Es wird aber die jederzeitige
Kündigungsmöglichkeit des Bürgen dahingehend
eingeschränkt, dass die Kündigung erst zu einem
Zeitpunkt wirksam wird, zu dem der Vermieter das
Mietverhältnis ordentlich kündigen kann (OLG
Düsseldorf).
Wenn die Bank eine Mietbürgschaft übernimmt,
muss der Mieter keine Kaution mehr bei seinem
Vermieter hinterlegen.
Die Haftung des Bürgen als weiterer Schuldner für
Forderungen aus dem Mietverhältnis zwischen dem
Mieter und dem Vermieter. Beispiel: Eltern bürgen
für ihr Kind.
Grundsätzlich ist die Bürgschaft vom Bestand der
Hauptschuld (Mietverhältnis) abhängig. Endet das
Mietverhältnis, für das die Bürgschaft gestellt
wurde, endet frühestens auch die Haftung aus der
Mietbürgschaft.
Dem Bürgen stehen die gleichen Einwendungen
gegen den Anspruch des Vermieters zu, die der
Mieter, der so genannte Hauptschuldner, auch
geltend machen könnte, insbesondere kann er
einwenden, dass die Miete, nicht mehr oder nicht
mehr in dieser Höhe besteht, wenn Anlass dafür
gegeben ist.
Außerdem kann der Bürge vom Vermieter
verlangen, dass dieser sich zunächst an den Mieter
wegen der Bezahlung wendet und dort, auch mit
gerichtlichen Mitteln und
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seine
Forderung beizutreiben sucht, (Einrede der
Vorausklage).
Dem Mieter hat solange keinen Anspruch auf
Rückzahlung der Mietkaution, bis feststeht, dass
der Vermieter keine berechtigten Forderungen aus
dem beendeten Mietverhältnis mehr hat.
Danach ist dem Vermieter eine angemessene Frist
zur Rückzahlung zuzubilligen. Die Fristdauer
hängt von den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls ab. In der Regel gehen die Gerichte
von einer Frist von sechs Monaten nach
Beendigung des Mietverhältnisses aus.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der
Mieter die Sicherheit in Form einer Mietbürgschaft
geleistet hat.
In einem solchen Fall steht dem Mieter gegenüber
dem Vermieter ein Anspruch auf Herausgabe der
Bürgschaftsurkunde zu, wenn der Vermieter seine
Ansprüche innerhalb einer angemessen Frist
geltend gemacht hat. Urteil des LG Saarbrücken
Ein Bürge ist zur Kündigung berechtigt, wenn
ein Grund hierfür besteht, also wenn sich z.B.
die Vermögensverhältnisse des Mieters
erheblich verschlechtern (§ 775 BGB).
Ein Bürgschaftsvertrag bedarf der Schriftform.
Die mit einer Bürgschaft verbundenen Pflichten
regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 765 ff).
Im Falle einer Mietbürgschaft muss der Bürge für
die Verpflichtungen des Mieters einspringen, wenn
jener diesen nicht nachkommt, also beispielsweise
seine Miete nicht zahlt.
Wer eine Bürgschaft übernimmt, geht insbesondere
bei einer so genannten selbstschuldnerischen
Bürgschaft ein gewisses Risiko ein. Bei dieser kann
sich der Vermieter sofort an dem Bürgen halten,
wenn der Mieter nicht zahlt. Bei einer
Ausfallbürgschaft hingegen muss der Bürge erst
zahlen, wenn eine Zwangsvollstreckung gegen den
Schuldner (Mieter) keinen Erfolg hatte.
Die Haftung des Bürgen ist auf drei
Monatskaltmieten beschränkt. Die Höhe der
Mietbürgschaft darf also nur 3 Monatsmieten
betragen.
Die Kündigung des Bürgen kann frühestens zu
dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem der
Vermieter nach dem Zugang der
Kündigungserklärung des Bürgen und unter
Berücksichtigung einer angemessenen
Überlegungsfrist für den Vermieter den Mietvertrag
frühestens ordentlich kündigen könnte.
Besteht für den Vermieter also eine
Kündigungsfrist von 3 Monaten für diesen
Mietvertrag, wird die Kündigungsfrist der
Mietbürgschaft auch 3 Monate betragen.
RECHTSPORTAL
Mietrecht
noch bis
statt 19,90 € nur 11,40 €
(auch mit dem Smartphone nutzbar)