Der Vermieter kann außerdem die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der

Mieter sich mit einer Mieterhöhung einverstanden erklärt, § 553 Abs. 2 BGB.BGH

Für die Aufnahme eines Lebenspartners in eine Mietwohnung braucht der Mieter die Erlaubnis des Vermieters. Auf diese Erlaubnis hat er auch einen Anspruch. LG Frankfurt Der Lebenspartner wird nicht automatisch durch den Einzug in die Wohnung zum Mieter. Nur, wenn er in den Mietvertrag mitaufgenommen wird, gilt er als Mieter und kann auch zur Mietzahlung verpflichtet werden. Auch ohne Erlaubnis des Vermieters können Mieter aufgenommen werden Mieter können ihre Eltern oder Kinder in die Wohnung aufnehmen, ohne vorher den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Das gilt auch für Ehepartner. Dass der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss, ist in den meisten Fällen nur reine Formsache. Stirbt der Lebenspartner, der alleiniger Mieter der Wohnung war, so tritt der überlebende Lebenspartner in das Mietverhältnis ein, § 563 BGB. Der Vermieter kann keine Änderung des Mietvertrages verlangen. Z.B. hinsichtlich einer Mieterhöhung oder gar den Neuabschluss des Mietvertrages verlangen. Falls in einem Mietvertrag eine Bestimmung enthalten ist, dass der Anspruch auf Zustimmung zum Einzug eines Lebenspartners ausgeschlossen ist, dann ist diese Klausel unwirksam.

Aufnahme Lebenspartner in den Mietvertrag

§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB sagt aus dass ein Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten nicht ohne Erlaubnis des Vermieters überlassen darf. Ein Dritter ist auch der Lebensgefährte des Mieters. Das gilt aber nicht für Besucher oder andere Mitglieder der Familie. Ein Mieter hat den Anspruch, dass der Vermieter ihm die Zustimmung zur Aufnahme eines Mitmieters in den Mietvertrag erteilt (§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Ein Interesse ist auch berechtigt, wenn es sich dabei um einen Lebenspartner oder Familienangehörigen handelt. (Prinzipiell können Ehepartner, Lebenspartner und Familienmitglieder immer aufgenommen werden. Trotzdem muss der Vermieter gefragt werden.) Diese Zustimmung kann der Vermieter aber verweigern, wenn die Wohnung zu klein für eine weitere Person ist. Mieterhöhung nach Aufnahme der Lebenspartners Der Vermieter kann mit Zustimmung aber auch eine Mieterhöhung verlangen. Er kann die Nebenkosten erhöhen, weil diese auf alle Mietparteien aufgeteilt werden und sich dadurch eine gerechtere Verteilung ergeben würde.
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abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer

Mieterhöhung einverstanden erklärt, § 553 Abs. 2

BGB.BGH

Für die Aufnahme eines Lebenspartners in eine Mietwohnung braucht der Mieter die Erlaubnis des Vermieters. Auf diese Erlaubnis hat er auch einen Anspruch. LG Frankfurt Der Lebenspartner wird nicht automatisch durch den Einzug in die Wohnung zum Mieter. Nur, wenn er in den Mietvertrag mitaufgenommen wird, gilt er als Mieter und kann auch zur Mietzahlung verpflichtet werden. Auch ohne Erlaubnis des Vermieters können Mieter aufgenommen werden Mieter können ihre Eltern oder Kinder in die Wohnung aufnehmen, ohne vorher den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Das gilt auch für Ehepartner. Dass der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss, ist in den meisten Fällen nur reine Formsache. Stirbt der Lebenspartner, der alleiniger Mieter der Wohnung war, so tritt der überlebende Lebenspartner in das Mietverhältnis ein, § 563 BGB. Der Vermieter kann keine Änderung des Mietvertrages verlangen. Z.B. hinsichtlich einer Mieterhöhung oder gar den Neuabschluss des Mietvertrages verlangen. Falls in einem Mietvertrag eine Bestimmung enthalten ist, dass der Anspruch auf Zustimmung zum Einzug eines Lebenspartners ausgeschlossen ist, dann ist diese Klausel unwirksam.

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Mietvertrag

§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB sagt aus dass ein Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten nicht ohne Erlaubnis des Vermieters überlassen darf. Ein Dritter ist auch der Lebensgefährte des Mieters. Das gilt aber nicht für Besucher oder andere Mitglieder der Familie. Ein Mieter hat den Anspruch, dass der Vermieter ihm die Zustimmung zur Aufnahme eines Mitmieters in den Mietvertrag erteilt (§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Ein Interesse ist auch berechtigt, wenn es sich dabei um einen Lebenspartner oder Familienangehörigen handelt. (Prinzipiell können Ehepartner, Lebenspartner und Familienmitglieder immer aufgenommen werden. Trotzdem muss der Vermieter gefragt werden.) Diese Zustimmung kann der Vermieter aber verweigern, wenn die Wohnung zu klein für eine weitere Person ist. Mieterhöhung nach Aufnahme der Lebenspartners Der Vermieter kann mit Zustimmung aber auch eine Mieterhöhung verlangen. Er kann die Nebenkosten erhöhen, weil diese auf alle Mietparteien aufgeteilt werden und sich dadurch eine gerechtere Verteilung ergeben würde.
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