Wenn der Mieter also auszieht, hat er auch
Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung.
Auch wenn er nicht ein komplettes Jahr in der
Wohnung gewohnt hat oder es mittem im
Abrechnungszeitraum ist. Weigert sich der
Vermieter, kann der Mieter alle seine
gezahlten Nebenkosten zurückverlangen.
Weil der Vermieter über die
Nebenkostenabrechnung nämlich nachweisen
muss, dass überhaupt Nebenkosten
angefallen sind. Erstellt er keine Abrechnung
kann der Mieter also davon ausgehen, dass es
keine Nebenkosten gab.
Es bleibt dem Vermieter möglich, die bisher
nicht erfolgte Nebenkostenabrechnung
nachzuholen und von den Mietern sodann die
sich daraus ergebenden Nebenkosten (trotz
erfolgter Rückzahlung der Vorauszahlungen)
zu verlangen. BGH Urteil
Der Mieter kann die Rückzahlung aller
monatlichen Nebenkosten-Vorauszahlungen
verlangen, wenn der Vermieter sich weigert,
über die Nebenkosten und Vorauszahlungen
abzurechnen (LG Berlin).
Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte
per Rechtsentscheid festgestellt, dass ein
Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses
alle bisher geleisteten Vorauszahlungen
zurückfordern kann, wenn der Vermieter keine
Nebenkostenabrechnung erstellt.
Der Mieter müsse allerdings die unstreitig
und tatsächlich entstandenen Nebenkosten
berücksichtigen und von seiner
Rückforderung abziehen.
Hierzu müsse der Mieter, soweit ihm das
möglich ist, seinen Mindestverbrauch ermitteln
oder schätzen. Anhaltspunkt könnten auch
frühere Abrechnungen sein oder
Abrechnungen anderer Mieter in
vergleichbaren Wohnungen, notfalls müsse
der Mieter vorhandene Rechnungsbelege
beim Vermieter einsehen.
Das alles war in einem Fall nicht möglich. Der
Mieter
hatte
keine
Anhaltspunkte über die tatsächliche Höhe
seiner Nebenkosten und noch nie eine
Abrechnung erhalten. Auch die Mitbewohner
im Haus hatten noch nie eine Abrechnung
ihres Vermieters erhalten. Konsequenz ist,
dass der Mieter alle Vorauszahlungen
zurückfordern kann.
Es geht hier also nicht um Rückzahlung
von Nebenkosten, weil wohl zu viel bezahlt
worden ist, sondern nur um die
Rückzahlung von Vorauszahlungen, weil
der Vermieter nicht über die Nebenkosten
abrechnet.
Es ist also nur ein Zurückbehaltungsrecht und
ein Druckmittel. Denn ohne eine
Nebenkostenabrechnung kann der Mieter
nicht nachvollziehen, welche Kosten
tatsächlich angefallen sind.
Bevor der Vermieter nämlich alle
Vorauszahlungen zurückzahlt, wird er
sicherlich eher eine
Nebenkostenabrechnung vorlegen.
Diese ist dann besonders vom Mieter zu
prüfen. Denn womöglich hatte der Vermieter
Gründe, warum er die Abrechnung
zurückgehalten hat.
Wer eine Rückzahlung erhält, kann jedoch in
der Regel nicht davon ausgehen, dass der
Vermieter das Guthaben einfach auf das
Konto überweist.
Mieter können das Guthaben auch mit der
nächsten Mietzahlung verrechnen. Schwierig
ist es allerdings, wenn die Miete monatlich
vom Vermieter eingezogen wird. Was
meistens der Fall ist. Dann muss die
Rückforderung beim Vermieter angemahnt
werden.
Der Vermieter ist nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB
verpflichtet, dem Mieter innerhalb eines
Jahres eine Nebenkostenabrechnung
auszustellen.
Versäumt er diese Frist, kann er an den Mieter
keine Nachforderungen mehr stellen, es sei
denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung
nicht zu vertreten.
Der Mieter hat einen Anspruch auf die volle
Rückzahlung der geleisteten
Vorauszahlungen, wenn das Mietverhältnis
beendet ist. In diesem Fall hat der Mieter kein
Druckmittel mehr in Form eines
Zurückbehaltungsrechts gegenüber laufenden
Verbindlichkeiten in der Hand, um die
Verpflichtung des Vermieters zu einer
ordnungsgemäßen Abrechnung
durchzusetzen.
Voraussetzung für die Geltendmachung ist
allerdings, dass der Anspruch noch nicht
verjährt ist.
Urteil des BGH
RECHT - GESETZE - SOZIALES
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