Der Vermieter kann außerdem die Erlaubnis davon

abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer

Mieterhöhung einverstanden erklärt, § 553 Abs. 2

BGB.BGH

Für die Aufnahme eines Lebenspartners in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch. LG Frankfurt Der Lebenspartner wird nicht automatisch durch den Einzug in die Wohnung zum Mieter. Nur, wenn er in den Mietvertrag mitaufgenommen wird, gilt er als Mieter und kann auch zur Mietzahlung verpflichtet werden. Mieter können aber ihre Eltern oder Kinder in die Mietwohnung aufnehmen, ohne vorher den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Das Gleiche gilt für den Ehepartner, ohne dass es auf eine Zustimmung des Vermieters ankommt. Dass der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss, ist in den meisten Fällen nur reine Formsache.

Stirbt der Lebenspartner, der alleiniger Mieter der

Wohnung war, so tritt der überlebende Lebenspartner in

das Mietverhältnis ein, § 563 BGB.

Der Vermieter kann keine Änderung des Mietvertrages verlangen. Z.B. hinsichtlich einer Mieterhöhung oder gar den Neuabschluss des Mietvertrages verlangen. Falls in einem Mietvertrag eine Bestimmung enthalten ist, dass der Anspruch auf Zustimmung zum Einzug eines Lebenspartners ausgeschlossen ist, dann ist diese Klausel unwirksam.

Kündigung wegen unpünktlicher Zahlung – LG Berlin

Zahlt ein Mieter ein halbes Jahr lang seine Miete trotz mehrmaliger Abmahnung des Vermieters nicht wie vereinbart am Monatsanfang, sondern erst am Ende des jeweiligen Monats, darf der Vermieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen. Ein Mieter darf die Miete nur bei konkreten Mängeln zurückbehalten.

BGH stärkt Vermieterrechte bei Eigenbedarfskündigung

– BGH

Der Vermieter kann eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er die vermietete Wohnung für sich, für die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Und wenn die Wohnung von nur einer einzelnen Person genutzt werden soll, widerspricht der Mieter meistens, weil er der Meinung ist, dass die Wohnung für einen Einzelnen viel zu groß ist. Es ist zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht. Der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf ist nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Rechtsmissbräuchlich ist nicht schon der Wohnbedarf.

Aufnahme Lebenspartner in den Mietvertrag

§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB besagt, dass der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten nicht ohne Erlaubnis des Vermieters überlassen darf. Ein Dritter ist auch der Lebensgefährte des Mieters. Das gilt aber nicht für Besucher oder andere Mitglieder der Familie. Der Mieter hat einen Anspruch, dass der Vermieter ihm diese Zustimmung zur Aufnahme in den Mietvertrag erteilt (§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Ein Interesse ist auch berechtigt, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt werden soll.

(Prinzipiell können Ehepartner, Lebenspartner und

Familienmitglieder immer aufgenommen werden. Trotzdem

muss der Vermieter gefragt werden.)

Diese Zustimmung kann der Vermieter aber verweigern, wenn die Wohnung zu klein für eine weitere Person ist. Der Vermieter kann mit Zustimmung aber auch eine Mieterhöhung verlangen. Er kann die Nebenkosten erhöhen, weil diese auf alle Mietparteien aufgeteilt werden und sich dadurch eine gerechtere Verteilung ergeben würde.

Vermieter darf vorhandene Rauchmelder durch eigene

ersetzen – BGH

Ein Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden, wenn die Wohnung schon vorher selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet war. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, sein gesamtes Mehrfamilienhaus einheitlich mit Rauchwarnmeldern gleicher Bauart auszustatten.

Urteil:

Ein Vermieter hatte eine einstweilige Verfügung gegen seinen Mieter erwirkt. Er wollte das gesamte Haus sanieren und nur noch ein Mieter wohnte im Haus. Diesem Mieter kündigte er seinen Mietvertrag. Als Kündigungsgrund gab er an, dass der Mieter immer wieder gegen die Hausordnung verstoßen hätte. Das Gericht sah das aber nicht als erwiesen an und wies den Antrag auf Räumung zurück. Um nicht annehmen zu können, dass es sich um vorgeschobene Kündigungsgründe handelt, müssen diese schwerwiegender sein. Und für die angeblichen Verstöße gegen die Hausordnung hatte der Vermieter nicht genügend Beweise. Einer einstweiligen Verfügung wird nur stattgegeben, wenn eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Ä.a. Amtsgericht Brandenburg
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Der Vermieter kann außerdem die Erlaubnis

davon abhängig machen, dass der Mieter sich

mit einer Mieterhöhung einverstanden erklärt, §

553 Abs. 2 BGB.BGH

Für die Aufnahme eines Lebenspartners in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch. LG Frankfurt Der Lebenspartner wird nicht automatisch durch den Einzug in die Wohnung zum Mieter. Nur, wenn er in den Mietvertrag mitaufgenommen wird, gilt er als Mieter und kann auch zur Mietzahlung verpflichtet werden. Mieter können aber ihre Eltern oder Kinder in die Mietwohnung aufnehmen, ohne vorher den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Das Gleiche gilt für den Ehepartner, ohne dass es auf eine Zustimmung des Vermieters ankommt. Dass der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss, ist in den meisten Fällen nur reine Formsache.

Stirbt der Lebenspartner, der alleiniger Mieter

der Wohnung war, so tritt der überlebende

Lebenspartner in das Mietverhältnis ein, § 563

BGB.

Der Vermieter kann keine Änderung des Mietvertrages verlangen. Z.B. hinsichtlich einer Mieterhöhung oder gar den Neuabschluss des Mietvertrages verlangen. Falls in einem Mietvertrag eine Bestimmung enthalten ist, dass der Anspruch auf Zustimmung zum Einzug eines Lebenspartners ausgeschlossen ist, dann ist diese Klausel unwirksam.

Kündigung wegen unpünktlicher Zahlung – LG

Berlin

Zahlt ein Mieter ein halbes Jahr lang seine Miete trotz mehrmaliger Abmahnung des Vermieters nicht wie vereinbart am Monatsanfang, sondern erst am Ende des jeweiligen Monats, darf der Vermieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen. Ein Mieter darf die Miete nur bei konkreten Mängeln zurückbehalten.

BGH stärkt Vermieterrechte bei

Eigenbedarfskündigung – BGH

Der Vermieter kann eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er die vermietete Wohnung für sich, für die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Und wenn die Wohnung von nur einer einzelnen Person genutzt werden soll, widerspricht der Mieter meistens, weil er der Meinung ist, dass die Wohnung für einen Einzelnen viel zu groß ist. Es ist zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht. Der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf ist nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Rechtsmissbräuchlich ist nicht schon der Wohnbedarf.

Aufnahme Lebenspartner in den

Mietvertrag

§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB besagt, dass der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten nicht ohne Erlaubnis des Vermieters überlassen darf. Ein Dritter ist auch der Lebensgefährte des Mieters. Das gilt aber nicht für Besucher oder andere Mitglieder der Familie. Der Mieter hat einen Anspruch, dass der Vermieter ihm diese Zustimmung zur Aufnahme in den Mietvertrag erteilt (§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Ein Interesse ist auch berechtigt, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt werden soll.

(Prinzipiell können Ehepartner, Lebenspartner

und Familienmitglieder immer aufgenommen

werden. Trotzdem muss der Vermieter gefragt

werden.)

Diese Zustimmung kann der Vermieter aber verweigern, wenn die Wohnung zu klein für eine weitere Person ist. Der Vermieter kann mit Zustimmung aber auch eine Mieterhöhung verlangen. Er kann die Nebenkosten erhöhen, weil diese auf alle Mietparteien aufgeteilt werden und sich dadurch eine gerechtere Verteilung ergeben würde.

Vermieter darf vorhandene Rauchmelder durch

eigene ersetzen – BGH

Ein Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden, wenn die Wohnung schon vorher selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet war. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, sein gesamtes Mehrfamilienhaus einheitlich mit Rauchwarnmeldern gleicher Bauart auszustatten.

Urteil:

Ein Vermieter hatte eine einstweilige Verfügung gegen seinen Mieter erwirkt. Er wollte das gesamte Haus sanieren und nur noch ein Mieter wohnte im Haus. Diesem Mieter kündigte er seinen Mietvertrag. Als Kündigungsgrund gab er an, dass der Mieter immer wieder gegen die Hausordnung verstoßen hätte. Das Gericht sah das aber nicht als erwiesen an und wies den Antrag auf Räumung zurück. Um nicht annehmen zu können, dass es sich um vorgeschobene Kündigungsgründe handelt, müssen diese schwerwiegender sein. Und für die angeblichen Verstöße gegen die Hausordnung hatte der Vermieter nicht genügend Beweise. Einer einstweiligen Verfügung wird nur stattgegeben, wenn eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Ä.a. Amtsgericht Brandenburg
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