Betriebskostenabrechnung mit
leeren Wohnungen
Hat ein Gebäude Wohnräume und
Gewerberäume, dann muss der Vermieter
nachweisen können, dass die Nebenkosten
für die Wohnraummieter nicht durch die
Gewerberäume beeinflusst werden. Das gilt
für die Wasserkosten, Versicherungen,
Müllabfuhr und auch für die Grundsteuer.
Sollte es Einflüsse geben, müssen
Wohnräume und Gewerberäume getrennt
berechnet werden.
Für leere Wohnungen zahlt der
Vermieter.
•
Grundsätzlich hat der Vermieter die
Kosten des Leerstandes zu tragen, wenn
nach dem Verteilungsschlüssel der
Wohnfläche abgerechnet wird.
•
Hat ein Mietshaus 5 Mietwohnungen und
eine Wohnung davon steht leer, darf die
leere Wohnung nicht berücksichtigt
werden. Der Vermieter muss die Kosten
dann trotzdem auf 5 Mietwohnungen
aufteilen.
•
Er trägt sich beispielsweise in der
Nebenkostenabrechnung selbst als 5.
Mietpartei bei der Erstellung der
Abrechnung ein. Denn, wenn die
Betriebskosten auf weniger Wohnungen
aufgeteilt werden, entstehen für die
einzelnen Mietparteien höhere Anteile.
Urteile:
Der Vermieter ist nicht berechtigt,
Nebenkosten für leer stehende Wohnungen
auf die vorhandenen Mieter umzulegen.
Vielmehr muss er die entstehenden Kosten
selbst tragen. Denn auch nur er allein kann
über diese Wohnungen verfügen.
Ist als Umlegungsmaßstab die Wohnfläche
vereinbart, darf der Vermieter leer stehende
Flächen nicht außer Betracht lassen.
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