Kosten einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten nach § 2 BetrKV auf den Mieter umgelegt werden. Aber, sonstige Betriebskosten § 2 BetrKV sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist. Die Kosten der Dachrinnenreinigung können sowohl Betriebskosten als auch Instandhaltungskosten sein. Als Instandhaltung sind sie nicht auf den Mieter umlegbar. Wartungskosten für die Klingelanlage oder die Dachrinnenreinigung dürfen nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Ist eine turnusmäßige Reinigung wegen des hohen Baumbestandes notwendig, sind die hierfür laufend anfallenden Kosten der Dachrinnenreinigung dann auch Betriebskosten. Die Kosten sind aber auch nicht umlagefähig, wenn der Vermieter die Dachrinnenreinigung aus einem bestimmten Anlass als einmalige Maßnahme durchführen lässt. Beispielsweise, um eine Verstopfung zu beseitigen. Anders ist es, wenn die Dachrinnenreinigung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, weil hohe Bäume das Haus umgeben. Dann sind die Kosten der Dachrinnenreinigung laufend anfallende Kosten und können Betriebkosten sein. Auch die Kosten für den Abtransport von Laub können als laufende Kosten für die Gartenpflege als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden.

Zulässige Beschränkungen der Nutzung der Gemeinschaftswaschküche – LG Wuppertal

Ein Mieter kündigte seinen Mietvertrag bereits einen Monat nachdem er eingezogen war, fristlos. Grund war, dass er die Waschküche nicht, wie gewollt, nutzen konnte. Der Vermieter wollte aber nur eine fristlose Kündigung akzeptieren. Und er bekam recht. Wenn es eine Hausordnung gibt, muss der Mieter sich auch daran halten. Denn eine Hausordnung hatte hier eingeteilt, wie Mieter, wann und wie oft waschen dürfen. Der Vermieter ist berechtigt, Regeln aufzustellen. Gerade dann, wenn es aufgrund von Platzmangel in der Waschküche notwendig ist.

Dachrinnenreinigung gehört nicht zu den Betriebskosten

Die Kosten für die Dachrinnenreinigung können „sonstige Betriebskosten“ sein, die bei entsprechender Vertragsvereinbarung vom Mieter zu zahlen sind. Bundesgerichtshof. Unter sonstigen Betriebskosten muss dann also auch Dachrinnenreinigung stehen. Der Mieter muss wissen, was genau für Kosten er zu zahlen hat. Steht nur “sonstige Betriebskosten” im Mietvertrag müssen Kosten für die Dachrinnenreinigung nicht vom Mieter getragen werden.

Diese Kosten für die Dachrinnenreinigung gehören aber nicht zu den Betriebskosten „Entwässerung“ oder

„Hausreinigung“.

Die Kosten einer Dachrinnenreinigung können "sonstige Betriebskosten" sein. Sie sind aber nur umlagefähig und dürfen in die Nebenkostenabrechnung eingestellt werden, wenn das im Mietvertrag konkret vereinbart wurde (BGH) oder wenn eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter aufgrund jahrelanger Zahlung zustande gekommen ist (BGH).
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Kosten einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten nach § 2 BetrKV auf den Mieter umgelegt werden. Aber, sonstige Betriebskosten § 2 BetrKV sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist. Die Kosten der Dachrinnenreinigung können sowohl Betriebskosten als auch Instandhaltungskosten sein. Als Instandhaltung sind sie nicht auf den Mieter umlegbar. Wartungskosten für die Klingelanlage oder die Dachrinnenreinigung dürfen nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Ist eine turnusmäßige Reinigung wegen des hohen Baumbestandes notwendig, sind die hierfür laufend anfallenden Kosten der Dachrinnenreinigung dann auch Betriebskosten. Die Kosten sind aber auch nicht umlagefähig, wenn der Vermieter die Dachrinnenreinigung aus einem bestimmten Anlass als einmalige Maßnahme durchführen lässt. Beispielsweise, um eine Verstopfung zu beseitigen. Anders ist es, wenn die Dachrinnenreinigung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, weil hohe Bäume das Haus umgeben. Dann sind die Kosten der Dachrinnenreinigung laufend anfallende Kosten und können Betriebkosten sein. Auch die Kosten für den Abtransport von Laub können als laufende Kosten für die Gartenpflege als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden.

Zulässige Beschränkungen der Nutzung

der Gemeinschaftswaschküche – LG

Wuppertal

Ein Mieter kündigte seinen Mietvertrag bereits einen Monat nachdem er eingezogen war, fristlos. Grund war, dass er die Waschküche nicht, wie gewollt, nutzen konnte. Der Vermieter wollte aber nur eine fristlose Kündigung akzeptieren. Und er bekam recht. Wenn es eine Hausordnung gibt, muss der Mieter sich auch daran halten. Denn eine Hausordnung hatte hier eingeteilt, wie Mieter, wann und wie oft waschen dürfen. Der Vermieter ist berechtigt, Regeln aufzustellen. Gerade dann, wenn es aufgrund von Platzmangel in der Waschküche notwendig ist.

Dachrinnenreinigung gehört nicht zu den

Betriebskosten

Die Kosten für die Dachrinnenreinigung können „sonstige Betriebskosten“ sein, die bei entsprechender Vertragsvereinbarung vom Mieter zu zahlen sind. Bundesgerichtshof. Unter sonstigen Betriebskosten muss dann also auch Dachrinnenreinigung stehen. Der Mieter muss wissen, was genau für Kosten er zu zahlen hat. Steht nur “sonstige Betriebskosten” im Mietvertrag müssen Kosten für die Dachrinnenreinigung nicht vom Mieter getragen werden.

Diese Kosten für die Dachrinnenreinigung

gehören aber nicht zu den Betriebskosten

„Entwässerung“ oder „Hausreinigung“.

Die Kosten einer Dachrinnenreinigung können "sonstige Betriebskosten" sein. Sie sind aber nur umlagefähig und dürfen in die Nebenkostenabrechnung eingestellt werden, wenn das im Mietvertrag konkret vereinbart wurde (BGH) oder wenn eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter aufgrund jahrelanger Zahlung zustande gekommen ist (BGH).
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