Es wird aber die jederzeitige
Kündigungsmöglichkeit des Bürgen
dahingehend eingeschränkt, dass die
Kündigung erst zu einem Zeitpunkt wirksam
wird, zu dem der Vermieter das Mietverhältnis
ordentlich kündigen kann (OLG Düsseldorf).
Wenn die Bank eine Mietbürgschaft übernimmt,
muss der Mieter keine Kaution mehr bei
seinem Vermieter hinterlegen.
Die Haftung des Bürgen als weiterer Schuldner
für Forderungen aus dem Mietverhältnis
zwischen dem Mieter und dem Vermieter.
Beispiel: Eltern bürgen für ihr Kind.
Grundsätzlich ist die Bürgschaft vom Bestand
der Hauptschuld (Mietverhältnis) abhängig.
Endet das Mietverhältnis, für das die
Bürgschaft gestellt wurde, endet frühestens
auch die Haftung aus der Mietbürgschaft.
Dem Bürgen stehen die gleichen
Einwendungen gegen den Anspruch des
Vermieters zu, die der Mieter, der so genannte
Hauptschuldner, auch geltend machen könnte,
insbesondere kann er einwenden, dass die
Miete, nicht mehr oder nicht mehr in dieser
Höhe besteht, wenn Anlass dafür gegeben ist.
Außerdem kann der Bürge vom Vermieter
verlangen, dass dieser sich zunächst an den
Mieter wegen der Bezahlung wendet und dort,
auch mit gerichtlichen Mitteln und
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seine
Forderung beizutreiben sucht, (Einrede der
Vorausklage).
Dem Mieter hat solange keinen Anspruch auf
Rückzahlung der Mietkaution, bis feststeht,
dass der Vermieter keine berechtigten
Forderungen aus dem beendeten
Mietverhältnis mehr hat.
Danach ist dem Vermieter eine angemessene
Frist zur Rückzahlung zuzubilligen. Die
Fristdauer hängt von den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel
gehen die Gerichte von einer Frist von sechs
Monaten nach Beendigung des
Mietverhältnisses aus.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der
Mieter die Sicherheit in Form einer
Mietbürgschaft geleistet hat.
In einem solchen Fall steht dem Mieter
gegenüber dem Vermieter ein Anspruch auf
Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zu, wenn
der Vermieter seine Ansprüche innerhalb einer
angemessen Frist geltend gemacht hat. Urteil
des LG Saarbrücken
Ein Bürge ist zur Kündigung berechtigt,
wenn ein Grund hierfür besteht, also wenn
sich z.B. die Vermögensverhältnisse des
Mieters erheblich verschlechtern (§ 775
BGB).
Ein Bürgschaftsvertrag bedarf der
Schriftform. Die mit einer Bürgschaft
verbundenen Pflichten regelt das
Bürgerliche Gesetzbuch (§ 765 ff).
Im Falle einer Mietbürgschaft muss der Bürge
für die Verpflichtungen des Mieters
einspringen, wenn jener diesen nicht
nachkommt, also beispielsweise seine Miete
nicht zahlt.
Wer eine Bürgschaft übernimmt, geht
insbesondere bei einer so genannten
selbstschuldnerischen Bürgschaft ein
gewisses Risiko ein. Bei dieser kann sich der
Vermieter sofort an dem Bürgen halten, wenn
der Mieter nicht zahlt. Bei einer
Ausfallbürgschaft hingegen muss der Bürge
erst zahlen, wenn eine Zwangsvollstreckung
gegen den Schuldner (Mieter) keinen Erfolg
hatte.
Die Haftung des Bürgen ist auf drei
Monatskaltmieten beschränkt. Die Höhe
der Mietbürgschaft darf also nur 3
Monatsmieten betragen.
Die Kündigung des Bürgen kann frühestens
zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem
der Vermieter nach dem Zugang der
Kündigungserklärung des Bürgen und unter
Berücksichtigung einer angemessenen
Überlegungsfrist für den Vermieter den
Mietvertrag frühestens ordentlich kündigen
könnte.
Besteht für den Vermieter also eine
Kündigungsfrist von 3 Monaten für diesen
Mietvertrag, wird die Kündigungsfrist der
Mietbürgschaft auch 3 Monate betragen.
RECHT - GESETZE - SOZIALES
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