Mietbürgschaft - Haftung Bürge

Es wird aber die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des Bürgen dahingehend eingeschränkt, dass die Kündigung erst zu einem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen kann (OLG Düsseldorf). Wenn die Bank eine Mietbürgschaft übernimmt, muss der Mieter keine Kaution mehr bei seinem Vermieter hinterlegen.

Die Mietbürgschaft

Die Haftung des Bürgen als weiterer Schuldner für Forderungen aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Vermieter. Beispiel: Eltern bürgen für ihr Kind. Grundsätzlich ist die Bürgschaft vom Bestand der Hauptschuld (Mietverhältnis) abhängig. Endet das Mietverhältnis, für das die Bürgschaft gestellt wurde, endet frühestens auch die Haftung aus der Mietbürgschaft. Dem Bürgen stehen die gleichen Einwendungen gegen den Anspruch des Vermieters zu, die der Mieter, der so genannte Hauptschuldner, auch geltend machen könnte, insbesondere kann er einwenden, dass die Miete, nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe besteht, wenn Anlass dafür gegeben ist. Außerdem kann der Bürge vom Vermieter verlangen, dass dieser sich zunächst an den Mieter wegen der Bezahlung wendet und dort, auch mit gerichtlichen Mitteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seine Forderung beizutreiben sucht, (Einrede der Vorausklage).
Dem Mieter hat solange keinen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution, bis feststeht, dass der Vermieter keine berechtigten Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis mehr hat. Danach ist dem Vermieter eine angemessene Frist zur Rückzahlung zuzubilligen. Die Fristdauer hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel gehen die Gerichte von einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses aus. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Mieter die Sicherheit in Form einer Mietbürgschaft geleistet hat. In einem solchen Fall steht dem Mieter gegenüber dem Vermieter ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zu, wenn der Vermieter seine Ansprüche innerhalb einer angemessen Frist geltend gemacht hat. Urteil des LG Saarbrücken Ein Bürge ist zur Kündigung berechtigt, wenn ein Grund hierfür besteht, also wenn sich z.B. die Vermögensverhältnisse des Mieters erheblich verschlechtern (§ 775 BGB).

Ein Bürgschaftsvertrag bedarf der Schriftform. Die mit

einer Bürgschaft verbundenen Pflichten regelt das

Bürgerliche Gesetzbuch (§ 765 ff).

Im Falle einer Mietbürgschaft muss der Bürge für die Verpflichtungen des Mieters einspringen, wenn jener diesen nicht nachkommt, also beispielsweise seine Miete nicht zahlt. Wer eine Bürgschaft übernimmt, geht insbesondere bei einer so genannten selbstschuldnerischen Bürgschaft ein gewisses Risiko ein. Bei dieser kann sich der Vermieter sofort an dem Bürgen halten, wenn der Mieter nicht zahlt. Bei einer Ausfallbürgschaft hingegen muss der Bürge erst zahlen, wenn eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner (Mieter) keinen Erfolg hatte.

Die Haftung des Bürgen ist auf drei Monatskaltmieten

beschränkt. Die Höhe der Mietbürgschaft darf also nur 3

Monatsmieten betragen.

Die Kündigung des Bürgen kann frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem der Vermieter nach dem Zugang der Kündigungserklärung des Bürgen und unter Berücksichtigung einer angemessenen Überlegungsfrist für den Vermieter den Mietvertrag frühestens ordentlich kündigen könnte. Besteht für den Vermieter also eine Kündigungsfrist von 3 Monaten für diesen Mietvertrag, wird die Kündigungsfrist der Mietbürgschaft auch 3 Monate betragen.
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Es wird aber die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des Bürgen dahingehend eingeschränkt, dass die Kündigung erst zu einem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen kann (OLG Düsseldorf). Wenn die Bank eine Mietbürgschaft übernimmt, muss der Mieter keine Kaution mehr bei seinem Vermieter hinterlegen.

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Dem Mieter hat solange keinen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution, bis feststeht, dass der Vermieter keine berechtigten Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis mehr hat. Danach ist dem Vermieter eine angemessene Frist zur Rückzahlung zuzubilligen. Die Fristdauer hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel gehen die Gerichte von einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses aus. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Mieter die Sicherheit in Form einer Mietbürgschaft geleistet hat. In einem solchen Fall steht dem Mieter gegenüber dem Vermieter ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zu, wenn der Vermieter seine Ansprüche innerhalb einer angemessen Frist geltend gemacht hat. Urteil des LG Saarbrücken Ein Bürge ist zur Kündigung berechtigt, wenn ein Grund hierfür besteht, also wenn sich z.B. die Vermögensverhältnisse des Mieters erheblich verschlechtern (§ 775 BGB).

Ein Bürgschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

Die mit einer Bürgschaft verbundenen Pflichten

regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 765 ff).

Im Falle einer Mietbürgschaft muss der Bürge für die Verpflichtungen des Mieters einspringen, wenn jener diesen nicht nachkommt, also beispielsweise seine Miete nicht zahlt. Wer eine Bürgschaft übernimmt, geht insbesondere bei einer so genannten selbstschuldnerischen Bürgschaft ein gewisses Risiko ein. Bei dieser kann sich der Vermieter sofort an dem Bürgen halten, wenn der Mieter nicht zahlt. Bei einer Ausfallbürgschaft hingegen muss der Bürge erst zahlen, wenn eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner (Mieter) keinen Erfolg hatte.

Die Haftung des Bürgen ist auf drei

Monatskaltmieten beschränkt. Die Höhe der

Mietbürgschaft darf also nur 3 Monatsmieten

betragen.

Die Kündigung des Bürgen kann frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem der Vermieter nach dem Zugang der Kündigungserklärung des Bürgen und unter Berücksichtigung einer angemessenen Überlegungsfrist für den Vermieter den Mietvertrag frühestens ordentlich kündigen könnte. Besteht für den Vermieter also eine Kündigungsfrist von 3 Monaten für diesen Mietvertrag, wird die Kündigungsfrist der Mietbürgschaft auch 3 Monate betragen.
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