Auch, wenn es sich bei den Besuchen, um Besuche mit sexuellem Bezug handelt, kann das nicht verboten werden, weil sich Nachbarn oder der Vermieter daran stört. Das Besuchsrecht kann nicht entzogen werden. Da der Mieter für seine Besucher haftet, zum Beispiel bei Beschädigungen, können Besuche auch nicht verboten werden. Denn der Vermieter hat immer den Mieter, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Somit kann der Vermieter Besuche auch nicht verbieten, nur weil er befürchtet, es könnte etwas beschädigt werden oder es könnte laut werden.

Umgekehrt kann ein Besucher Schadensersatz vom Vermieter

fordern, wenn er einen Schaden erleidet, der nur entstanden ist,

weil die Wohnung erhebliche Mängel aufweist, die der Vermieter

auch nach einer Aufforderung des Mieters nicht behoben hat.

Ein Mieter kann die Miete mindern, wenn der Vermieter Besuchern den Zugang verweigert. Und ihm damit sein Besuchsrecht verweigert. LG Gießen

Besuchsrecht haben Mieter, Vermieter verbietet Besuch

Mieter haften für ihre Besucher genau so, wie für eigenes Verhalten (§ 278 BGB). Für Schäden, die Besucher an oder in der Mietwohnung verursachen, haftet also der Mieter. Ein Mieter ist berechtigt, Gäste zu empfangen, so oft und so lange er will. Und erst recht, wen er will. Er muss seinen Vermieter nicht um Erlaubnis bitten. Allerdings gelten auch Höchstgrenzen, damit eine unerlaubte Untervermietung ausgeschlossen werden kann. (ca. 6-8 Wochen sind auch ohne Zustimmung des Vermieters möglich).

Der Mieter darf zwar für längere Zeit Besuch empfangen. Eine

Besuchsdauer von drei Monaten überschreitet aber auf jeden Fall

die zulässige Besuchsdauer (AG Frankfurt/m).

Längere Besuche kann der Vermieter verbieten. Er könnte ansonsten verlangen, dass der Besucher mit in den Mietvertrag aufgenommen wird, so dass dann auch die Nebenkosten steigen, er könnte aber auch wegen unerlaubter Untervermietung kündigen.

Aussage vom Deutschen Mieterbund:

Zum "Hausrecht" des Mieters gehört auch der Zugang zur Mietwohnung. Mieter dürfen in ihrer Wohnung grundsätzlich so oft und so viel Besuch empfangen, wie sie wollen. Auch Hunde darf der Gast in die Mietwohnung mitbringen, gleichgültig ob im Haus ein Hundehaltungsverbot besteht oder nicht. Besucher dürfen auch in der Mietwohnung über längere Zeit übernachten und in der Wohnung bleiben. Es darf aber kein Untermietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters abgeschlossen werden. Auch darf die Wohnung nicht überbelegt sein. "Lebt der Gast länger als sechs Wochen in der Mieterwohnung, so ist er aber schon Mitbewohner oder Untermieter geworden. In diesem Fall muss der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden. Keine Erlaubnis braucht man um seinem Gast Haus- und Wohnungsschlüssel zu überlassen. Besucher dürfen sich auch bei Abwesenheit des Mieters in der Wohnung aufhalten. Der Mieter muss aber für seine Besucher geradestehen.

Die Hausordnung gilt auch für Gäste.

Halten sich Gäste nicht daran, kann der Mieter vom Vermieter abgemahnt und sogar gekündigt werden. Oder der Vermieter kann dem Gast Hausverbot erteilen. Das Amtsgericht Köln hat es einem Vermieter gestattet, bestimmten Personen den Zutritt zum Haus zu verweigern. Die Gäste des Mieters hatten den Hausfrieden gestört und auch die Gemeinschaftsräume beschädigt.
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Auch, wenn es sich bei den Besuchen, um Besuche mit sexuellem Bezug handelt, kann das nicht verboten werden, weil sich Nachbarn oder der Vermieter daran stört. Das Besuchsrecht kann nicht entzogen werden. Da der Mieter für seine Besucher haftet, zum Beispiel bei Beschädigungen, können Besuche auch nicht verboten werden. Denn der Vermieter hat immer den Mieter, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Somit kann der Vermieter Besuche auch nicht verbieten, nur weil er befürchtet, es könnte etwas beschädigt werden oder es könnte laut werden.

Umgekehrt kann ein Besucher Schadensersatz

vom Vermieter fordern, wenn er einen Schaden

erleidet, der nur entstanden ist, weil die

Wohnung erhebliche Mängel aufweist, die der

Vermieter auch nach einer Aufforderung des

Mieters nicht behoben hat.

Ein Mieter kann die Miete mindern, wenn der Vermieter Besuchern den Zugang verweigert. Und ihm damit sein Besuchsrecht verweigert. LG Gießen

Besuchsrecht haben Mieter, Vermieter

verbietet Besuch

Mieter haften für ihre Besucher genau so, wie für eigenes Verhalten (§ 278 BGB). Für Schäden, die Besucher an oder in der Mietwohnung verursachen, haftet also der Mieter. Ein Mieter ist berechtigt, Gäste zu empfangen, so oft und so lange er will. Und erst recht, wen er will. Er muss seinen Vermieter nicht um Erlaubnis bitten. Allerdings gelten auch Höchstgrenzen, damit eine unerlaubte Untervermietung ausgeschlossen werden kann. (ca. 6-8 Wochen sind auch ohne Zustimmung des Vermieters möglich).

Der Mieter darf zwar für längere Zeit Besuch

empfangen. Eine Besuchsdauer von drei

Monaten überschreitet aber auf jeden Fall die

zulässige Besuchsdauer (AG Frankfurt/m).

Längere Besuche kann der Vermieter verbieten. Er könnte ansonsten verlangen, dass der Besucher mit in den Mietvertrag aufgenommen wird, so dass dann auch die Nebenkosten steigen, er könnte aber auch wegen unerlaubter Untervermietung kündigen.

Aussage vom Deutschen Mieterbund:

Zum "Hausrecht" des Mieters gehört auch der Zugang zur Mietwohnung. Mieter dürfen in ihrer Wohnung grundsätzlich so oft und so viel Besuch empfangen, wie sie wollen. Auch Hunde darf der Gast in die Mietwohnung mitbringen, gleichgültig ob im Haus ein Hundehaltungsverbot besteht oder nicht. Besucher dürfen auch in der Mietwohnung über längere Zeit übernachten und in der Wohnung bleiben. Es darf aber kein Untermietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters abgeschlossen werden. Auch darf die Wohnung nicht überbelegt sein. "Lebt der Gast länger als sechs Wochen in der Mieterwohnung, so ist er aber schon Mitbewohner oder Untermieter geworden. In diesem Fall muss der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden. Keine Erlaubnis braucht man um seinem Gast Haus- und Wohnungsschlüssel zu überlassen. Besucher dürfen sich auch bei Abwesenheit des Mieters in der Wohnung aufhalten. Der Mieter muss aber für seine Besucher geradestehen.

Die Hausordnung gilt auch für Gäste.

Halten sich Gäste nicht daran, kann der Mieter vom Vermieter abgemahnt und sogar gekündigt werden. Oder der Vermieter kann dem Gast Hausverbot erteilen. Das Amtsgericht Köln hat es einem Vermieter gestattet, bestimmten Personen den Zutritt zum Haus zu verweigern. Die Gäste des Mieters hatten den Hausfrieden gestört und auch die Gemeinschaftsräume beschädigt.
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