Dachrinnenreinigung gehört nicht zu
den Betriebskosten
Kosten einer Dachrinnenreinigung können als
sonstige Betriebskosten nach § 2 BetrKV auf den
Mieter umgelegt werden. Aber, sonstige
Betriebskosten § 2 BetrKV sind nur dann
umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen
bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart
worden ist.
Die Kosten der Dachrinnenreinigung können
sowohl Betriebskosten als auch
Instandhaltungskosten sein. Als Instandhaltung
sind sie nicht auf den Mieter umlegbar.
Wartungskosten für die Klingelanlage oder die
Dachrinnenreinigung dürfen nicht auf den Mieter
abgewälzt werden.
Ist eine turnusmäßige Reinigung wegen des hohen
Baumbestandes notwendig, sind die hierfür laufend
anfallenden Kosten der Dachrinnenreinigung dann
auch Betriebskosten.
Die Kosten sind aber auch nicht umlagefähig, wenn
der Vermieter die Dachrinnenreinigung aus einem
bestimmten Anlass als einmalige Maßnahme
durchführen lässt. Beispielsweise, um eine
Verstopfung zu beseitigen.
Anders ist es, wenn die Dachrinnenreinigung in
regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, weil
hohe Bäume das Haus umgeben. Dann sind die
Kosten der Dachrinnenreinigung laufend anfallende
Kosten und können Betriebkosten sein. Auch die
Kosten für den Abtransport von Laub können als
laufende Kosten für die Gartenpflege als
Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden.
Dachrinnenreinigung gehört nicht zu
den Betriebskosten
Die Kosten für die Dachrinnenreinigung können
„sonstige Betriebskosten“ sein, die bei
entsprechender Vertragsvereinbarung vom Mieter
zu zahlen sind. Bundesgerichtshof.
Unter sonstigen Betriebskosten muss dann also
auch Dachrinnenreinigung stehen. Der Mieter muss
wissen, was genau für Kosten er zu zahlen hat.
Steht nur “sonstige Betriebskosten” im Mietvertrag
müssen Kosten für die Dachrinnenreinigung nicht
vom Mieter getragen werden.
Diese Kosten für die Dachrinnenreinigung gehören
aber nicht zu den Betriebskosten „Entwässerung“
oder
„Hausreinigung“.
Die Kosten einer Dachrinnenreinigung können
"sonstige Betriebskosten" sein. Sie sind aber nur
umlagefähig und dürfen in die
Nebenkostenabrechnung eingestellt werden, wenn
das im Mietvertrag konkret vereinbart wurde oder
wenn eine stillschweigende Vereinbarung zwischen
Mieter und Vermieter aufgrund jahrelanger Zahlung
zustande gekommen ist.
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