Kosten einer Dachrinnenreinigung
können als sonstige Betriebskosten
nach § 2 BetrKV auf den Mieter
umgelegt werden.
Aber, sonstige Betriebskosten § 2 BetrKV sind
nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der
im einzelnen bestimmten Kosten mit dem
Mieter vereinbart worden ist.
Die Kosten der Dachrinnenreinigung können
sowohl Betriebskosten als auch
Instandhaltungskosten sein. Als
Instandhaltung sind sie nicht auf den Mieter
umlegbar.
Wartungskosten für die Klingelanlage oder die
Dachrinnenreinigung dürfen nicht auf den
Mieter abgewälzt werden.
Ist eine turnusmäßige Reinigung wegen des
hohen Baumbestandes notwendig, sind die
hierfür laufend anfallenden Kosten der
Dachrinnenreinigung dann auch
Betriebskosten.
Die Kosten sind aber auch nicht umlagefähig,
wenn der Vermieter die Dachrinnenreinigung
aus einem bestimmten Anlass als einmalige
Maßnahme durchführen lässt. Beispielsweise,
um eine Verstopfung zu beseitigen. Anders ist
es, wenn die Dachrinnenreinigung in
regelmäßigen Abständen durchgeführt wird,
weil hohe Bäume das Haus umgeben.
Dann sind die Kosten der Dachrinnenreinigung
laufend anfallende Kosten und können
Betriebkosten sein. Auch die Kosten für den
Abtransport von Laub können als laufende
Kosten für die Gartenpflege als Nebenkosten
auf die Mieter umgelegt werden.
Zulässige Beschränkungen der Nutzung
der Gemeinschaftswaschküche – LG
Wuppertal
Ein Mieter kündigte seinen Mietvertrag bereits
einen Monat nachdem er eingezogen war,
fristlos. Grund war, dass er die Waschküche
nicht, wie gewollt, nutzen konnte. Der
Vermieter wollte aber nur eine fristlose
Kündigung akzeptieren. Und er bekam recht.
Wenn es eine Hausordnung gibt, muss der
Mieter sich auch daran halten. Denn eine
Hausordnung hatte hier eingeteilt, wie Mieter,
wann und wie oft waschen dürfen. Der
Vermieter ist berechtigt, Regeln aufzustellen.
Gerade dann, wenn es aufgrund von
Platzmangel in der Waschküche notwendig ist.
Die Kosten für die Dachrinnenreinigung
können „sonstige Betriebskosten“ sein, die bei
entsprechender Vertragsvereinbarung vom
Mieter zu zahlen sind. Bundesgerichtshof.
Unter sonstigen Betriebskosten muss dann
also auch Dachrinnenreinigung stehen.
Der Mieter muss wissen, was genau für
Kosten er zu zahlen hat. Steht nur “sonstige
Betriebskosten” im Mietvertrag müssen Kosten
für die Dachrinnenreinigung nicht vom Mieter
getragen werden.
Diese Kosten für die Dachrinnenreinigung
gehören aber nicht zu den Betriebskosten
„Entwässerung“ oder „Hausreinigung“.
Die Kosten einer Dachrinnenreinigung können
"sonstige Betriebskosten" sein. Sie sind aber
nur umlagefähig und dürfen in die
Nebenkostenabrechnung eingestellt werden,
wenn das im Mietvertrag konkret vereinbart
wurde (BGH) oder wenn eine stillschweigende
Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter
aufgrund jahrelanger Zahlung zustande
gekommen ist (BGH).
Mietrecht
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