Dachrinnenreinigung gehört nicht zu den Betriebskosten

Kosten einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten nach § 2 BetrKV auf den Mieter umgelegt werden. Sonstige Betriebskosten § 2 BetrKV sind aber nur umlagefähig, wenn mit dem Mieter vereinbart worden ist. Das heißt, dass Kosten für die Reinigung der Dachrinne nur über die Nebenkosten abgerechnet werden dürfen, wenn es im Mietvertrag steht. Die Kosten der Dachrinnenreinigung können Betriebskosten und auch Instandhaltungskosten sein. Als Instandhaltung sind sie nicht umlegbar. Sind aber regelmäßige Reinigungen wegen eines hohen Baumbestandes und daher viel Blätterfall notwendig, sind diese laufend anfallenden Kosten der Dachrinnenreinigung dann auch Betriebskosten. Es kommt also darauf an, ob diese Kosten regelmäßig oder nur einmalig anfallen. Einmalige Maßnahme können bspw. sein, wenn die Dachrinne verstopft ist und gereinigt werden muss.

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Betriebskosten

Kosten einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten nach § 2 BetrKV auf den Mieter umgelegt werden. Sonstige Betriebskosten § 2 BetrKV sind aber nur umlagefähig, wenn mit dem Mieter vereinbart worden ist. Das heißt, dass Kosten für die Reinigung der Dachrinne nur über die Nebenkosten abgerechnet werden dürfen, wenn es im Mietvertrag steht. Die Kosten der Dachrinnenreinigung können Betriebskosten und auch Instandhaltungskosten sein. Als Instandhaltung sind sie nicht umlegbar. Sind aber regelmäßige Reinigungen wegen eines hohen Baumbestandes und daher viel Blätterfall notwendig, sind diese laufend anfallenden Kosten der Dachrinnenreinigung dann auch Betriebskosten. Es kommt also darauf an, ob diese Kosten regelmäßig oder nur einmalig anfallen. Einmalige Maßnahme können bspw. sein, wenn die Dachrinne verstopft ist und gereinigt werden muss.

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