einem Auszug muss der Mieter nicht
streichen oder ähnliche Schönheitsreparaturen
durchführen.
Selbst dann nicht, wenn der Zustand der
Wohnung es eigentlich erfordern würde. Hat der
Mieter bereits renoviert, kann er das Geld
zurückverlangen.
Enthält der Mietvertrag keine Regelungen zu
Schönheitsreparaturen, muss der Mieter auch
nicht renovieren. Das gilt auch, wenn der
Mietvertrag unwirksame Renovierungsklauseln
enthält.
Farbe der Wände
Während des Mietverhältnisses hat der Mieter
einen Spielraum in Bezug auf die Farbgestaltung
seiner Wohnung und der Art und Weise, wie die
Renovierung ausgeführt wird. Genügt dem Mieter
seine Arbeit, kann der Vermieter nicht mehr
verlangen.
Unwirksame
Renovierungsklauseln:
Die Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen
auf den Mieter wird unwirksam, wenn der Mieter
durch eine weitere Vertragsklausel
unzulässigerweise zur Endrenovierung
unabhängig vom Zeitpunkt der letzten
Schönheitsreparaturen verpflichtet werden soll.
Unwirksam sind Klauseln, die
Schönheitsreparaturen nach einem festen
Fristenplan vorschreiben. Fest bedeutet, dass der
Mieter laut Mietvertrag nach Ablauf der Fristen auf
jeden Fall renovieren muss.
Ist eine Renovierungsklausel unwirksam, muss
der Vermieter die Renovierung übernehmen.
Renovierungsklauseln sind nur dann gültig, wenn
Mieter zum Mietvertragsbeginn auch eine
renovierte Wohnung übernommen haben.
Renoviert“ bedeutet aber nicht, dass die Wohnung
direkt vor dem Einzug frisch gestrichen wurde. Es
reicht aus, wenn die Wohnung den
Gesamteindruck einer renovierten Wohnung
macht.
Ist im Mietvertrag festegeschrieben, dass der
Mieter „nach Bedarf" zu renovieren hat, dann ist
auch das unwirksam, wenn dem Mieter bei
Vertragsbeginn eine nicht renovierte Wohnung
übergeben worden ist. Der Mieter muss dann nicht
renovieren.
Renovierung alle 3 Jahre
Die in einem Mietvertrag vorgesehene Regelung,
dass Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre
und Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und
Toiletten alle fünf Jahre zu renovieren sind,
benachteiligt den Mieter aber nicht
unangemessen.
Renovierungsklausel im
Mietvertrag
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