Renovierungsklausel im Mietvertrag

Für die Abnutzung eines Teppichbodens durch gewöhnlichen Gebrauch muss der Mieter nicht aufkommen (LG Görlitz). Der Mieter kann seine Renovierungspflichten aus dem Mietvertrag entnehmen können. Eine Renovierungsklausel im Mietvertrag, die den Mieter verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung beim Auszug Tapeten und Kleber zu entfernen, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. LG Saarbrücken

Nicht alle Malerarbeiten sind Schönheitsreparaturen. Auch bei einer

wirksamen Renovierungsklausel im Mietvertrag kann der Vermieter nur zu

wenigen Arbeiten verpflichten.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen entschieden, dass im Mietvertrag Renovierungsklauseln mit starren Fristen oder Endrenovierungsklauseln ungültig sind. Bereits 2004 hat der BGH entschieden, dass ein Mieter nur dann Schönheitsreparaturen durchführen muss, wenn der Zustand der Wohnräume es erfordert (BGH).

Wirksam wäre folgende Klausel:

„Im Allgemeinen müssen Schönheitsreparaturen, falls erforderlich, in Küche, Bad und Toilette alle fünf Jahre, in Wohn- und Schlafräumen alle acht Jahre und in Nebenräumen alle zehn Jahre durchgeführt werden.“ Ist eine Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam, kann sie ignoriert werden. Sie wird nicht durch eine andere ersetzt, sondern entfällt ersatzlos. Die Pflicht zur Renovierung geht dann auf den Vermieter über. Bei einem Auszug muss der Mieter nicht streichen oder ähnliche Schönheitsreparaturen durchführen. Selbst dann nicht, wenn der Zustand der Wohnung es eigentlich erfordern würde. Enthält der Mietvertrag keine Regelungen zu Schönheitsreparaturen, muss der Mieter auch nicht renovieren. Das gilt auch, wenn der Mietvertrag unwirksame Renovierungsklauseln enthält:
Während des Mietverhältnisses hat der Mieter einen Spielraum in Bezug auf die Farbgestaltung seiner Wohnung und der Art und Weise, wie die Renovierung ausgeführt wird. Genügt dem Mieter die Qualität seiner Arbeiten, kann der Vermieter nicht mehr verlangen. (LG Düsseldorf). Muss der Mieter laut Mietvertrag renovieren, dann muss er beim Auszug auch eine fachgerechte Renovierung durchführen oder von einem Fachmannes durchführen lassen. Während des Mietverhältnisses reicht auch weniger als fachgerecht aus. (LG Düsseldorf). Die in einem Mietvertrag vorgesehene Regelung, dass Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre und Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre zu renovieren sind, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen (OLG Koblenz). Die Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter wird unwirksam, wenn der Mieter durch eine weitere Vertragsklausel unzulässigerweise zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen verpflichtet werden soll (LG Hamburg ). Unwirksam sind Klauseln, die Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan vorschreiben (BGH). Starr bedeutet, dass der Mieter laut Mietvertrag nach Ablauf der Fristen auf jeden Fall renovieren muss. Ist eine Renovierungsklausel unwirksam, muss der Vermieter die Renovierung übernehmen. Hat der Mieter bereits renoviert, kann er das Geld zurückverlangen. Renovierungsklauseln sind nur dann gültig, wenn Mieter zum Mietvertragsbeginn auch eine renovierte Wohnung übernommen haben. Renoviert“ bedeutet aber nicht, dass die Wohnung direkt vor dem Einzug frisch gestrichen wurde. Es reicht aus, wenn die Wohnung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung macht. Ist im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter „nach Bedarf" zu renovieren hat, dannst auch das unwirksam, wenn dem Mieter bei Vertragsbeginn eine nicht renovierte Wohnung übergeben worden ist. Der Mieter muss dann nicht renovieren.
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Für die Abnutzung eines Teppichbodens durch gewöhnlichen Gebrauch muss der Mieter nicht aufkommen (LG Görlitz). Der Mieter kann seine Renovierungspflichten aus dem Mietvertrag entnehmen können. Eine Renovierungsklausel im Mietvertrag, die den Mieter verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung beim Auszug Tapeten und Kleber zu entfernen, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. LG Saarbrücken

Nicht alle Malerarbeiten sind

Schönheitsreparaturen. Auch bei einer

wirksamen Renovierungsklausel im Mietvertrag

kann der Vermieter nur zu wenigen Arbeiten

verpflichten.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen entschieden, dass im Mietvertrag Renovierungsklauseln mit starren Fristen oder Endrenovierungsklauseln ungültig sind. Bereits 2004 hat der BGH entschieden, dass ein Mieter nur dann Schönheitsreparaturen durchführen muss, wenn der Zustand der Wohnräume es erfordert (BGH).

Wirksam wäre folgende Klausel:

„Im Allgemeinen müssen Schönheitsreparaturen, falls erforderlich, in Küche, Bad und Toilette alle fünf Jahre, in Wohn- und Schlafräumen alle acht Jahre und in Nebenräumen alle zehn Jahre durchgeführt werden.“ Ist eine Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam, kann sie ignoriert werden. Sie wird nicht durch eine andere ersetzt, sondern entfällt ersatzlos. Die Pflicht zur Renovierung geht dann auf den Vermieter über. Bei einem Auszug muss der Mieter nicht streichen oder ähnliche Schönheitsreparaturen durchführen. Selbst dann nicht, wenn der Zustand der Wohnung es eigentlich erfordern würde. Enthält der Mietvertrag keine Regelungen zu Schönheitsreparaturen, muss der Mieter auch nicht renovieren. Das gilt auch, wenn der Mietvertrag unwirksame Renovierungsklauseln enthält:
bis
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Während des Mietverhältnisses hat der Mieter einen Spielraum in Bezug auf die Farbgestaltung seiner Wohnung und der Art und Weise, wie die Renovierung ausgeführt wird. Genügt dem Mieter die Qualität seiner Arbeiten, kann der Vermieter nicht mehr verlangen. (LG Düsseldorf). Muss der Mieter laut Mietvertrag renovieren, dann muss er beim Auszug auch eine fachgerechte Renovierung durchführen oder von einem Fachmannes durchführen lassen. Während des Mietverhältnisses reicht auch weniger als fachgerecht aus. (LG Düsseldorf). Die in einem Mietvertrag vorgesehene Regelung, dass Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre und Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre zu renovieren sind, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen (OLG Koblenz). Die Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter wird unwirksam, wenn der Mieter durch eine weitere Vertragsklausel unzulässigerweise zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen verpflichtet werden soll (LG Hamburg ). Unwirksam sind Klauseln, die Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan vorschreiben (BGH). Starr bedeutet, dass der Mieter laut Mietvertrag nach Ablauf der Fristen auf jeden Fall renovieren muss. Ist eine Renovierungsklausel unwirksam, muss der Vermieter die Renovierung übernehmen. Hat der Mieter bereits renoviert, kann er das Geld zurückverlangen. Renovierungsklauseln sind nur dann gültig, wenn Mieter zum Mietvertragsbeginn auch eine renovierte Wohnung übernommen haben. Renoviert“ bedeutet aber nicht, dass die Wohnung direkt vor dem Einzug frisch gestrichen wurde. Es reicht aus, wenn die Wohnung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung macht. Ist im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter „nach Bedarf" zu renovieren hat, dannst auch das unwirksam, wenn dem Mieter bei Vertragsbeginn eine nicht renovierte Wohnung übergeben worden ist. Der Mieter muss dann nicht renovieren.
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