Es gibt für Vermieter oder Verwalter keine Pflicht, eine Hausordnung aufzustellen.
Und wenn keine Hausordnung da ist, dann gilt trotzdem
Folgendes:
Die Ruhezeiten sind von 13 - 15 Uhr und von 22 - 8 Uhr. Zimmerlautstärke einhalten.•Laute Geräte dämpfen•Müll regelmäßig entsorgen•Hausflur, Keller und Wasch- und Trockenräume sauber halten, •kein Brennmaterial in der Wohnung lagern•Schäden an Außenrohren verhindern (Wasserrohre entleeren, Fenster und Türen schließen) •Haus- und Hoftüren nachts abschließen (nach 22 Uhr)•Urteile: Reinigung TreppenhausDer Mietvertrag muss die Treppenhausreinigung in eindeutiger Formulierung festhalten, damit eine Pflicht des Mieters besteht, diese durchzuführen. Die Hausordnung kann festlegen, wer wann die Reinigung durchzuführen hat.Reinigen Mieter das Treppenhaus nicht, rechtfertigt das noch keine Kündigung durch den Vermieter. Ausnahme, wenn das zu einer erheblichen Störung des Hausfriedens führt.Mieter haben bei einer entsprechenden Regelung im Mietvertrag nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht, das Treppenhaus selbst zu putzen. Wenn im Mietvertrag eine Reinigung durch die Mieter vorgesehen sei, kann der Vermieter nicht eigenmächtig einen Reinigungsdienst beauftragen. Hier müssen vorher alle Mietparteien gefragt werden.Hausordnung oder Mietvertrag dürfen den Mieter in der normalen Benutzung seiner Wohnung nicht beschränken oder ihm ungerechtfertigte Verpflichtungen auferlegen. Ohne eine vertragliche Vereinbarung ist der Vermieter für die Hausreinigung verantwortlich. Es gibt jedoch die Möglichkeit für den Vermieter, eine Putzfrau einzustellen und die dabei entstehenden Kosten als Nebenkosten auf die Mieter umzulegen.Steht im Mietvertrag nichts zur Treppenhausreinigung und gibt es keine Hausordnung, dann ist der Mieter nicht verpflichtet, Reinigungsarbeiten durchzuführen. Das gilt auch dann, wenn im Treppenhaus eine Hausordnung aufgehängt wird, ohne dass es im Mietvertrag ein Bezug auf die Hausordnung gibt.
Eine Hausordnung hat den Sinn, das Zusammenleben mehrerer Mieter einer Hausgemeinschaft zu regeln.
Was ist in der Hausordnung geregelt?
•z.B. wer wann die Treppe putzt•wer im Winter den Schnee räumen muss. •keine brennenden Gegenstände in die Mülltonne werfen•den Müll regelmäßig aus der Wohnung bringen•im Winter die Türen schließen •nachts keinen Lärm machen, u.s.w.)Alles was im Mietvertrag steht, kann in der Hausordnung noch mal genau festgeschrieben werden.Die Hausordnung kann keine Pflichten auf die Mieter übertragen. Das geht nur über den Mietvertrag. Im Mietvertrag müsste also vermerkt sein, dass der Mieter sich an die Hausordnung zu halten hat. Wenn die Hausordnung nur im Hausflur aushängt, sind die Regeln nicht unbedingt bindend.
Das Treppenhaus muss nicht zweimal wöchentlich
geputzt werden.
Auch bei vielen Mietern im Haus ist die Reinigung der Treppenhäuser und Flure einmal pro Woche ausreichend. Die Fensterreinigung reicht einmal im Jahr.Gibt es keine bestimmen Vereinbarungen in der Hausordnung, haben Mieter nur die Treppen und Gemeinschaftsflächen zu reinigen, die vom darunter liegenden Stockwerk zu ihrer Wohnung führen. Ist der Mieter krank oder nur kurzfristig abwesend, so muss er sich nicht um eine Vertretung kümmern. Das muss er nur, wenn er für längere Zeit im Urlaub ist. Die Suche nach einer Vertretung ist bei kurzfristiger Abwesenheit nicht zumutbar.Muss der Mieter samstags die Hausreinigung durchführen?Es bleibt dem Mieter selbst überlassen, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit er reinigen möchte. Es ist muss nicht der Samstag sein.Auch vor der Wohnung im Treppenhaus darf ein Mieter ausnahmsweise einen Schrank aufstellen und nutzen. Kinderwagen im HausflurWenn es weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung eine ausdrückliche Regelung gibt, dürfen Kinderwägen im Hausflur bzw. Treppenhaus abgestellt werden. Es sei denn, dort ist es so eng, dass andere Mieter erheblich belästigt würden. Andererseits kann auch ein im Mietvertrag enthaltenes Abstellverbot unwirksam sein, wenn der betroffene Mieter darauf angewiesen ist, den Kinderwagen im Flur abzustellen.Liegt die Wohnung im Obergeschoss eines Hauses, so darf der Kinderwagen an geeigneter Stelle im unteren Hausflur abgestellt werden, wenn keine Fluchtwege versperrt werden.Der Mieter darf seinen Kinderwagen im Hausflur vor den Briefkästen abstellen, wenn es problemlos möglich ist, über den Kinderwagen hinweg an sämtliche Briefkästen zu gelangen.Mieter mit kleinen Kindern dürfen den Kinderwagen auch nachts im Hausflur abstellen. Mietern kann es nicht zugemutet werden, den Kinderwagen jedesmal über mehrere Treppen ins zweite Obergeschoss zu tragen.Gibt es keine andere Möglichkeit, einen Kinderwagen unterzubringen, müssen andere Mitbewohner das Abstellen im Hausflur dulden.
Es gibt für Vermieter oder Verwalter keine Pflicht, eine Hausordnung aufzustellen.
Und wenn keine Hausordnung da ist, dann
gilt trotzdem Folgendes:
Die Ruhezeiten sind von 13 - 15 Uhr und von 22 - 8 Uhr. Zimmerlautstärke einhalten.•Laute Geräte dämpfen•Müll regelmäßig entsorgen•Hausflur, Keller und Wasch- und Trockenräume sauber halten, •kein Brennmaterial in der Wohnung lagern•Schäden an Außenrohren verhindern (Wasserrohre entleeren, Fenster und Türen schließen) •Haus- und Hoftüren nachts abschließen (nach 22 Uhr)•Urteile: Reinigung TreppenhausDer Mietvertrag muss die Treppenhausreinigung in eindeutiger Formulierung festhalten, damit eine Pflicht des Mieters besteht, diese durchzuführen. Die Hausordnung kann festlegen, wer wann die Reinigung durchzuführen hat.Reinigen Mieter das Treppenhaus nicht, rechtfertigt das noch keine Kündigung durch den Vermieter. Ausnahme, wenn das zu einer erheblichen Störung des Hausfriedens führt.Mieter haben bei einer entsprechenden Regelung im Mietvertrag nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht, das Treppenhaus selbst zu putzen. Wenn im Mietvertrag eine Reinigung durch die Mieter vorgesehen sei, kann der Vermieter nicht eigenmächtig einen Reinigungsdienst beauftragen. Hier müssen vorher alle Mietparteien gefragt werden.Hausordnung oder Mietvertrag dürfen den Mieter in der normalen Benutzung seiner Wohnung nicht beschränken oder ihm ungerechtfertigte Verpflichtungen auferlegen. Ohne eine vertragliche Vereinbarung ist der Vermieter für die Hausreinigung verantwortlich. Es gibt jedoch die Möglichkeit für den Vermieter, eine Putzfrau einzustellen und die dabei entstehenden Kosten als Nebenkosten auf die Mieter umzulegen.Steht im Mietvertrag nichts zur Treppenhausreinigung und gibt es keine Hausordnung, dann ist der Mieter nicht verpflichtet, Reinigungsarbeiten durchzuführen. Das gilt auch dann, wenn im Treppenhaus eine Hausordnung aufgehängt wird, ohne dass es im Mietvertrag ein Bezug auf die Hausordnung gibt.
Eine Hausordnung hat den Sinn, das Zusammenleben mehrerer Mieter einer Hausgemeinschaft zu regeln.
Was ist in der Hausordnung geregelt?
•z.B. wer wann die Treppe putzt•wer im Winter den Schnee räumen muss. •keine brennenden Gegenstände in die Mülltonne werfen•den Müll regelmäßig aus der Wohnung bringen•im Winter die Türen schließen •nachts keinen Lärm machen, u.s.w.)Alles was im Mietvertrag steht, kann in der Hausordnung noch mal genau festgeschrieben werden.Die Hausordnung kann keine Pflichten auf die Mieter übertragen. Das geht nur über den Mietvertrag. Im Mietvertrag müsste also vermerkt sein, dass der Mieter sich an die Hausordnung zu halten hat. Wenn die Hausordnung nur im Hausflur aushängt, sind die Regeln nicht unbedingt bindend.
Das Treppenhaus muss nicht zweimal
wöchentlich geputzt werden.
Auch bei vielen Mietern im Haus ist die Reinigung der Treppenhäuser und Flure einmal pro Woche ausreichend. Die Fensterreinigung reicht einmal im Jahr.Gibt es keine bestimmen Vereinbarungen in der Hausordnung, haben Mieter nur die Treppen und Gemeinschaftsflächen zu reinigen, die vom darunter liegenden Stockwerk zu ihrer Wohnung führen. Ist der Mieter krank oder nur kurzfristig abwesend, so muss er sich nicht um eine Vertretung kümmern. Das muss er nur, wenn er für längere Zeit im Urlaub ist. Die Suche nach einer Vertretung ist bei kurzfristiger Abwesenheit nicht zumutbar.Muss der Mieter samstags die Hausreinigung durchführen?Es bleibt dem Mieter selbst überlassen, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit er reinigen möchte. Es ist muss nicht der Samstag sein.Auch vor der Wohnung im Treppenhaus darf ein Mieter ausnahmsweise einen Schrank aufstellen und nutzen. Kinderwagen im HausflurWenn es weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung eine ausdrückliche Regelung gibt, dürfen Kinderwägen im Hausflur bzw. Treppenhaus abgestellt werden. Es sei denn, dort ist es so eng, dass andere Mieter erheblich belästigt würden. Andererseits kann auch ein im Mietvertrag enthaltenes Abstellverbot unwirksam sein, wenn der betroffene Mieter darauf angewiesen ist, den Kinderwagen im Flur abzustellen.Liegt die Wohnung im Obergeschoss eines Hauses, so darf der Kinderwagen an geeigneter Stelle im unteren Hausflur abgestellt werden, wenn keine Fluchtwege versperrt werden.Der Mieter darf seinen Kinderwagen im Hausflur vor den Briefkästen abstellen, wenn es problemlos möglich ist, über den Kinderwagen hinweg an sämtliche Briefkästen zu gelangen.Mieter mit kleinen Kindern dürfen den Kinderwagen auch nachts im Hausflur abstellen. Mietern kann es nicht zugemutet werden, den Kinderwagen jedesmal über mehrere Treppen ins zweite Obergeschoss zu tragen.Gibt es keine andere Möglichkeit, einen Kinderwagen unterzubringen, müssen andere Mitbewohner das Abstellen im Hausflur dulden.