Ist der Garten nicht nutzbar, weil er zum Beispiel
mit Baumaterialien belegt ist, kann die Miete um
zehn Prozent gemindert werden.
Gartengeräte
Ein Mieter, der den Garten seines
Einfamilienhauses nutzt und pflegt, ist
grundsätzlich auch für die Anschaffung von
Gartengeräten, deren Reparatur oder die
Bezahlung von Bezinkosten verantwortlich.
Dann dürfen aber Gartenpflegekosten nicht noch
zusätzlich über die Nebenkosten in Rechnung
gestellt werden.
Im Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden,
dass die Mieter des Hauses die Kosten der
Gartenpflege als Nebenkosten zahlen müssen.
Dazu gehören aber nicht die Kosten für die
Anschaffung der Gartengeräte.
Ist der Garten mitvermietet, so dürfen die Kinder
des Mieters, sowie deren Freunde dort spielen.
Bepflanzung
•
Pflanzen in einem mitgemieteten Garten dürfen
grundsätzlich frei wachsen.
•
Ein Mieter darf Wiesen und Pflanzen frei
wachsen lassen.
•
Ein Mieter darf in einem mitgemieteten Garten
ein Gemüsebeet oder einen Teich anlegen.
Ein Mieter, der laut Mietvertrag auch für die
Gartenarbeit zuständig ist, muss nur einfache
Arbeiten wie Rasenmähen oder Umgraben von
Beeten vornehmen, wenn keine anderen
Absprachen mit dem Vermieter getroffen wurden.
Um das Beschneiden von Bäumen und Büschen,
sowie für den Rasen muss er sich nicht kümmern.
Schneeräumgerät
Anschaffungskosten eines Schneeräumgeräts
Die Kosten der Anschaffung eines
Schneeräumgerätes und eines Laubsaugers
können als Nebenkosten auf den Mieter umgelegt
werden.
weitere Kosten der Gartenpflege
Die alters- oder witterungsbedingte Beseitigung
von Bäumen.
Entzug der Gartennutzung
Einen mitgemieteten Garten darf der Mieter in
gewissem Maße umgestalten. Eine vereinbarte
Gartennutzung kann vom Vermieter nicht einseitig
gekündigt oder eingeschränkt werden. Konnte ein
Mieter mehrere Jahre einen Garten unbeanstandet
nutzen, so kann daraus auch eine stillschweigende
Vereinbarung geschlossen werden.
Kosten für die Gartenpflege
als Nebenkosten
•
Die Kosten für die Entfernung eines kranken
Baumes sind Gartenpflegekosten und als
Nebenkosten umlegbar.
•
Die Kosten der Gartenpflege dürfen nur für den
Teil des Gartens umgelegt werden, den die
Mieter auch betreten können.
•
Nutzt der Eigentümer einen Teil des Gartens
selbst, muss er diesen Kostenanteil alleine
tragen.
•
Zur Gartenpflege zählen auch die Kosten für
eine regelmäßige Neubepflanzung des Gartens
und die Kosten des Gießwassers.
Ist der Garten mitvermietet, dann darf der Mieter
auch Bäume und Sträucher ernten, muss aber
auch das Grundstück pflegen.
Aus der Formulierung des Mietvertrags, dass der
Garten des gemieteten Hausgrundstücks
gärtnerisch vom Mieter zu pflegen sei, kann nicht
entnommen werden, dass der Mieter eine Pflege
schuldet, die nur von einem Fachmann
durchgeführt werden kann
Eine Mietminderung ist auch dann möglich, wenn
der Mieter den Garten nicht genutzt hat. Die
Behinderung der Nutzung des Gartens rechtfertigt
eine Mietminderung.
Bei Gartenanlagen, muss der Vermieter für die
Pflege aufkommen und darf die Kosten für die
Gartenpflege aber über die Nebenkosten in
angemessenen Höhe auf die Mieter umlegen.
Die Kosten für Gartenpflege sind Nebenkosten,
dabei spielt es keine Rolle, ob Mieter die
Gartenflächen nutzen oder betreten dürfen. Wird
jedoch ein neuer Garten erst angelegt, ist das
Sache des Vermieters. Der Mieter muss hier nichts
zahlen.
Umlagefähigkeit von
Gartenpflegekosten für
allgemein zugängliche
Parkanlage
Ein Vermieter eines Wohnparks darf die Kosten für
die Pflege der Garten- oder Parkflächen nicht als
Nebenkosten auf die Mieter umlegen, wenn die
Außenanlagen auch von der Öffentlichkeit genutzt
werden dürfen.
Es kommt also nicht nur darauf an, dass die
Flächen dem Eigentümer gehören, sondern auch
darauf, ob die Garten- und Parkfläche von der
Öffentlichkeit genutzt werden kann.
Hat der Mieter laut Mietvertrag die Gartenpflege
übernommen, dann muss er auch die Pflege von
gärtnerisch angelegten Flächen übernehmen.
Bäume und Sträucher beschneiden, Rasenflächen
neu anlegen und morsche Bäume und Sträucher
entfernen. Die Gestaltung des Gartens bleibt aber
dem Mieter überlassen.
Pflicht zur Gartenpflege für den Mieter
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