Die unerlaubte Haltung von zwei Schäferhunden in
einer Ein-Zimmer-Mietwohnung berechtigt den
Vermieter zur fristlosen Kündigung. Eine solche
Hundehaltung stelle einen vertragswidrigen
Gebrauch der Mietwohnung dar. Amtsgericht
Frankfurt
Bei einer vertragswidrigen Tierhaltung durch
den Mieter richtet sich der Anspruch des
Vermieters nicht nur auf das Unterlassen der
Tierhaltung, sondern auch auf die Entfernung
der Tiere. Soweit der Mieter sich auf eine
jahrelange Duldung durch den Vermieter beruft,
kommt es regelmäßig nur auf die positive
Kenntnis des Vermieters und nicht etwa eines
Mitarbeiters der Hausverwaltung an. AG
Lichtenberg
Verbietet ein Mietvertrag die Hundehaltung in einer
Mietwohnung, so kann ein Mieter trotzdem einen
Hund haben, wenn alle Mitbewohner des Hauses
und Nachbarn damit einverstanden sind.
Grundsätzlich kann ein Vermieter zwar über die
Haltung von Hunden im Haus entscheiden. Jedoch
ist die Berufung auf das Verbot im Mietvertrag
rechtsmissbräuchlich, wenn alle Bewohner und die
Nachbarn mit der Haltung des Hundes
einverstanden sind. AG Hamburg
Bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung ist
die Hundehaltung im innerstädtischen
Mehrfamilienhaus nicht als vertragsgemäßer
Mietgebrauch immer ohne weiteres zulässig.
Aus den Umständen des Einzelfalles kann sich
jedoch ein Anspruch des Mieters auf Genehmigung
der Hundehaltung ergeben (LG Hamburg)
Zu der Haltung eines Yorkshire-Terriers in der
Mietwohnung ist regelmäßig die vertraglich
vorbehaltene Zustimmung des Vermieters zur
Tierhaltung zu gewähren (LG Kassel).
Die Hundehaltung von so genannten Kampfhunden
gehört weder im Mehrfamilienhaus noch im
Einfamilienhaus zum vertragsgemäßen Gebrauch
(LG Krefeld) weil durch diese Tiere Gefährdungen
oder Belästigungen von Mitbewohnern oder
Nachbarn zu befürchten sind. Auch sonstige
gefährliche Tiere, wie beispielsweise Bären,
Wildkatzen, Krokodile, Riesenschlangen,
Giftnattern und Skorpione, gehören nicht zum
vertragsgemäßen Gebrauch.
Eine Einzimmerwohnung ist grundsätzlich als
ungeeignet zum Halten zweier ausgewachsener
Schäferhunde anzusehen (AG Frankfurt/Main).
Der Vermieter kann das Verbot zur Hundehaltung
mit Eigenschaften der Tiergattung oder Rasse
rechtfertigen. Der von einem Mieter gehaltene
Bullterrier stellt eine Gefahr für die anderen Mieter
des Mietshauses dar, weil ein Angriff durch einen
Hund dieser Rasse nicht vorhergesehen und mit
normalen Kräften nicht abgewehrt werden kann
(LG Nürnberg-Fürth).
Der Vermieter muss die Haltung eines bzw.
mehrerer Bullterrier in der Mietwohnung nicht
erlauben. Er kann die Hundehaltung wegen einer
möglichen Gefährdung der Mitmieter des Zwölf-
Parteien-Hauses verbieten (LG Gießen).
Der Vermieter kann in einer Wohnanlage die
Haltung von Kampfhunden, hier Staffordshire-
Bullterrier, verbieten. Er kann auch eine in
Unkenntnis der Hunderasse erteilte Genehmigung
widerrufen (LG München).
Der Vermieter kann die Haltung eines Hundes,
Bullterrier, in der Mietwohnung des
Mehrparteienhauses verbieten, wenn der Halter
keine Eignung hat, den Hund seiner Rasse
entsprechend zu führen (LG Krefeld).
Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel im
Mietvertrag ungültig ist, die prinzipiell jede
Hundehaltung in einer Mietwohnung verbietet. Bei
einem Verbot von Tierhaltung muss immer auf den
jeweiligen Einzelfall abgestellt werden. BGH
Nach wie vor dürften Hundeverbote im Mietvertrag
zulässig sein, wenn sie z.B. an Genehmigungen
geknüpft sind, die aufgrund klarer
Entscheidungsvoraussetzungen zu erteilen oder
zu versagen sind.
Der Vermieter darf also die Hundehaltung in
der mIetwohnung nicht verbieten, wenn keine
wichtigen Gründe dagegen sprechen.
Andere Urteile:
Es bleibt eine freie Entscheidung des Vermieters,
ob er die Haltung eines Hundes gestatten will oder
nicht. Das gilt selbst dann, wenn er in der gleichen
Wohnanlage bereits einzelnen Mietparteien die
Hundehaltung gestattet hat. Voraussetzung
allerdings ist, dass der Mietvertrag eine Klausel
enthält, dass eine Tierhaltung der schriftlichen
Genehmigung des Vermieters bedarf. Landgericht
Berlin
Dem Mieter kann verboten werden, einen
American- Staffordshire- Terrier in der
Mietwohnung zu halten. Das Verbot kann auch
ausgesprochen werden, wenn bisher noch keine
konkrete Gefährdung von diesem Hund
ausgegangen ist. Es reicht aus, dass diese Tiere
zu den potentiell gefährlichsten Kampfhunden
gehören (AG Frankfurt).
Wird laut Mietvertrag neben der Mietwohnung
auch ein Teil des Gartens mitgemietet, so
berechtigt dies - bei erlaubter Hundehaltung - auch
die Aufstellung einer Hundehütte. AG Hamburg-
Landsbeck
Die Haltung von Hunden gehört zumindest in
Großstädten nicht zur vertragsgemäßen Nutzung
von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern.
Mieter sind deshalb, auch bei kleinen Hunden, auf
die Zustimmung der Vermieter angewiesen. Diese
können die Zustimmung auch dann verweigern,
wenn keine konkrete, sondern nur eine abstrakte
Gefährdung durch den Hund vorliegt.
Die Tierhaltung in Großstadt-Mietwohnungen
gehört nur dann zum vertragsgemäßen
Gebrauch der Wohnung, wenn jede
Beeinträchtigung anderer Hausbewohner
ausgeschlossen ist. Das trifft auf Hunde nicht
zu. (AG Bochum)
Mops
Eine Klausel im Mietvertrag, dass die Tierhaltung
nicht gestattet ist, ist unwirksam. In einem
Mietvertrag wurde die Klausel vom Vermieter
handschriftlich unter sonstige Vereinbarungen
hinzugefügt. Ein Mieter schaffte sich trotzdem
einen Mops an. Der Vermieter verlangte, den
Hund abzuschaffen. Dieser Aufforderung kam der
Mieter jedoch nicht nach. Der Mieter durfte den
Hund weiterhin in der Wohnung halten.
Amtsgericht Nürnberg
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