RECHT - GESETZE - SOZIALES
Gibt man die Wohnung auf Verlangen aber
vorher zurück, kann das als
Aufhebungsvertrag gewertet werden.
Miete muss dann nicht mehr gezahlt werden
und kann auf der anderen Seite auch nicht
mehr verlangt werden.
Wirft ein Mieter nur den Schlüssel in den
Briefkasten des Vermieters, ist das keine
ordnungsgemäße Rückgabe. Es muss dem
Vermieter mitgeteilt werden, dass der
Schlüssel eingeworfen wird und er muss sich
äußern können, ob er damit einverstanden
und ob es damit für ihn erledigt ist. (ä.a LG
Berlin).
Der Mieter muss solange, auch über die
Kündigungsfrist hinaus, Miete zahlen, bis
die Wohnung vollständig geräumt ist. So
lange noch Gegenstände in der Wohnung
sind, ist das Mietverhältnis nicht beendet.
Auch dann nicht, wenn er die Schlüssel
nicht zurückgibt. (LG Köln).
Auszug vor Mietende
Der Mieter muss beim Auszug die Wohnung
wieder den ursprünglichen Zustand bringen.
Es sei denn, es wurde vereinbart, dass
Einrichtungen in der Wohnung bleiben dürfen
oder der Mieter hat Einbauten geschaffen,
welche die Wohnung erst in einen
Normalzustand gebracht haben. (z.B. Einbau
eines Badezimmers, Urteil LG Hamburg)
Vereinbaren Nachmieter und ausziehender
Mieter, dass der Nachmieter schon ohne
Wissen des Vermieters, einziehen darf. Haftet
der ausziehende Mieter trotzdem für Schäden
und die Mietzahlung gegenüber dem
Vermieter. Nachmieter und ehemaliger Mieter
sollten deswegen eine interne Vereinbarung
treffen, dass der Nachmieter dem Mieter
gegenüber haftet.
Denn der Mietvertrag besteht nicht bis zum
Auszug, sondern, bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist noch zwischen Mieter und
Vermieter.
Lässt der Mieter, der schon gekündigt hat,
während
seiner
Kündigungsfrist bereits einen Nachmieter
einziehen, kann das der Vermieter als
unerlaubte Untervermietung ansehen.
Konsequenzen würden zwar nicht mehr zum
Tragen kommen aber für den Nachmieter
kann es Probleme geben. Der Vermieter
könnte den Auszug bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist verlangen.
Auch Nebenkosten müssen noch für die
Zeit der Kündigungsfrist gezahlt werden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter
während der Kündigungsfrist schon
auszieht. Werden keine Nebenkosten
verbraucht, wird das automatisch in den
Endabrechnung berücksichtigt.
Nebenkosten sind Bestandteil des
Mietvertrages. Und der Mietvertrag läuft bis
zum Ende der Kündigungsfrist. Nebenkosten
die aufgrund eines Leerstandes nicht
angefallen sind, werden mit der Jahresend-
Nebenkostenabrechnung verrechnet.
Ein Problem kann sich ergeben, wenn ein
Nachmieter bereits eingezogen ist und der
Mietvertrag noch mit dem ausgezogenen
Vormieter läuft. Alle Nebenkosten werden
noch dem Vormieter zugerechnet. Sollte der
Nachmieter einen extrem hohen Verbrauch
haben, muss das trotzdem der Vormieter
zahlen, mit dem ja der Mietvertrag noch läuft.
Deswegen ist zu empfehlen, dass ein
Nachmieter bereits gleich einen neuen
Mietvertrag mit dem Vermieter schließt und
der Mietvertrag mit dem ausziehenden
Mieter gleichzeitig aufgelöst wird.
Ein Mieter kann auch nicht erwarten, dass er
vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht, also
vor Mietende auszieht und er keine Miete
mehr zahlen muss, da der Vermieter ja noch
die Kaution hat. Denn dafür ist die Kaution
nicht gedacht. Die Kaution ist nur für Schäden
an der Mietwohnung vorgesehen. Der
Vermieter kann also die Kaution zurückhalten,
bis die Wohnung auf Schäden geprüft ist und
trotzdem die offenen Mieten einfordern. Er
muss offene Mietzahlungen nicht mit der
Kaution verrechnen.
Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung
von Wohnraum
Übergibt der Mieter die Wohnung nach
Mietende nicht zurück, kann der Vermieter für
diese Zeit eine Nutzungsentschädigung
verlangen. Das kann die Höhe der bisherigen
Miete sein aber auch die Miete, die der
Vermieter bei Neuvermietung verlangen hätte
können. BGH
Ist der Mieter aus der Wohnung ausgezogen,
obwohl die Kündigungsfrist noch nicht
abgelaufen ist, muss er die Miete so lange
weiterzahlen, bis die Frist endet.
Das gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnung
in dieser Zeit selbst nutzt oder neue Mieter zur
Nutzung überlässt. Auch, wenn neue Mieter die
Wohnung nur zur Renovierung nutzen aber
noch nicht darin wohnen, muss der
ausgezogene Mieter nicht mehr zahlen. AG
Lörrach
Der Mieter muss also ab dem Moment keine
Miete mehr zahlen, ab dem er die Wohnung
nicht mehr nutzen kann.
Er muss aber weiter Miete zahlen, wenn der
Vermieter oder neue Mieter die Wohnung nicht
überlassen wird.
Ansonsten muss der Mieter die Wohnung erst
am letzten Tag der Kündigungsfrist
zurückgeben. Genau genommen auch erst um
Mitternacht.
Auch wenn der Vermieter behauptet in die
Wohnung vorher zu müssen, weil er vor
Neuvermietung noch Dinge an der Wohnung
ändern oder ausbessern möchte.
Kündigung
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