Nimmt der Vermieter bei der Berechnung der Hausmeisterkosten einen Pauschalabzug des nicht umlagefähigen Verwaltungsanteils vor, muss ersichtlich sein, dass er bei der Errechnung des Kostenanteils des Mieters diesen Abzug vorgenommen hat. Und er muss darlegen, inwiefern er den Abzug für angemessen hält (AG Köln). Hausmeisterkosten sind umlagefähige Nebenkosten, wenn das im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Zu den Kosten gehören alle Lohn- und Lohnnebenkosten, also auch Lohnsteuer, pauschalierte Lohnsteuer, Sozialbeiträge, Urlaubsgeld usw. (LG Berlin).

Zahlen muss der Mieter nur, soweit der Hausmeister

typische Hausmeisteraufgaben erledigt.

Das können sein: Im Winter Eis- und Schneebeseitigung, Gartenpflege, Bedienung und Überwachung von technischen Anlagen im Haus, wie Heizung, Warmwasserversorgung oder Fahrstuhl (LG Köln). Kosten für Reparatur- oder Verwaltungsarbeiten sind keine Nebenkosten. Soweit ein Hausmeister derartige Arbeiten erledigt, dürfen die Kosten nicht als Nebenkosten abgerechnet werden (AG Dortmund). Sind in den Hausmeisterkosten Anteile für Telefonkosten, Notdienstreparaturen, Überwachung und Mängelfeststellung, Ablesen von Zählerständen enthalten, müssen diese von den Hausmeisterkosten wieder abgezogen werden (LG München). Werden in der Nebenkostenabrechnung die jährlichen Hausmeisterkosten angegeben und zusätzlich Kosten für Winterdienst und Hausreinigung berechnet, muss der Vermieter die Zusammensetzung beider Posten erläutern. Nur so kann der Mieter erkennen, ob Kosten möglicherweise doppelt abgerechnet wurden. Erledigt der Hausmeisterservice seine Aufgaben nicht in dem gebotenen Umfang, ist der Mieter zu einer anteiligen Kürzung der in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Hausmeisterkosten berechtigt. AG Frankfurt/Main Die Kosten für den Hausmeister dürfen bei entsprechender Vertragsgestaltung nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung entspricht (AG Westerburg ) Überwachung und Kontrolle von Wartungsverträgen ist Angelegenheit der Hausverwaltung, die Kosten sind nicht umlagefähig (LG München) Zu den Kosten für den Hausmeister gehören die Lohnkosten und Sozialbeiträge, nicht aber eine Telefonkostenpauschale (AG Kleve). So soll in einem Wohnhaus mit nur 4 Wohneinheiten kein Hausmeister sachlich gerechtfertigt sein (AG Erfurt).
Aufgaben eines Hausmeisters sind die in einem Wohn - oder Geschäftshaus üblicherweise anfallenden körperlichen Tätigkeiten, wie etwa die Haus - Treppen - und Straßenreinigung, die Gartenpflege sowie die Bedienung und Überwachung der Heizung, der Warmwasserversorgungsanlage und des Fahrstuhls. Ist ein Mieter als Hausmeister angestellt, muss auch er bei der Nebenkostenabrechnung anteilige Hausmeisterkosten zahlen (AG Stuttgart). Die Kosten üblicher Hausmeisterarbeiten sind dann als Betriebskosten umlagefähig, wenn sie ortsüblich sind und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen (hier: 30 cent/qm/mtl) (AG Köln).

Die Betriebskosten für den Hausmeister dürfen den Betrag

von 60 cent pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich nicht

übersteigen.

Nicht umlagefähig sind vom Hausmeister erledigte Verwaltungs- und Reparaturarbeiten sowie die Anschaffungskosten für Werkzeuge und Geräte wie Leiter, Besen, Schaufeln, Staubsauger (LG Wuppertal).

zu den Hausmeisterkosten gehören:

Vergütung des Hausmeisters einschließlich zusätzlicher Lohnbestandteile (etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld) Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bzw. Pauschalabgabe Kilometerpauschalen für Fahrtkosten des Hausmeisters mit dem eigenen Pkw.

Nicht zu den Hausmeisterkosten gehören nicht:

Terminvereinbarungen mit Handwerkern und Fremdfirmen Verteilen von Rundschreiben an die Mieter Wohnungsbesichtigungen und Wohnungsübergaben Auswechseln von Glühbirnen und sonstigen Leuchtmitteln Erhaltungsmaßnahmen am Objekt und dessen Einrichtungen Reparaturen am Objekt und dessen Einrichtungen Schönheitsreparaturen
Ratgeber online Ratgeber Recht und Gesetze Bild Hartz 4
RECHTSPORTAL
Mietrecht
noch bis
statt 19,90 € nur 11,40 €
(auch mit dem Smartphone nutzbar)
Nimmt der Vermieter bei der Berechnung der Hausmeisterkosten einen Pauschalabzug des nicht umlagefähigen Verwaltungsanteils vor, muss ersichtlich sein, dass er bei der Errechnung des Kostenanteils des Mieters diesen Abzug vorgenommen hat. Und er muss darlegen, inwiefern er den Abzug für angemessen hält (AG Köln). Hausmeisterkosten sind umlagefähige Nebenkosten, wenn das im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Zu den Kosten gehören alle Lohn- und Lohnnebenkosten, also auch Lohnsteuer, pauschalierte Lohnsteuer, Sozialbeiträge, Urlaubsgeld usw. (LG Berlin).

Zahlen muss der Mieter nur, soweit der

Hausmeister typische Hausmeisteraufgaben

erledigt.

Das können sein: Im Winter Eis- und Schneebeseitigung, Gartenpflege, Bedienung und Überwachung von technischen Anlagen im Haus, wie Heizung, Warmwasserversorgung oder Fahrstuhl (LG Köln). Kosten für Reparatur- oder Verwaltungsarbeiten sind keine Nebenkosten. Soweit ein Hausmeister derartige Arbeiten erledigt, dürfen die Kosten nicht als Nebenkosten abgerechnet werden (AG Dortmund). Sind in den Hausmeisterkosten Anteile für Telefonkosten, Notdienstreparaturen, Überwachung und Mängelfeststellung, Ablesen von Zählerständen enthalten, müssen diese von den Hausmeisterkosten wieder abgezogen werden (LG München). Werden in der Nebenkostenabrechnung die jährlichen Hausmeisterkosten angegeben und zusätzlich Kosten für Winterdienst und Hausreinigung berechnet, muss der Vermieter die Zusammensetzung beider Posten erläutern. Nur so kann der Mieter erkennen, ob Kosten möglicherweise doppelt abgerechnet wurden. Erledigt der Hausmeisterservice seine Aufgaben nicht in dem gebotenen Umfang, ist der Mieter zu einer anteiligen Kürzung der in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Hausmeisterkosten berechtigt. AG Frankfurt/Main Die Kosten für den Hausmeister dürfen bei entsprechender Vertragsgestaltung nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung entspricht (AG Westerburg ) Überwachung und Kontrolle von Wartungsverträgen ist Angelegenheit der Hausverwaltung, die Kosten sind nicht umlagefähig (LG München) Zu den Kosten für den Hausmeister gehören die Lohnkosten und Sozialbeiträge, nicht aber eine Telefonkostenpauschale (AG Kleve). So soll in einem Wohnhaus mit nur 4 Wohneinheiten kein Hausmeister sachlich gerechtfertigt sein (AG Erfurt).
Aufgaben eines Hausmeisters sind die in einem Wohn - oder Geschäftshaus üblicherweise anfallenden körperlichen Tätigkeiten, wie etwa die Haus - Treppen - und Straßenreinigung, die Gartenpflege sowie die Bedienung und Überwachung der Heizung, der Warmwasserversorgungsanlage und des Fahrstuhls. Ist ein Mieter als Hausmeister angestellt, muss auch er bei der Nebenkostenabrechnung anteilige Hausmeisterkosten zahlen (AG Stuttgart). Die Kosten üblicher Hausmeisterarbeiten sind dann als Betriebskosten umlagefähig, wenn sie ortsüblich sind und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen (hier: 30 cent/qm/mtl) (AG Köln).

Die Betriebskosten für den Hausmeister dürfen

den Betrag von 60 cent pro Quadratmeter

Wohnfläche monatlich nicht übersteigen.

Nicht umlagefähig sind vom Hausmeister erledigte Verwaltungs- und Reparaturarbeiten sowie die Anschaffungskosten für Werkzeuge und Geräte wie Leiter, Besen, Schaufeln, Staubsauger (LG Wuppertal).

zu den Hausmeisterkosten gehören:

Vergütung des Hausmeisters einschließlich zusätzlicher Lohnbestandteile (etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld) Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bzw. Pauschalabgabe Kilometerpauschalen für Fahrtkosten des Hausmeisters mit dem eigenen Pkw.

Nicht zu den Hausmeisterkosten gehören

nicht:

Terminvereinbarungen mit Handwerkern und Fremdfirmen Verteilen von Rundschreiben an die Mieter Wohnungsbesichtigungen und Wohnungsübergaben Auswechseln von Glühbirnen und sonstigen Leuchtmitteln Erhaltungsmaßnahmen am Objekt und dessen Einrichtungen Reparaturen am Objekt und dessen Einrichtungen Schönheitsreparaturen
Gesetze Urteile Leiste oben Ratgeber Recht AMK Logo Rechtsportal
RECHTSPORTAL
Hinweis Bild
Mietrecht
noch bis
statt 19,90 € nur 11,40 €
(auch mit dem Smartphone nutzbar)
Recht Gesetze Urteile Bild
AMK Logo
Gerichtsurteil Hammer
 neue Gesetze Bild oben