Der Vermieter kann außerdem die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter
Für die Aufnahme eines Lebenspartners in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der
Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch.
LG Frankfurt
Der Lebenspartner wird nicht automatisch durch den Einzug in die Wohnung zum Mieter. Nur,
wenn er in den Mietvertrag mitaufgenommen wird, gilt er als Mieter und kann auch zur
Mietzahlung verpflichtet werden.
Mieter können aber ihre Eltern oder Kinder in die Mietwohnung aufnehmen, ohne vorher den
Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Das Gleiche gilt für den Ehepartner, ohne dass es auf eine
Zustimmung des Vermieters ankommt.
Dass der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss, ist in den meisten Fällen nur reine
Formsache.
Stirbt der Lebenspartner, der alleiniger Mieter der Wohnung war, so tritt der überlebende
Lebenspartner in das Mietverhältnis ein, § 563 BGB.
Der Vermieter kann keine Änderung des Mietvertrages verlangen. Z.B. hinsichtlich einer
Mieterhöhung oder gar den Neuabschluss des Mietvertrages verlangen.
Falls in einem Mietvertrag eine Bestimmung enthalten ist, dass der Anspruch auf Zustimmung
zum Einzug eines Lebenspartners ausgeschlossen ist, dann ist diese Klausel unwirksam.
Kündigung wegen unpünktlicher Zahlung – LG Berlin
Zahlt ein Mieter ein halbes Jahr lang seine Miete trotz mehrmaliger Abmahnung des Vermieters
nicht wie vereinbart am Monatsanfang, sondern erst am Ende des jeweiligen Monats, darf der
Vermieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen. Ein
Mieter darf die Miete nur bei konkreten Mängeln zurückbehalten.
BGH stärkt Vermieterrechte bei Eigenbedarfskündigung – BGH
Der Vermieter kann eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er die vermietete
Wohnung für sich, für die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine
Familienangehörigen benötigt. Und wenn die Wohnung von nur einer einzelnen Person genutzt
werden soll, widerspricht der Mieter meistens, weil er der Meinung ist, dass die Wohnung für
einen Einzelnen viel zu groß ist.
Es ist zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als
angemessen ansieht. Der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf ist nicht auf
Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Rechtsmissbräuchlich ist
nicht schon der Wohnbedarf.
Vermieter darf vorhandene Rauchmelder durch eigene ersetzen – BGH
Ein Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden,
wenn die Wohnung schon vorher selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet war. Der
Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, sein gesamtes Mehrfamilienhaus einheitlich mit
Rauchwarnmeldern gleicher Bauart auszustatten.
Urteil:
Ein Vermieter hatte eine einstweilige Verfügung gegen seinen Mieter erwirkt. Er wollte das
gesamte Haus sanieren und nur noch ein Mieter wohnte im Haus. Diesem Mieter kündigte er
seinen Mietvertrag. Als Kündigungsgrund gab er an, dass der Mieter immer wieder gegen die
Hausordnung verstoßen hätte.
Das Gericht sah das aber nicht als erwiesen an und wies den Antrag auf Räumung zurück. Um
nicht annehmen zu können, dass es sich um vorgeschobene Kündigungsgründe handelt,
müssen diese schwerwiegender sein. Und für die angeblichen Verstöße gegen die
Hausordnung hatte der Vermieter nicht genügend Beweise. Einer einstweiligen Verfügung wird
nur stattgegeben, wenn eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Ä.a. Amtsgericht Brandenburg
§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB besagt, dass der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache
einem Dritten nicht ohne Erlaubnis des Vermieters überlassen darf. Ein Dritter ist auch der
Lebensgefährte des Mieters.
Das gilt aber nicht für Besucher oder andere Mitglieder der Familie.
Der Mieter hat einen Anspruch, dass der Vermieter ihm diese Zustimmung zur Aufnahme in
den Mietvertrag erteilt (§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn er ein berechtigtes Interesse daran
hat. Ein Interesse ist auch berechtigt, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt
werden soll.
(Prinzipiell können Ehepartner, Lebenspartner und Familienmitglieder immer
aufgenommen werden. Trotzdem muss der Vermieter gefragt werden.)
Diese Zustimmung kann der Vermieter aber verweigern, wenn die Wohnung zu klein für eine
weitere Person ist.
Der Vermieter kann mit Zustimmung aber auch eine Mieterhöhung verlangen. Er kann die
Nebenkosten erhöhen, weil diese auf alle Mietparteien aufgeteilt werden und sich dadurch eine
gerechtere Verteilung ergeben würde.
AMK Internetservice / Stuttgart
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