Nimmt der Vermieter bei der Berechnung der
Hausmeisterkosten einen Pauschalabzug des
nicht umlagefähigen Verwaltungsanteils vor, muss
ersichtlich sein, dass er bei der Errechnung des
Kostenanteils des Mieters diesen Abzug
vorgenommen hat. Und er muss darlegen,
inwiefern er den Abzug für angemessen hält (AG
Köln).
Hausmeisterkosten sind umlagefähige
Nebenkosten, wenn das im Mietvertrag wirksam
vereinbart ist. Zu den Kosten gehören alle Lohn-
und Lohnnebenkosten, also auch Lohnsteuer,
pauschalierte Lohnsteuer, Sozialbeiträge,
Urlaubsgeld usw. (LG Berlin).
Zahlen muss der Mieter nur, soweit der
Hausmeister typische Hausmeisteraufgaben
erledigt.
Das können sein: Im Winter Eis- und
Schneebeseitigung, Gartenpflege, Bedienung und
Überwachung von technischen Anlagen im Haus,
wie Heizung, Warmwasserversorgung oder
Fahrstuhl (LG Köln).
Kosten für Reparatur- oder Verwaltungsarbeiten
sind keine Nebenkosten. Soweit ein Hausmeister
derartige Arbeiten erledigt, dürfen die Kosten nicht
als Nebenkosten abgerechnet werden (AG
Dortmund).
Sind in den Hausmeisterkosten Anteile für
Telefonkosten, Notdienstreparaturen,
Überwachung und Mängelfeststellung, Ablesen
von Zählerständen enthalten, müssen diese
von den Hausmeisterkosten wieder abgezogen
werden (LG München).
Werden in der Nebenkostenabrechnung die
jährlichen Hausmeisterkosten angegeben und
zusätzlich Kosten für Winterdienst und
Hausreinigung berechnet, muss der Vermieter die
Zusammensetzung beider Posten erläutern. Nur
so kann der Mieter erkennen, ob Kosten
möglicherweise doppelt abgerechnet wurden.
Erledigt der Hausmeisterservice seine Aufgaben
nicht in dem gebotenen Umfang, ist der Mieter zu
einer anteiligen Kürzung der in die
Betriebskostenabrechnung eingestellten
Hausmeisterkosten berechtigt. AG Frankfurt/Main
Die Kosten für den Hausmeister dürfen bei
entsprechender Vertragsgestaltung nur dann auf
die Mieter umgelegt werden, wenn dies einer
ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung entspricht
(AG Westerburg )
Überwachung und Kontrolle von
Wartungsverträgen ist Angelegenheit der
Hausverwaltung, die Kosten sind nicht
umlagefähig (LG München)
Zu den Kosten für den Hausmeister gehören die
Lohnkosten und Sozialbeiträge, nicht aber eine
Telefonkostenpauschale (AG Kleve).
So soll in einem Wohnhaus mit nur 4
Wohneinheiten kein Hausmeister sachlich
gerechtfertigt sein (AG Erfurt).
Aufgaben eines Hausmeisters sind die in einem
Wohn - oder Geschäftshaus üblicherweise
anfallenden körperlichen Tätigkeiten, wie etwa die
Haus - Treppen - und Straßenreinigung, die
Gartenpflege sowie die Bedienung und
Überwachung der Heizung, der
Warmwasserversorgungsanlage und des
Fahrstuhls.
Ist ein Mieter als Hausmeister angestellt, muss
auch er bei der Nebenkostenabrechnung anteilige
Hausmeisterkosten zahlen (AG Stuttgart).
Die Kosten üblicher Hausmeisterarbeiten sind
dann als Betriebskosten umlagefähig, wenn sie
ortsüblich sind und dem Gebot der
Wirtschaftlichkeit entsprechen (hier: 30
cent/qm/mtl) (AG Köln).
Die Betriebskosten für den Hausmeister dürfen
den Betrag von 60 cent pro Quadratmeter
Wohnfläche monatlich nicht übersteigen.
Nicht umlagefähig sind vom Hausmeister erledigte
Verwaltungs- und Reparaturarbeiten sowie die
Anschaffungskosten für Werkzeuge und Geräte
wie Leiter, Besen, Schaufeln, Staubsauger (LG
Wuppertal).
zu den Hausmeisterkosten gehören:
Vergütung des Hausmeisters einschließlich
zusätzlicher Lohnbestandteile (etwa Weihnachts-
oder Urlaubsgeld)
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bzw.
Pauschalabgabe
Kilometerpauschalen für Fahrtkosten des
Hausmeisters mit dem eigenen Pkw.
Nicht zu den Hausmeisterkosten gehören
nicht:
Terminvereinbarungen mit Handwerkern und
Fremdfirmen
Verteilen von Rundschreiben an die Mieter
Wohnungsbesichtigungen und
Wohnungsübergaben Auswechseln von
Glühbirnen und sonstigen Leuchtmitteln
Erhaltungsmaßnahmen am Objekt und dessen
Einrichtungen Reparaturen am Objekt und dessen
Einrichtungen Schönheitsreparaturen
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