Auch vor der Wohnung im Treppenhaus darf
ein Mieter ausnahmsweise einen Schrank
aufstellen und nutzen. Die Forderung des
Vermieters nach Entfernung des Schrankes
lehnte das Amtsgericht Köln.
Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass die
Mieter das Treppenhaus selbst putzen und die
Reinigung von Flur, Dachboden oder Keller
übernehmen. Wo und in welchen Abständen
geputzt werden muss ist dann in der
Hausordnung oder in einem Reinigungsplan
genau beschrieben.
Der Vermieter kann eine Putzhilfe beauftragen
und die Kosten hierfür dem Mieter der das
Treppenhaus nicht geputzt hat in Rechnung
stellen, wenn er sich nicht an die Hausordnung
hält. Er muss dem Mieter aber vorher mitteilen,
dass er so handeln wird, wenn der Mieter in
Zukunft das Treppenhaus nicht putzt.
Eine Verpflichtung zur Reinigung des
Treppenhauses durch den Mieter gibt es nur,
wenn dazu eine ausdrückliche Vereinbarung im
Mietvertrag besteht. Der Vermieter kann die
Verpflichtung das Treppenhaus zu reinigen nicht
erst im Nachhinein einseitig auf den Mieter
übertragen.
Eine separate Hausordnung reicht nicht aus.
Es muss im Mietvertrag einen Bezug auf die
Hausordnung geben.
Bei Erdgeschoßwohnungen wird meist der
Eingangsbereich als zumutbarer Teil der
Reinigungspflicht der Mieter angesehen. Der
Vermieter darf nicht, einen festen Wochentag für
die Reinigung bestimmen oder auch keine
bestimmten Reinigungsmethoden oder Putzmittel
vorschreiben.
Grobe und starke Verschmutzungen nach
Bauarbeiten, Vandalismus, Hundekot usw.
Tierexkremente im Treppenhaus fallen nicht unter
die Reinigungspflicht des Mieters. Hier muss der
Vermieter für eine Säuberung sorgen.
Mietvertrag Hausordnung Treppenhausreinigung
Nebenkosten bei der Hausreinigung sparen
Es ist ausreichend, wenn ein Treppenhaus einmal
in der Woche geputzt wird. Mehrmalige
Reinigungen kann ein Vermieter nicht verlangen
und deswegen auch nicht höhere Nebenkosten
verlangen. Für Fenster reicht es aus, wenn diese
zweimal im Jahr geputzt werden. Amtsgericht
Regensburg
Wenn nicht anderes vereinbart ist, hat jeder Mieter
nur die Treppen und Gemeinschaftsflächen zu
reinigen, die vom darunter liegenden Stockwerk zu
seiner Wohnung führen. Ausnahmen von dieser
Regelung können sich nur ergeben, wenn der
gemeinschaftliche Teil des Hauses stark durch
einen im Haus ansässigen Geschäftsbetrieb oder
sonstiges verunreinigt wird.
Ist der Mieter krank oder nur kurzfristig abwesend,
so hat er sich nicht um eine Vertretung zu
kümmern, nur, wenn er für längere Zeit im Urlaub
ist. Die Suche nach einer Vertretung ist bei
kurzfristiger Abwesenheit nicht zumutbar (AG
Dortmund).
Es bleibt dem Mieter selbst überlassen, an
welchem Tag und zu welcher Uhrzeit er reinigt.
Reinigen die Bewohner ihr Treppenhaus selbst,
kann der Vermieter ihnen dieses Recht nicht
durch die Beauftragung einer Reinigungsfirma
entziehen.
Weigern sich die Mieter zu zahlen, bleibt der
Eigentümer auf den Kosten sitzen.
Mieter im Erdgeschoss beschweren sich oft, dass
sie den meisten Dreck wegzukehren haben und
der Mieter im Obergeschoss muss nur seinen
eigenen Schmutz beseitigen muss. Das scheint
ungerecht zu sein, ist aber rechtlich nicht zu
beanstanden, wenn in der Hausordnung steht,
dass jeder seinen Abschnitt sauberzuhalten hat.
Wenn die Hausordnung vorschreibt, dass nur der
Erdgeschossmieter verpflichtet ist, die Haustür
abends abzuschließen, dann ist das keine
unangemessene Benachteiligung für diesen Mieter.
Landgericht Köln
RECHTSPORTAL
Mietrecht
noch bis
statt 19,90 € nur 11,40 €
(auch mit dem Smartphone nutzbar)