Wenn der Mieter auszieht, hat er auch Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung. Auch wenn er nicht ein komplettes Jahr in der Wohnung gewohnt hat oder es mittem im Abrechnungszeitraum ist. Weigert sich der Vermieter eine Abrechnung zu erstellen, kann der Mieter alle seine gezahlten Nebenkosten zurückverlangen. Weil der Vermieter über die Nebenkostenabrechnung nämlich nachweisen muss, dass überhaupt Nebenkosten angefallen sind. Erstellt er keine Abrechnung kann der Mieter also davon ausgehen, dass es keine Nebenkosten gab.

Der Mieter müsse allerdings die unstreitig und tatsächlich

entstandenen Nebenkosten berücksichtigen und von seiner

Rückforderung abziehen.

Hierzu müsse er, soweit ihm das möglich ist, seinen

Mindestverbrauch ermitteln oder schätzen. Anhaltspunkt könnten

auch frühere Abrechnungen sein oder Abrechnungen anderer

Mieter in vergleichbaren Wohnungen.

Es ist also nur ein Zurückbehaltungsrecht und ein Druckmittel. Denn ohne eine Nebenkostenabrechnung kann der Mieter nicht nachvollziehen, welche Kosten tatsächlich angefallen sind.

Bevor der Vermieter nämlich alle

Vorauszahlungen zurückzahlt, wird er sicherlich

eher eine Nebenkostenabrechnung vorlegen.

Diese ist dann besonders vom Mieter zu prüfen. Denn womöglich hatte der Vermieter Gründe, warum er die Abrechnung zurückgehalten hat. Verspätete Abrechnung Der Vermieter hat aber die Möglichkeit, die bisher nicht erfolgte Nebenkostenabrechnung nachzuholen und von den Mietern die sich daraus ergebenden Nebenkosten zu verlangen.

Rückzahlung von Nebenkosten

Wer eine Rückzahlung erhält, kann jedoch in der Regel nicht davon ausgehen, dass der Vermieter das Guthaben einfach auf das Konto überweist. Mieter können das Guthaben auch mit der nächsten Mietzahlung verrechnen. Schwierig ist es allerdings, wenn die Miete monatlich vom Vermieter eingezogen wird. Was meistens der Fall ist. Dann muss die Rückforderung beim Vermieter angemahnt werden.
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Abnahmeprotokoll Abrechnungsfrist Nebenkosten Abnutzung gewöhnlicher Gebrauch Auszug vor Mietende Abstandszahlung Küche Ablesetermin Heizung Besichtigungsrecht Vermieter Besuchsrecht Mieter Betriebskosten Bleigehalt im Wasser duschen nachts Definition besenrein Dübellöcher entfernen Definition Warmmiete Erhöhung der Vorauszahlungen Erhöhung Grundsteuer Erlaubnis Untervermietung Feuchtigkeit Wohnung fristlose Kündigung grillen auf dem Balkon Gewerberaum Renovierung gemeinsamer Mietvertrag Hausmeisterkosten Instandhaltung Vermieter Kündigung Eigenbedarf Katzenhaltung Mietvertrag Kündigung Zeitmietvertrag Kündigung Staffelmietvertrag Kündigungsverzicht Mietvertrag Laminatboden Zustimmung Lebenspartner im Mietvertrag Lärmbelästigung Nachbarn Mängel Mietwohnung Mietzahlung Abbuchung Mietminderung Schimmel Mietminderung Badewanne Mietminderung Balkon Mietminderung Heizung Mietminderung Wohnung Mietminderung Graffiti Mietbürgschaft Maklerkosten Modernisierung Wohnung Müllgebühren Mietminderung Toilette Mietminderung Hundegebell Mieterhöhung Vergleichswohnungen Mietminderung wegen Terrasse Mietvertrag Hausordnung Mietvertrag Parkplatz Mietminderung Fogging Nebenkosten Wohnfläche Nebenkostenabrechnung Nebenkosten Dachrinne Nachmieterklausel Nebenkosten Gartenpflege Parkettboden Schadensersatz Recht auf Antenne Ruhestörung durch Kinderlärm Reparatur Einbauküche Rückzahlung Nebenkosten Renovierungsklauseln Rückzahlung Mietkaution Schneefegen Hausordnung Schadensersatz Raucher Stromkosten Vermieter Treppenhausreinigung undichte Fenster Ungezieferbekämpfung Verschleiß Teppichboden Wohnfläche im Mietvertrag wie viele Haustürschlüssel Mietminderung Ameisen
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Wenn der Mieter auszieht, hat er auch Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung. Auch wenn er nicht ein komplettes Jahr in der Wohnung gewohnt hat oder es mittem im Abrechnungszeitraum ist. Weigert sich der Vermieter eine Abrechnung zu erstellen, kann der Mieter alle seine gezahlten Nebenkosten zurückverlangen. Weil der Vermieter über die Nebenkostenabrechnung nämlich nachweisen muss, dass überhaupt Nebenkosten angefallen sind. Erstellt er keine Abrechnung kann der Mieter also davon ausgehen, dass es keine Nebenkosten gab.

Der Mieter müsse allerdings die unstreitig und

tatsächlich entstandenen Nebenkosten

berücksichtigen und von seiner

Rückforderung abziehen.

Hierzu müsse er, soweit ihm das möglich ist,

seinen Mindestverbrauch ermitteln oder schätzen.

Anhaltspunkt könnten auch frühere Abrechnungen

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Es ist also nur ein Zurückbehaltungsrecht und ein Druckmittel. Denn ohne eine Nebenkostenabrechnung kann der Mieter nicht nachvollziehen, welche Kosten tatsächlich angefallen sind.

Bevor der Vermieter nämlich alle

Vorauszahlungen zurückzahlt, wird er

sicherlich eher eine

Nebenkostenabrechnung vorlegen.

Diese ist dann besonders vom Mieter zu prüfen. Denn womöglich hatte der Vermieter Gründe, warum er die Abrechnung zurückgehalten hat. Verspätete Abrechnung Der Vermieter hat aber die Möglichkeit, die bisher nicht erfolgte Nebenkostenabrechnung nachzuholen und von den Mietern die sich daraus ergebenden Nebenkosten zu verlangen.

Rückzahlung von Nebenkosten

Wer eine Rückzahlung erhält, kann jedoch in der Regel nicht davon ausgehen, dass der Vermieter das Guthaben einfach auf das Konto überweist. Mieter können das Guthaben auch mit der nächsten Mietzahlung verrechnen. Schwierig ist es allerdings, wenn die Miete monatlich vom Vermieter eingezogen wird. Was meistens der Fall ist. Dann muss die Rückforderung beim Vermieter angemahnt werden.
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