Mieter können auch eine Mietminderung bis zu 100 Prozent vornehmen, wenn die Wohnung durch die Einstellung der Wasser- bzw. des Stromes nicht mehr genutzt werden kann. Strom- und auch Gasanbieter können die Lieferung an Mieter einstellen, wenn dessen Vermieter seine Rechnungen nicht gezahlt hat. Zwischen Mieter und Strom- bzw. Gasversorger bestehe in einem solchen Fall kein Vertrag. Der Mieter kann auch nicht per einstweiliger Verfügung die Lieferung erstreiten, obwohl er selbst alle Nebenkostenvorauszahlungen an seinen Vermieter gezahlt. Einzige Möglichkeit für den Mieter: Dass er selbst einen Vertrag mit dem Strom- oder Gasversorger abschließt.

Welche Rechte stehen den Mietern zu?

Was können sie gegen eine Sperrung unternehmen?

Wenn der Vermieter mit den Zahlungen für Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme in Verzug gerät, sind die Versorgungsunternehmen berechtigt, ihre Leistungen einzustellen. Betroffen von einer Sperre sind in der Regel jedoch nicht die Vermieter, sondern die Mieter, obwohl sie mit den in der Miete enthaltenen Betriebskostenvorschüssen bereits ihre Verpflichtungen erfüllt haben.

Die Mieter haben dann das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu

kündigen (LG Saarbrücken).

Den Mietern steht auch ein Zurückbehaltungsrecht an den Nebenkosten zu. Diese können direkt an die Versorgungsunternehmen gezahlt werden. Auch wenn der Mieter seine monatliche Pauschale für Nebenkosten an den Vermieter zahlt, worin auch die Kosten für Strom und Wasser enthalten sind, ist der Strom- bzw. Wasserversorger nicht zur Versorgung verpflichtet, wenn der Vermieter seine Rechnungen nicht bezahlt. Haben Mieter einen Keller ohne Licht und ohne Strom in einem Altbau gemietet, kann nicht nachträglich vom Vermieter verlangt werden, dass er eine Lampe und eine Steckdose installiert.

Vermieter zahlt Stromkosten nicht

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Mieter können auch eine Mietminderung bis zu 100 Prozent vornehmen, wenn die Wohnung durch die Einstellung der Wasser- bzw. des Stromes nicht mehr genutzt werden kann. Strom- und auch Gasanbieter können die Lieferung an Mieter einstellen, wenn dessen Vermieter seine Rechnungen nicht gezahlt hat. Zwischen Mieter und Strom- bzw. Gasversorger bestehe in einem solchen Fall kein Vertrag. Der Mieter kann auch nicht per einstweiliger Verfügung die Lieferung erstreiten, obwohl er selbst alle Nebenkostenvorauszahlungen an seinen Vermieter gezahlt. Einzige Möglichkeit für den Mieter: Dass er selbst einen Vertrag mit dem Strom- oder Gasversorger abschließt.

Welche Rechte stehen den Mietern zu?

Was können sie gegen eine Sperrung

unternehmen?

Wenn der Vermieter mit den Zahlungen für Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme in Verzug gerät, sind die Versorgungsunternehmen berechtigt, ihre Leistungen einzustellen. Betroffen von einer Sperre sind in der Regel jedoch nicht die Vermieter, sondern die Mieter, obwohl sie mit den in der Miete enthaltenen Betriebskostenvorschüssen bereits ihre Verpflichtungen erfüllt haben.

Die Mieter haben dann das Recht, das

Mietverhältnis fristlos zu kündigen (LG

Saarbrücken).

Den Mietern steht auch ein Zurückbehaltungsrecht an den Nebenkosten zu. Diese können direkt an die Versorgungsunternehmen gezahlt werden. Auch wenn der Mieter seine monatliche Pauschale für Nebenkosten an den Vermieter zahlt, worin auch die Kosten für Strom und Wasser enthalten sind, ist der Strom- bzw. Wasserversorger nicht zur Versorgung verpflichtet, wenn der Vermieter seine Rechnungen nicht bezahlt. Haben Mieter einen Keller ohne Licht und ohne Strom in einem Altbau gemietet, kann nicht nachträglich vom Vermieter verlangt werden, dass er eine Lampe und eine Steckdose installiert.

Vermieter zahlt Stromkosten nicht

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