Schnee gefegt und bei Eisglätte gestreut werden
muss vor allem auf den Bürgersteigen vor dem
Haus. Aber auch der Hauseingang, der Weg zu den
Mülltonnen und ggf. zu den Mieterparkplätzen
muss gestreut und gefegt werden (AG
Charlottenburg).
Wann und wie lange Schnee und Eis beseitigen
müssen, hängt von den Bestimmungen der
lokalen Straßenreinigungssatzung ab.
Normalerweise: Bei Schneefall und Eisglätte ab
7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends (LG Köln).
Während eines andauernden und starken
Schneefalls muss nicht fortlaufend gestreut und
gefegt werden. Der Streupflichtige muss erst nach
Ende des Schneefalls bzw. dann, wenn es nur noch
geringfügig schneit, beginnen und ggf. im Laufe
des Tages das Schneefegen oder Streuen
wiederholen (BGH).
Es ist zulässig, die Streupflicht auf den Mieter oder
Pächter zu übertragen. Hierzu bedarf es aber
grundsätzlich einer eindeutigen, schriftlichen
Vereinbarung. Allein durch die Vermietung und
Verpachtung wird die Verkehrssicherungspflicht
nicht auf den Mieter oder Pächter übertragen.
Der Mieter muss anhand seines Mietvertrages
klar und unmissverständlich erkennen können,
dass ihm die Räum- und Streupflicht übertragen
wird.
Hat ein Hauseigentümer den Winterdienst
ordnungsgemäß auf die Mieter übertragen, muss er
nach einem Glatteisunfall in der Regel kein
Schmerzensgeld zahlen. OLG Dresden
Bei Schneefall und anhaltendem, gefrierendem Eis-
oder Sprühregen reicht es nicht aus, einmal früh
morgens zu fegen und zu streuen. Vielmehr sind an
die Streu- und Räumpflichten besonders strenge
Anforderungen zu stellen. Hier muss innerhalb
angemessener Frist jeweils neu gestreut werden
oder Schnee gefegt werden. Kammergericht
Berlin.
Kommt jemand auf dem ungeräumten Gehweg zu
Schaden, kann der Mieter wegen fahrlässiger
Körperverletzung zur Verantwortung gezogen und
zu Schadensersatz verurteilt werden.
Die Streupflicht beginnt unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse mit dem Einsetzen
des Tagesverkehrs. Bei außergewöhnlichen
Glätteverhältnissen muss notfalls mehrmals
gestreut werden.
Bürgersteige und Gehwege müssen so gestreut
sein, dass sie von sich vorsichtig bewegenden
Passanten ohne Gefahr benutzt werden können
(OLG Dresden).
Der Vermieter kann durch eine Vereinbarung im
Mietvertrag oder durch einen Hinweis im
Mietvertrag auf die Hausordnung, die Mieter
verpflichten, abwechselnd Schnee zu fegen und zu
streuen.
Eine entsprechende nachträgliche Änderung des
Mietvertrages ohne Zustimmung des Mieters ist
aber unwirksam. Eine Verpflichtung zum
Schneefegen, die sich nur in der Hausordnung
befindet, ist nicht ausreichend. Denn die
Hausordnung ist kein Vertrag, durch den der
Mieter vertraglich zu etwas verpflichtet werden
kann.
Es müsste also im Mietvertrag stehen, dass sich
der Mieter an die Hausordnung halten muss. Oder
dass die Hausordnung Bestandteil des
Mietvertrages ist. Findet sich dann in der
Hausordnung eine Verpflichtung zum
Schneefegen, dann gilt das auch.
Ein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter immer,
insbesondere auch die Erdgeschossmieter,
grundsätzlich Schnee fegen müssen, gibt es
nicht (OLG Frankfurt).
Mieter müssen im Winter nur Schneefegen und
streuen, wenn das im Mietvertrag wirksam
vereinbart ist. Wenn der Vermieter die
Winterdienst per Mietvertrag auf die Mieter
abgewälzt habe, muss er auch überwachen, ob die
ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen (OLG
Dresden) OLG Köln.
Der Vermieter muss die Geräte sowie das
Streugut bereitstellen. Streusalz ist verboten. Als
Ersatz kommen stattdessen Sand oder Split zum
Einsatz. Ob die Verwendung von Streusalz für
Privatpersonen in einem Wohnort verboten ist,
regelt die Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Wer
trotz Verbot Streusalz verwendet, muss mit einem
Bußgeld rechnen.
Oft benutzte Fußwege, etwa zum Hauseingang
gelten dann als geräumt, wenn sie über eine Breite
von 1,20 Meter bis 1,50 Meter schneefrei sind. Bei
Wegen, die weniger benutzt werden, etwa zu den
Mülltonnen oder zu Parkplätzen, reicht ein halber
Meter.
Wenn Mieter aufgrund ihres Alters oder von
Krankheit Winterdienst nicht mehr selbst
durchführen können, müssen sie selbst für Ersatz
sorgen. Das gleiche gilt für Abwesenheit bei
Urlaub. Sie müssen jemanden finden, der den
Winterdienst für sie durchführt.
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