Wenn der Mieter also auszieht, hat er auch Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung. Auch wenn er nicht ein komplettes Jahr in der Wohnung gewohnt hat oder es mittem im Abrechnungszeitraum ist. Weigert sich der Vermieter, kann der Mieter alle seine gezahlten Nebenkosten zurückverlangen. Weil der Vermieter über die Nebenkostenabrechnung nämlich nachweisen muss, dass überhaupt Nebenkosten angefallen sind. Erstellt er keine Abrechnung kann der Mieter also davon ausgehen, dass es keine Nebenkosten gab. Es bleibt dem Vermieter möglich, die bisher nicht erfolgte Nebenkostenabrechnung nachzuholen und von den Mietern sodann die sich daraus ergebenden Nebenkosten (trotz erfolgter Rückzahlung der Vorauszahlungen) zu verlangen. BGH Urteil Der Mieter kann die Rückzahlung aller monatlichen Nebenkosten- Vorauszahlungen verlangen, wenn der Vermieter sich weigert, über die Nebenkosten und Vorauszahlungen abzurechnen (LG Berlin). Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte per Rechtsentscheid festgestellt, dass ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses alle bisher geleisteten Vorauszahlungen zurückfordern kann, wenn der Vermieter keine Nebenkostenabrechnung erstellt.

Der Mieter müsse allerdings die unstreitig und tatsächlich

entstandenen Nebenkosten berücksichtigen und von seiner

Rückforderung abziehen.

Hierzu müsse der Mieter, soweit ihm das möglich ist, seinen Mindestverbrauch ermitteln oder schätzen. Anhaltspunkt könnten auch frühere Abrechnungen sein oder Abrechnungen anderer Mieter in vergleichbaren Wohnungen, notfalls müsse der Mieter vorhandene Rechnungsbelege beim Vermieter einsehen. Das alles war in einem Fall nicht möglich. Der Mieter hatte keine Anhaltspunkte über die tatsächliche Höhe seiner Nebenkosten und noch nie eine Abrechnung erhalten. Auch die Mitbewohner im Haus hatten noch nie eine Abrechnung ihres Vermieters erhalten. Konsequenz ist, dass der Mieter alle Vorauszahlungen zurückfordern kann.
Der Vermieter ist nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB verpflichtet, dem Mieter innerhalb eines Jahres eine Nebenkostenabrechnung auszustellen. Versäumt er diese Frist, kann er an den Mieter keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten. Der Mieter hat einen Anspruch auf die volle Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen, wenn das Mietverhältnis beendet ist. In diesem Fall hat der Mieter kein Druckmittel mehr in Form eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber laufenden Verbindlichkeiten in der Hand, um die Verpflichtung des Vermieters zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung durchzusetzen. Voraussetzung für die Geltendmachung ist allerdings, dass der Anspruch noch nicht verjährt ist.

Urteil des BGH

Es geht hier also nicht um Rückzahlung von Nebenkosten, weil wohl zu viel bezahlt worden ist, sondern nur um die Rückzahlung von Vorauszahlungen, weil der Vermieter nicht über die Nebenkosten abrechnet. Es ist also nur ein Zurückbehaltungsrecht und ein Druckmittel. Denn ohne eine Nebenkostenabrechnung kann der Mieter nicht nachvollziehen, welche Kosten tatsächlich angefallen sind.

Bevor der Vermieter nämlich alle Vorauszahlungen zurückzahlt, wird er sicherlich eher eine Nebenkostenabrechnung vorlegen.

Diese ist dann besonders vom Mieter zu prüfen. Denn womöglich hatte der Vermieter Gründe, warum er die Abrechnung zurückgehalten hat. Wer eine Rückzahlung erhält, kann jedoch in der Regel nicht davon ausgehen, dass der Vermieter das Guthaben einfach auf das Konto überweist. Mieter können das Guthaben auch mit der nächsten Mietzahlung verrechnen. Schwierig ist es allerdings, wenn die Miete monatlich vom Vermieter eingezogen wird. Was meistens der Fall ist. Dann muss die Rückforderung beim Vermieter angemahnt werden.
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Wenn der Mieter also auszieht, hat er auch Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung. Auch wenn er nicht ein komplettes Jahr in der Wohnung gewohnt hat oder es mittem im Abrechnungszeitraum ist. Weigert sich der Vermieter, kann der Mieter alle seine gezahlten Nebenkosten zurückverlangen. Weil der Vermieter über die Nebenkostenabrechnung nämlich nachweisen muss, dass überhaupt Nebenkosten angefallen sind. Erstellt er keine Abrechnung kann der Mieter also davon ausgehen, dass es keine Nebenkosten gab. Es bleibt dem Vermieter möglich, die bisher nicht erfolgte Nebenkostenabrechnung nachzuholen und von den Mietern sodann die sich daraus ergebenden Nebenkosten (trotz erfolgter Rückzahlung der Vorauszahlungen) zu verlangen. BGH Urteil Der Mieter kann die Rückzahlung aller monatlichen Nebenkosten-Vorauszahlungen verlangen, wenn der Vermieter sich weigert, über die Nebenkosten und Vorauszahlungen abzurechnen (LG Berlin). Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte per Rechtsentscheid festgestellt, dass ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses alle bisher geleisteten Vorauszahlungen zurückfordern kann, wenn der Vermieter keine Nebenkostenabrechnung erstellt.

Der Mieter müsse allerdings die unstreitig und

tatsächlich entstandenen Nebenkosten

berücksichtigen und von seiner Rückforderung

abziehen.

Hierzu müsse der Mieter, soweit ihm das möglich ist, seinen Mindestverbrauch ermitteln oder schätzen. Anhaltspunkt könnten auch frühere Abrechnungen sein oder Abrechnungen anderer Mieter in vergleichbaren Wohnungen, notfalls müsse der Mieter vorhandene Rechnungsbelege beim Vermieter einsehen. Das alles war in einem Fall nicht möglich. Der Mieter hatte keine Anhaltspunkte über die tatsächliche Höhe seiner Nebenkosten und noch nie eine Abrechnung erhalten. Auch die Mitbewohner im Haus hatten noch nie eine Abrechnung ihres Vermieters erhalten. Konsequenz ist, dass der Mieter alle Vorauszahlungen zurückfordern kann.
Der Vermieter ist nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB verpflichtet, dem Mieter innerhalb eines Jahres eine Nebenkostenabrechnung auszustellen. Versäumt er diese Frist, kann er an den Mieter keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten. Der Mieter hat einen Anspruch auf die volle Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen, wenn das Mietverhältnis beendet ist. In diesem Fall hat der Mieter kein Druckmittel mehr in Form eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber laufenden Verbindlichkeiten in der Hand, um die Verpflichtung des Vermieters zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung durchzusetzen. Voraussetzung für die Geltendmachung ist allerdings, dass der Anspruch noch nicht verjährt ist.

Urteil des BGH

Es geht hier also nicht um Rückzahlung von Nebenkosten, weil wohl zu viel bezahlt worden ist, sondern nur um die Rückzahlung von Vorauszahlungen, weil der Vermieter nicht über die Nebenkosten abrechnet. Es ist also nur ein Zurückbehaltungsrecht und ein Druckmittel. Denn ohne eine Nebenkostenabrechnung kann der Mieter nicht nachvollziehen, welche Kosten tatsächlich angefallen sind.

Bevor der Vermieter nämlich alle

Vorauszahlungen zurückzahlt, wird er

sicherlich eher eine Nebenkostenabrechnung

vorlegen.

Diese ist dann besonders vom Mieter zu prüfen. Denn womöglich hatte der Vermieter Gründe, warum er die Abrechnung zurückgehalten hat. Wer eine Rückzahlung erhält, kann jedoch in der Regel nicht davon ausgehen, dass der Vermieter das Guthaben einfach auf das Konto überweist. Mieter können das Guthaben auch mit der nächsten Mietzahlung verrechnen. Schwierig ist es allerdings, wenn die Miete monatlich vom Vermieter eingezogen wird. Was meistens der Fall ist. Dann muss die Rückforderung beim Vermieter angemahnt werden.
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