RECHT - GESETZE - SOZIALES
Auch, wenn es sich bei den Besuchen, um
Besuche mit sexuellem Bezug handelt, kann
das nicht verboten werden, weil sich
Nachbarn oder der Vermieter daran stört. Das
Besuchsrecht kann nicht entzogen werden.
Da der Mieter für seine Besucher haftet, zum
Beispiel bei Beschädigungen, können
Besuche auch nicht verboten werden. Denn
der Vermieter hat immer den Mieter, um
Schadensersatzansprüche geltend zu
machen. Somit kann der Vermieter Besuche
auch nicht verbieten, nur weil er befürchtet, es
könnte etwas beschädigt werden oder es
könnte laut werden.
Umgekehrt kann ein Besucher
Schadensersatz vom Vermieter fordern,
wenn er einen Schaden erleidet, der nur
entstanden ist, weil die Wohnung
erhebliche Mängel aufweist, die der
Vermieter auch nach einer Aufforderung
des Mieters nicht behoben hat.
Ein Mieter kann die Miete mindern, wenn der
Vermieter Besuchern den Zugang verweigert.
Und ihm damit sein Besuchsrecht verweigert.
LG Gießen
Aussage vom Deutschen Mieterbund:
Zum "Hausrecht" des Mieters gehört auch
der Zugang zur Mietwohnung. Mieter
dürfen in ihrer Wohnung grundsätzlich so
oft und so viel Besuch empfangen, wie sie
wollen.
Auch Hunde darf der Gast in die
Mietwohnung mitbringen, gleichgültig ob im
Haus ein Hundehaltungsverbot besteht oder
nicht.
Besucher dürfen auch in der Mietwohnung
über längere Zeit übernachten und in der
Wohnung bleiben. Es darf aber kein
Untermietvertrag ohne Zustimmung des
Vermieters abgeschlossen werden. Auch darf
die Wohnung nicht überbelegt sein.
"Lebt der Gast länger als sechs Wochen in
der Mieterwohnung, so ist er aber schon
Mitbewohner oder Untermieter geworden. In
diesem Fall muss der Vermieter informiert und
um Erlaubnis gefragt werden.
Keine Erlaubnis braucht man um seinem Gast
Haus- und Wohnungsschlüssel zu überlassen.
Besucher dürfen sich auch bei Abwesenheit
des Mieters in der Wohnung aufhalten. Der
Mieter muss aber für seine Besucher
geradestehen.
Die
Hausordnung
gilt auch für Gäste.
Halten sich Gäste
nicht daran, kann
der Mieter vom
Vermieter
abgemahnt und
sogar gekündigt
werden. Oder der
Vermieter kann dem
Gast Hausverbot
erteilen. Das Amtsgericht Köln hat es einem
Vermieter gestattet, bestimmten Personen
den Zutritt zum Haus zu verweigern. Die
Gäste des Mieters hatten den Hausfrieden
gestört und auch die Gemeinschaftsräume
beschädigt.
Mieter haften für ihre Besucher genau so, wie
für eigenes Verhalten
(§ 278 BGB). Für Schäden, die Besucher an
oder in der Mietwohnung verursachen, haftet
also der Mieter.
Ein Mieter ist berechtigt, Gäste zu empfangen,
so oft und so lange er will. Und erst recht, wen
er will. Er muss seinen Vermieter nicht um
Erlaubnis bitten.
Allerdings gelten auch Höchstgrenzen, damit
eine unerlaubte Untervermietung
ausgeschlossen werden kann.
(ca. 6-8 Wochen sind auch ohne Zustimmung
des Vermieters möglich).
Der Mieter darf zwar für längere Zeit
Besuch empfangen. Eine Besuchsdauer
von drei Monaten überschreitet aber auf
jeden Fall die zulässige Besuchsdauer (AG
Frankfurt/m).
Längere Besuche kann der Vermieter
verbieten. Er könnte ansonsten verlangen,
dass der Besucher mit in den Mietvertrag
aufgenommen wird, so dass dann auch die
Nebenkosten steigen, er könnte aber auch
wegen unerlaubter Untervermietung kündigen.
Vermieterkündigung nach Tod des Mieters
gegenüber einem Miterberben – BGH
Ein Vermieter hat ein Sonderkündigungsrecht,
gegenüber Angehörigen von verstorbenen
Mietern, wenn die Angehörigen nicht im
Mietvertrag stehen und auch nicht in der
Wohnung gewohnt haben. Die Kündigung
muss sich an alle Erben richten. Es reicht
aber, wenn das Kündigungsschreiben nur
einem Erben zugeht.
Kündigung
nur 11,40 € statt 16,90 €
bis
empfehlenswert