Mieter können auch eine Mietminderung bis zu 100 Prozent vornehmen, wenn

die Wohnung durch die Einstellung der Wasser- bzw. des Stromes nicht mehr

genutzt werden kann.

Strom- und auch Gasanbieter können die Lieferung an Mieter einstellen, wenn dessen Vermieter seine Rechnungen nicht gezahlt hat. Zwischen Mieter und Strom- bzw. Gasversorger bestehe in einem solchen Fall kein Vertrag. Der Mieter kann auch nicht per einstweiliger Verfügung die Lieferung erstreiten, obwohl er selbst alle Nebenkostenvorauszahlungen an seinen Vermieter gezahlt. Einzige Möglichkeit für den Mieter: Dass er selbst einen Vertrag mit dem Strom- oder Gasversorger abschließt.

Welche Rechte stehen den Mietern zu?

Was können sie gegen eine Sperrung unternehmen?

Wenn der Vermieter mit den Zahlungen für Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme in Verzug gerät, sind die Versorgungsunternehmen berechtigt, ihre Leistungen einzustellen. Betroffen von einer Sperre sind in der Regel jedoch nicht die Vermieter, sondern die Mieter, obwohl sie mit den in der Miete enthaltenen Betriebskostenvorschüssen bereits ihre Verpflichtungen erfüllt haben.

Die Mieter haben dann das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Den Mietern steht auch ein Zurückbehaltungsrecht an den Nebenkosten zu. Diese können direkt an die Versorgungsunternehmen gezahlt werden. Auch wenn der Mieter seine monatliche Pauschale für Nebenkosten an den Vermieter zahlt, worin auch die Kosten für Strom und Wasser enthalten sind, ist der Strom- bzw. Wasserversorger nicht zur Versorgung verpflichtet, wenn der Vermieter seine Rechnungen nicht bezahlt. Haben Mieter einen Keller ohne Licht und ohne Strom in einem Altbau gemietet, kann nicht nachträglich vom Vermieter verlangt werden, dass er eine Lampe und eine Steckdose installiert.

Vermieter zahlt Stromkosten nicht

Abnahmeprotokoll Abrechnungsfrist Nebenkosten Abnutzung gewöhnlicher Gebrauch Auszug vor Mietende Abstandszahlung Küche Ablesetermin Heizung Besichtigungsrecht Vermieter Besuchsrecht Mieter Betriebskosten Bleigehalt im Wasser duschen nachts Definition besenrein Dübellöcher entfernen Definition Warmmiete Erhöhung der Vorauszahlungen Erhöhung Grundsteuer Erlaubnis Untervermietung Feuchtigkeit Wohnung fristlose Kündigung grillen auf dem Balkon Gewerberaum Renovierung gemeinsamer Mietvertrag Hausmeisterkosten Instandhaltung Vermieter Kündigung Eigenbedarf Kündigung wegen Mietschulden Katzenhaltung Mietvertrag Kündigung Zeitmietvertrag Kündigung Staffelmietvertrag Kündigungsverzicht Mietvertrag Laminatboden Zustimmung Lebenspartner im Mietvertrag Lärmbelästigung Nachbarn Mängel Mietwohnung Mietzahlung Abbuchung Mietminderung Schimmel Mietminderung Badewanne Mietminderung Balkon Mietminderung Heizung Mietminderung Wohnung Mietminderung Graffiti Mietbürgschaft Maklerkosten Modernisierung Wohnung Müllgebühren Mietminderung Toilette Mietminderung Hundegebell Mieterhöhung Vergleichswohnungen Mietminderung wegen Terrasse Mietvertrag Hausordnung Mietvertrag Parkplatz Mietminderung Fogging Nebenkosten Wohnfläche Nebenkostenabrechnung Nebenkosten Dachrinne Nachmieterklausel Nebenkosten Gartenpflege Parkettboden Schadensersatz Recht auf Antenne Ruhestörung durch Kinderlärm Reparatur Einbauküche Rückzahlung Nebenkosten Renovierungsklauseln Rückzahlung Mietkaution Schneefegen Hausordnung Schadensersatz Raucher Stromkosten Vermieter Treppenhausreinigung undichte Fenster Ungezieferbekämpfung Verschleiß Teppichboden Wohnfläche im Mietvertrag wie viele Haustürschlüssel Mietminderung Ameisen
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Mieter können auch eine

Mietminderung bis zu 100

Prozent vornehmen, wenn

die Wohnung durch die

Einstellung der Wasser- bzw.

des Stromes nicht mehr

genutzt werden kann.

Strom- und auch Gasanbieter können die Lieferung an Mieter einstellen, wenn dessen Vermieter seine Rechnungen nicht gezahlt hat. Zwischen Mieter und Strom- bzw. Gasversorger bestehe in einem solchen Fall kein Vertrag. Der Mieter kann auch nicht per einstweiliger Verfügung die Lieferung erstreiten, obwohl er selbst alle Nebenkostenvorauszahlungen an seinen Vermieter gezahlt. Einzige Möglichkeit für den Mieter: Dass er selbst einen Vertrag mit dem Strom- oder Gasversorger abschließt.

Welche Rechte stehen den

Mietern zu?

Was können sie gegen eine

Sperrung unternehmen?

Wenn der Vermieter mit den Zahlungen für Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme in Verzug gerät, sind die Versorgungsunternehmen berechtigt, ihre Leistungen einzustellen. Betroffen von einer Sperre sind in der Regel jedoch nicht die Vermieter, sondern die Mieter, obwohl sie mit den in der Miete enthaltenen Betriebskostenvorschüssen bereits ihre Verpflichtungen erfüllt haben.

Die Mieter haben dann das Recht, das

Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Den Mietern steht auch ein Zurückbehaltungsrecht an den Nebenkosten zu. Diese können direkt an die Versorgungsunternehmen gezahlt werden. Auch wenn der Mieter seine monatliche Pauschale für Nebenkosten an den Vermieter zahlt, worin auch die Kosten für Strom und Wasser enthalten sind, ist der Strom- bzw. Wasserversorger nicht zur Versorgung verpflichtet, wenn der Vermieter seine Rechnungen nicht bezahlt. Haben Mieter einen Keller ohne Licht und ohne Strom in einem Altbau gemietet, kann nicht nachträglich vom Vermieter verlangt werden, dass er eine Lampe und eine Steckdose installiert.

Vermieter zahlt Stromkosten

nicht

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