Auch vor der Wohnung im Treppenhaus darf ein Mieter ausnahmsweise einen Schrank aufstellen und nutzen. Die Forderung des Vermieters nach Entfernung des Schrankes lehnte das Amtsgericht Köln. Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass die Mieter das Treppenhaus selbst putzen und die Reinigung von Flur, Dachboden oder Keller übernehmen. Wo und in welchen Abständen geputzt werden muss ist dann in der Hausordnung oder in einem Reinigungsplan genau beschrieben. Der Vermieter kann eine Putzhilfe beauftragen und die Kosten hierfür dem Mieter der das Treppenhaus nicht geputzt hat in Rechnung stellen, wenn er sich nicht an die Hausordnung hält. Er muss dem Mieter aber vorher mitteilen, dass er so handeln wird, wenn der Mieter in Zukunft das Treppenhaus nicht putzt. Eine Verpflichtung zur Reinigung des Treppenhauses durch den Mieter gibt es nur, wenn dazu eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag besteht. Der Vermieter kann die Verpflichtung das Treppenhaus zu reinigen nicht erst im Nachhinein einseitig auf den Mieter übertragen.

Eine separate Hausordnung reicht nicht aus. Es muss

im Mietvertrag einen Bezug auf die Hausordnung

geben.

Bei Erdgeschoßwohnungen wird meist der Eingangsbereich als zumutbarer Teil der Reinigungspflicht der Mieter angesehen. Der Vermieter darf nicht, einen festen Wochentag für die Reinigung bestimmen oder auch keine bestimmten Reinigungsmethoden oder Putzmittel vorschreiben. Grobe und starke Verschmutzungen nach Bauarbeiten, Vandalismus, Hundekot usw. Tierexkremente im Treppenhaus fallen nicht unter die Reinigungspflicht des Mieters. Hier muss der Vermieter für eine Säuberung sorgen.
Mietvertrag Hausordnung Treppenhausreinigung

Nebenkosten bei der Hausreinigung sparen

Es ist ausreichend, wenn ein Treppenhaus einmal in der Woche geputzt wird. Mehrmalige Reinigungen kann ein Vermieter nicht verlangen und deswegen auch nicht höhere Nebenkosten verlangen. Für Fenster reicht es aus, wenn diese zweimal im Jahr geputzt werden. Amtsgericht Regensburg Wenn nicht anderes vereinbart ist, hat jeder Mieter nur die Treppen und Gemeinschaftsflächen zu reinigen, die vom darunter liegenden Stockwerk zu seiner Wohnung führen. Ausnahmen von dieser Regelung können sich nur ergeben, wenn der gemeinschaftliche Teil des Hauses stark durch einen im Haus ansässigen Geschäftsbetrieb oder sonstiges verunreinigt wird. Ist der Mieter krank oder nur kurzfristig abwesend, so hat er sich nicht um eine Vertretung zu kümmern, nur, wenn er für längere Zeit im Urlaub ist. Die Suche nach einer Vertretung ist bei kurzfristiger Abwesenheit nicht zumutbar (AG Dortmund). Es bleibt dem Mieter selbst überlassen, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit er reinigt.

Reinigen die Bewohner ihr Treppenhaus selbst, kann der Vermieter ihnen dieses Recht nicht durch die Beauftragung einer

Reinigungsfirma entziehen.

Weigern sich die Mieter zu zahlen, bleibt der Eigentümer auf den Kosten sitzen.

Mieter im Erdgeschoss beschweren sich oft, dass sie den meisten Dreck wegzukehren haben und der Mieter im Obergeschoss muss nur seinen eigenen Schmutz beseitigen muss. Das scheint ungerecht zu sein, ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn in der Hausordnung steht, dass jeder seinen Abschnitt sauberzuhalten hat. Wenn die Hausordnung vorschreibt, dass nur der Erdgeschossmieter verpflichtet ist, die Haustür abends abzuschließen, dann ist das keine unangemessene Benachteiligung für diesen Mieter. Landgericht Köln
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Auch vor der Wohnung im Treppenhaus darf ein Mieter ausnahmsweise einen Schrank aufstellen und nutzen. Die Forderung des Vermieters nach Entfernung des Schrankes lehnte das Amtsgericht Köln. Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass die Mieter das Treppenhaus selbst putzen und die Reinigung von Flur, Dachboden oder Keller übernehmen. Wo und in welchen Abständen geputzt werden muss ist dann in der Hausordnung oder in einem Reinigungsplan genau beschrieben. Der Vermieter kann eine Putzhilfe beauftragen und die Kosten hierfür dem Mieter der das Treppenhaus nicht geputzt hat in Rechnung stellen, wenn er sich nicht an die Hausordnung hält. Er muss dem Mieter aber vorher mitteilen, dass er so handeln wird, wenn der Mieter in Zukunft das Treppenhaus nicht putzt. Eine Verpflichtung zur Reinigung des Treppenhauses durch den Mieter gibt es nur, wenn dazu eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag besteht. Der Vermieter kann die Verpflichtung das Treppenhaus zu reinigen nicht erst im Nachhinein einseitig auf den Mieter übertragen.

Eine separate Hausordnung reicht nicht aus.

Es muss im Mietvertrag einen Bezug auf die

Hausordnung geben.

Bei Erdgeschoßwohnungen wird meist der Eingangsbereich als zumutbarer Teil der Reinigungspflicht der Mieter angesehen. Der Vermieter darf nicht, einen festen Wochentag für die Reinigung bestimmen oder auch keine bestimmten Reinigungsmethoden oder Putzmittel vorschreiben. Grobe und starke Verschmutzungen nach Bauarbeiten, Vandalismus, Hundekot usw. Tierexkremente im Treppenhaus fallen nicht unter die Reinigungspflicht des Mieters. Hier muss der Vermieter für eine Säuberung sorgen.
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Es ist ausreichend, wenn ein Treppenhaus einmal in der Woche geputzt wird. Mehrmalige Reinigungen kann ein Vermieter nicht verlangen und deswegen auch nicht höhere Nebenkosten verlangen. Für Fenster reicht es aus, wenn diese zweimal im Jahr geputzt werden. Amtsgericht Regensburg Wenn nicht anderes vereinbart ist, hat jeder Mieter nur die Treppen und Gemeinschaftsflächen zu reinigen, die vom darunter liegenden Stockwerk zu seiner Wohnung führen. Ausnahmen von dieser Regelung können sich nur ergeben, wenn der gemeinschaftliche Teil des Hauses stark durch einen im Haus ansässigen Geschäftsbetrieb oder sonstiges verunreinigt wird. Ist der Mieter krank oder nur kurzfristig abwesend, so hat er sich nicht um eine Vertretung zu kümmern, nur, wenn er für längere Zeit im Urlaub ist. Die Suche nach einer Vertretung ist bei kurzfristiger Abwesenheit nicht zumutbar (AG Dortmund). Es bleibt dem Mieter selbst überlassen, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit er reinigt.

Reinigen die Bewohner ihr Treppenhaus selbst,

kann der Vermieter ihnen dieses Recht nicht

durch die Beauftragung einer Reinigungsfirma

entziehen.

Weigern sich die Mieter zu zahlen, bleibt der

Eigentümer auf den Kosten sitzen.

Mieter im Erdgeschoss beschweren sich oft, dass sie den meisten Dreck wegzukehren haben und der Mieter im Obergeschoss muss nur seinen eigenen Schmutz beseitigen muss. Das scheint ungerecht zu sein, ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn in der Hausordnung steht, dass jeder seinen Abschnitt sauberzuhalten hat. Wenn die Hausordnung vorschreibt, dass nur der Erdgeschossmieter verpflichtet ist, die Haustür abends abzuschließen, dann ist das keine unangemessene Benachteiligung für diesen Mieter. Landgericht Köln
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