Der Vermieter kann außerdem die Erlaubnis
davon abhängig machen, dass der Mieter sich
553 Abs. 2 BGB.BGH
Für die Aufnahme eines Lebenspartners in eine
gemietete Wohnung bedarf der Mieter der
Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der
Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch. LG
Frankfurt
Der Lebenspartner wird nicht automatisch durch
den Einzug in die Wohnung zum Mieter. Nur, wenn
er in den Mietvertrag mitaufgenommen wird, gilt er
als Mieter und kann auch zur Mietzahlung
verpflichtet werden.
Mieter können aber ihre Eltern oder Kinder in die
Mietwohnung aufnehmen, ohne vorher den
Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Das Gleiche gilt
für den Ehepartner, ohne dass es auf eine
Zustimmung des Vermieters ankommt.
Dass der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden
muss, ist in den meisten Fällen nur reine
Formsache.
Stirbt der Lebenspartner, der alleiniger Mieter
der Wohnung war, so tritt der überlebende
Lebenspartner in das Mietverhältnis ein, § 563
BGB.
Der Vermieter kann keine Änderung des
Mietvertrages verlangen. Z.B. hinsichtlich einer
Mieterhöhung oder gar den Neuabschluss des
Mietvertrages verlangen.
Falls in einem Mietvertrag eine Bestimmung
enthalten ist, dass der Anspruch auf Zustimmung
zum Einzug eines Lebenspartners ausgeschlossen
ist, dann ist diese Klausel unwirksam.
Kündigung wegen unpünktlicher Zahlung – LG
Berlin
Zahlt ein Mieter ein halbes Jahr lang seine Miete
trotz mehrmaliger Abmahnung des Vermieters
nicht wie vereinbart am Monatsanfang, sondern
erst am Ende des jeweiligen Monats, darf der
Vermieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der
vereinbarten Kündigungsfrist kündigen. Ein Mieter
darf die Miete nur bei konkreten Mängeln
zurückbehalten.
BGH stärkt Vermieterrechte bei
Eigenbedarfskündigung – BGH
Der Vermieter kann eine Eigenbedarfskündigung
aussprechen, wenn er die vermietete Wohnung für
sich, für die zu seinem Hausstand gehörenden
Personen oder seine Familienangehörigen
benötigt. Und wenn die Wohnung von nur einer
einzelnen Person genutzt werden soll, widerspricht
der Mieter meistens, weil er der Meinung ist, dass
die Wohnung für einen Einzelnen viel zu groß ist.
Es ist zu respektieren, welchen Wohnbedarf der
Vermieter für sich oder seine Angehörigen als
angemessen ansieht. Der vom Vermieter geltend
gemachte Wohnbedarf ist nicht auf
Angemessenheit, sondern nur auf
Rechtsmissbrauch zu überprüfen.
Rechtsmissbräuchlich ist nicht schon der
Wohnbedarf.
§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB besagt, dass der
Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache
einem Dritten nicht ohne Erlaubnis des Vermieters
überlassen darf. Ein Dritter ist auch der
Lebensgefährte des Mieters.
Das gilt aber nicht für Besucher oder andere
Mitglieder der Familie.
Der Mieter hat einen Anspruch, dass der Vermieter
ihm diese Zustimmung zur Aufnahme in den
Mietvertrag erteilt (§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn
er ein berechtigtes Interesse daran hat. Ein
Interesse ist auch berechtigt, wenn eine
nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt werden
soll.
(Prinzipiell können Ehepartner, Lebenspartner
und Familienmitglieder immer aufgenommen
werden. Trotzdem muss der Vermieter gefragt
werden.)
Diese Zustimmung kann der Vermieter aber
verweigern, wenn die Wohnung zu klein für eine
weitere Person ist.
Der Vermieter kann mit Zustimmung aber auch
eine Mieterhöhung verlangen. Er kann die
Nebenkosten erhöhen, weil diese auf alle
Mietparteien aufgeteilt werden und sich dadurch
eine gerechtere Verteilung ergeben würde.
Vermieter darf vorhandene Rauchmelder durch
eigene ersetzen – BGH
Ein Mieter muss den Einbau von
Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch
dann dulden, wenn die Wohnung schon vorher
selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet war.
Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran,
sein gesamtes Mehrfamilienhaus einheitlich mit
Rauchwarnmeldern gleicher Bauart auszustatten.
Urteil:
Ein Vermieter hatte eine einstweilige Verfügung
gegen seinen Mieter erwirkt. Er wollte das gesamte
Haus sanieren und nur noch ein Mieter wohnte im
Haus. Diesem Mieter kündigte er seinen
Mietvertrag. Als Kündigungsgrund gab er an, dass
der Mieter immer wieder gegen die Hausordnung
verstoßen hätte.
Das Gericht sah das aber nicht als erwiesen an
und wies den Antrag auf Räumung zurück. Um
nicht annehmen zu können, dass es sich um
vorgeschobene Kündigungsgründe handelt,
müssen diese schwerwiegender sein. Und für die
angeblichen Verstöße gegen die Hausordnung
hatte der Vermieter nicht genügend Beweise. Einer
einstweiligen Verfügung wird nur stattgegeben,
wenn eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Ä.a.
Amtsgericht Brandenburg
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