Wenn der Mieter auszieht, hat er auch Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung. Auch wenn er nicht ein komplettes Jahr in der Wohnung gewohnt hat oder es mittem im Abrechnungszeitraum ist. Weigert sich der Vermieter eine Abrechnung zu erstellen, kann der Mieter alle seine gezahlten Nebenkosten zurückverlangen. Weil der Vermieter über die Nebenkostenabrechnung nämlich nachweisen muss, dass überhaupt Nebenkosten angefallen sind. Erstellt er keine Abrechnung kann der Mieter also davon ausgehen, dass es keine Nebenkosten gab.
Der Mieter müsse allerdings die unstreitig und tatsächlich
entstandenen Nebenkosten berücksichtigen und von seiner
Rückforderung abziehen.
Hierzu müsse er, soweit ihm das möglich ist, seinen
Mindestverbrauch ermitteln oder schätzen. Anhaltspunkt könnten
auch frühere Abrechnungen sein oder Abrechnungen anderer
Mieter in vergleichbaren Wohnungen.
Es ist also nur ein Zurückbehaltungsrecht und ein Druckmittel. Denn ohne eine Nebenkostenabrechnung kann der Mieter nicht nachvollziehen, welche Kosten tatsächlich angefallen sind.
Bevor der Vermieter nämlich alle
Vorauszahlungen zurückzahlt, wird er sicherlich
eher eine Nebenkostenabrechnung vorlegen.
Diese ist dann besonders vom Mieter zu prüfen. Denn womöglich hatte der Vermieter Gründe, warum er die Abrechnung zurückgehalten hat. Verspätete AbrechnungDer Vermieter hat aber die Möglichkeit, die bisher nicht erfolgte Nebenkostenabrechnung nachzuholen und von den Mietern die sich daraus ergebenden Nebenkosten zu verlangen.
Rückzahlung von Nebenkosten
Wer eine Rückzahlung erhält, kann jedoch in der Regel nicht davon ausgehen, dass der Vermieter das Guthaben einfach auf das Konto überweist.Mieter können das Guthaben auch mit der nächsten Mietzahlung verrechnen. Schwierig ist es allerdings, wenn die Miete monatlich vom Vermieter eingezogen wird. Was meistens der Fall ist. Dann muss die Rückforderung beim Vermieter angemahnt werden.
Wenn der Mieter auszieht, hat er auch Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung. Auch wenn er nicht ein komplettes Jahr in der Wohnung gewohnt hat oder es mittem im Abrechnungszeitraum ist. Weigert sich der Vermieter eine Abrechnung zu erstellen, kann der Mieter alle seine gezahlten Nebenkosten zurückverlangen. Weil der Vermieter über die Nebenkostenabrechnung nämlich nachweisen muss, dass überhaupt Nebenkosten angefallen sind. Erstellt er keine Abrechnung kann der Mieter also davon ausgehen, dass es keine Nebenkosten gab.
Der Mieter müsse allerdings die unstreitig und
tatsächlich entstandenen Nebenkosten
berücksichtigen und von seiner
Rückforderung abziehen.
Hierzu müsse er, soweit ihm das möglich ist,
seinen Mindestverbrauch ermitteln oder schätzen.
Anhaltspunkt könnten auch frühere Abrechnungen
sein oder Abrechnungen anderer Mieter in
vergleichbaren Wohnungen.
Es ist also nur ein Zurückbehaltungsrecht und ein Druckmittel. Denn ohne eine Nebenkostenabrechnung kann der Mieter nicht nachvollziehen, welche Kosten tatsächlich angefallen sind.
Bevor der Vermieter nämlich alle
Vorauszahlungen zurückzahlt, wird er
sicherlich eher eine
Nebenkostenabrechnung vorlegen.
Diese ist dann besonders vom Mieter zu prüfen. Denn womöglich hatte der Vermieter Gründe, warum er die Abrechnung zurückgehalten hat. Verspätete AbrechnungDer Vermieter hat aber die Möglichkeit, die bisher nicht erfolgte Nebenkostenabrechnung nachzuholen und von den Mietern die sich daraus ergebenden Nebenkosten zu verlangen.
Rückzahlung von Nebenkosten
Wer eine Rückzahlung erhält, kann jedoch in der Regel nicht davon ausgehen, dass der Vermieter das Guthaben einfach auf das Konto überweist.Mieter können das Guthaben auch mit der nächsten Mietzahlung verrechnen. Schwierig ist es allerdings, wenn die Miete monatlich vom Vermieter eingezogen wird. Was meistens der Fall ist. Dann muss die Rückforderung beim Vermieter angemahnt werden.