RECHT - GESETZE - SOZIALES
Der Vermieter kann außerdem die
Erlaubnis davon abhängig machen, dass
BGB.BGH
Für die Aufnahme eines Lebenspartners in
eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter
der Erlaubnis des Vermieters. Auf die
Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall
einen Anspruch. LG Frankfurt
Der Lebenspartner wird nicht automatisch
durch den Einzug in die Wohnung zum Mieter.
Nur, wenn er in den Mietvertrag
mitaufgenommen wird, gilt er als Mieter und
kann auch zur Mietzahlung verpflichtet
werden.
Mieter können aber ihre Eltern oder Kinder in
die Mietwohnung aufnehmen, ohne vorher
den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Das
Gleiche gilt für den Ehepartner, ohne dass es
auf eine Zustimmung des Vermieters
ankommt.
Dass der Vermieter um Erlaubnis gefragt
werden muss, ist in den meisten Fällen nur
reine Formsache.
Stirbt der Lebenspartner, der alleiniger
Mieter der Wohnung war, so tritt der
überlebende Lebenspartner in das
Mietverhältnis ein, § 563 BGB.
Der Vermieter kann keine Änderung des
Mietvertrages verlangen. Z.B. hinsichtlich
einer Mieterhöhung oder gar den
Neuabschluss des Mietvertrages verlangen.
Falls in einem Mietvertrag eine Bestimmung
enthalten ist, dass der Anspruch auf
Zustimmung zum Einzug eines
Lebenspartners ausgeschlossen ist, dann ist
diese Klausel unwirksam.
Kündigung wegen unpünktlicher Zahlung –
LG Berlin
Zahlt ein Mieter ein halbes Jahr lang seine
Miete trotz mehrmaliger Abmahnung des
Vermieters
nicht wie
vereinbart
am
Monatsanfang,
sondern erst am
Ende des
jeweiligen Monats,
darf der Vermieter
das Mietverhältnis
unter Einhaltung
der vereinbarten
Kündigungsfrist
kündigen. Ein
Mieter darf die
Miete nur bei
konkreten Mängeln
zurückbehalten.
BGH stärkt Vermieterrechte bei
Eigenbedarfskündigung – BGH
Der Vermieter kann eine
Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn
er die vermietete Wohnung für sich, für die zu
seinem Hausstand gehörenden Personen
oder seine Familienangehörigen benötigt. Und
wenn die Wohnung von nur einer einzelnen
Person genutzt werden soll, widerspricht der
Mieter meistens, weil er der Meinung ist, dass
die Wohnung für einen Einzelnen viel zu groß
ist.
Es ist zu respektieren, welchen Wohnbedarf
der Vermieter für sich oder seine Angehörigen
als angemessen ansieht. Der vom Vermieter
geltend gemachte Wohnbedarf ist nicht auf
Angemessenheit, sondern nur auf
Rechtsmissbrauch zu überprüfen.
Rechtsmissbräuchlich ist nicht schon der
Wohnbedarf.
Vermieter darf vorhandene Rauchmelder
durch eigene ersetzen – BGH
Ein Mieter muss den Einbau von
Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch
dann dulden, wenn die Wohnung schon
vorher selbst mit Rauchwarnmeldern
ausgestattet war. Der Vermieter hat ein
berechtigtes Interesse daran, sein gesamtes
Mehrfamilienhaus einheitlich mit
Rauchwarnmeldern gleicher Bauart
auszustatten.
Urteil:
Ein Vermieter hatte eine einstweilige
Verfügung gegen seinen Mieter erwirkt. Er
wollte das gesamte Haus sanieren und nur
noch ein Mieter wohnte im Haus. Diesem
Mieter kündigte er seinen Mietvertrag. Als
Kündigungsgrund gab er an, dass der Mieter
immer wieder gegen die Hausordnung
verstoßen hätte.
Das Gericht sah das aber nicht als erwiesen
an und wies den Antrag auf Räumung zurück.
Um nicht annehmen zu können, dass es sich
um vorgeschobene Kündigungsgründe
handelt, müssen diese schwerwiegender sein.
Und für die angeblichen Verstöße gegen die
Hausordnung hatte der Vermieter nicht
genügend Beweise. Einer einstweiligen
Verfügung wird nur stattgegeben, wenn eine
Gefahr für Leib und Leben besteht. Ä.a.
Amtsgericht Brandenburg
§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB besagt, dass der
Vermieter dem Mieter den Gebrauch der
Mietsache einem Dritten nicht ohne Erlaubnis
des Vermieters überlassen darf. Ein Dritter ist
auch der Lebensgefährte des Mieters.
Das gilt aber nicht für Besucher oder andere
Mitglieder der Familie.
Der Mieter hat einen Anspruch, dass der
Vermieter ihm diese Zustimmung zur
Aufnahme in den Mietvertrag erteilt (§ 553 Abs.
1 Satz 1 BGB), wenn er ein berechtigtes
Interesse daran hat. Ein Interesse ist auch
berechtigt, wenn eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft geführt werden soll.
(Prinzipiell können Ehepartner,
Lebenspartner und
Familienmitglieder immer
aufgenommen werden. Trotzdem
muss der Vermieter gefragt
werden.)
Diese Zustimmung kann der Vermieter aber
verweigern, wenn die Wohnung zu klein für
eine weitere Person ist.
Der Vermieter kann mit Zustimmung aber auch
eine Mieterhöhung verlangen. Er kann die
Nebenkosten erhöhen, weil diese auf alle
Mietparteien aufgeteilt werden und sich
dadurch eine gerechtere Verteilung ergeben
würde.
Kündigung
nur 11,40 € statt 16,90 €
bis
empfehlenswert