Auch in einer unrenovierten Altbauwohnung können Mieter einen gewissen Mindeststandard erwarten. Dazu gehören auch eine gute Stromversorgung und eine Steckdose im Bad. Dafür müssen es die Mieter aber auch hinnehmen, wenn in einem Altbau das Parkett knarrt. Das Abschleifen und Versiegeln des Parketts ist keine Schönheitsreparatur. Das kann auch nicht durch eine Klausel im Mietvertrag auf Mieter abgewälzt werden.Sind es normale Abnutzungen, ist der Mieter nicht verpflichtet, das Parkett abschleifen und versiegeln zu lassen, auch dann nicht, wenn etwas anderes im Mietvertrag steht.
Der Mieter muss Parkett abschleifen lassen, wenn:
Ein ausziehender Mieter, der vorhandenes Parkett aber verunreinigt oder schuldhaft beschädigt hat, ist verpflichtet, das Parkett in der Wohnung zu reinigen, oder abzuschleifen und neu zu versiegeln. LG OsnabrückVerlegt der Mieter auf dem Parkett einen Teppichboden, so hat er diesen beim Auszug wieder zu entfernen. Wurde dabei das Parkett (z.B. durch Teppichkleber) beschädigt, ist er schadensersatzpflichtig und muss - je nach Einzelfall - das gesamte Parkett abschleifen und neu versiegeln lassen.
Es muss beim Schadensersatz aber immer das Alter des Parkettbodens berücksichtigt werden.Beim Schadensersatz in Geld,
muss nur der Zeitwert gezahlt werden. Also, Abzug neu für alt.
Eine Klausel im Mietvertrag, die besagt, dass der Mieter grundsätzlich für die Erneuerung (Versiegelung) des Parketts zuständig ist, ist unwirksam. Denn das beinhaltet auch die die Pflicht, das Parkett zu erneuern, wenn keine schuldhafte Beschädigung vorliegt. Ist eine Wohnung mit Parkettboden oder Teppich vermietet, ist der Vermieter für dessen Erneuerung verantwortlich, wenn sie verschlissen sind. Ausbesserungen oder der Austausch von Parkett oder Teppichboden gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen oder auch nicht zu Renovierungsarbeiten, die laut Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können. Oberlandesgericht Hamm
Ein Parkettfußboden ist erfahrungsgemäß alle 15 -20 Jahre abzuschleifen und neu zu
versiegeln.
Und ein PVC-Boden (Linoleum) hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 9 -10 Jahren.
Urteile:
Für Kratzer im Eingangsbereich am Parkett in einer Wohnung muss der Mieter keinen Schadensersatz leisten, da dieser Bereich einer erhöhten Abnutzung unterliegt. Ob Kratzspuren von Hunden und Katzen zu Schadensersatz führen, kommt darauf an, ob Tierhaltung genehmigt war und ob, diese Kratzer hätten verhindert werden können. Etwa durch das Auslegen von Teppichen. Kratzer im Parkett die durch einen Bürostuhl mit Rollen entstanden sind, muss der Mieter beseitigen. Hier kann verlangt werden, dass unter den Stuhl eine Unterlage gelegt wird. Das gilt nicht bei Gewerberäumen. Hier zählt das zu einer normalen Abnutzung. Kratzer durch Möbelrücken müssen entschädigt werden, wenn keine Vorsorgemaßnahmen ergriffen wurden, um diese zu vermeiden. Etwa durch besondere Vorsicht oder Unterlagen.
Parkettschäden durch Haustiere, Schadensersatz?
Mieter haftet für Schäden durch Hund Auch wenn der Vermieter die Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erlaubt hat, muss der Mieter alles unterlassen, was Schäden verursachen könnte. Demnach muss der Mieter den Schaden ersetzen, den sein Hund dadurch verursacht hat, dass er mit seinen Krallen den Parkettboden in der ganzen Wohnung verkratzt hat. Dem Mieter ist es zuzumuten Maßnahmen zu ergreifen, dass Schäden vermieden werden können. So etwa, dass der Hund sich nur in bestimmten Räumen aufhalten darf und das Auslegen von Teppichboden.
Auch in einer unrenovierten Altbauwohnung können Mieter einen gewissen Mindeststandard erwarten. Dazu gehören auch eine gute Stromversorgung und eine Steckdose im Bad. Dafür müssen es die Mieter aber auch hinnehmen, wenn in einem Altbau das Parkett knarrt. Das Abschleifen und Versiegeln des Parketts ist keine Schönheitsreparatur. Das kann auch nicht durch eine Klausel im Mietvertrag auf Mieter abgewälzt werden.Sind es normale Abnutzungen, ist der Mieter nicht verpflichtet, das Parkett abschleifen und versiegeln zu lassen, auch dann nicht, wenn etwas anderes im Mietvertrag steht.
Der Mieter muss Parkett
abschleifen lassen, wenn:
Ein ausziehender Mieter, der vorhandenes Parkett aber verunreinigt oder schuldhaft beschädigt hat, ist verpflichtet, das Parkett in der Wohnung zu reinigen, oder abzuschleifen und neu zu versiegeln. LG OsnabrückVerlegt der Mieter auf dem Parkett einen Teppichboden, so hat er diesen beim Auszug wieder zu entfernen. Wurde dabei das Parkett (z.B. durch Teppichkleber) beschädigt, ist er schadensersatzpflichtig und muss - je nach Einzelfall - das gesamte Parkett abschleifen und neu versiegeln lassen.
Es muss beim Schadensersatz aber immer
das Alter des Parkettbodens berücksichtigt
werden.Beim Schadensersatz in Geld, muss
nur der Zeitwert gezahlt werden. Also, Abzug
neu für alt.
Eine Klausel im Mietvertrag, die besagt, dass der Mieter grundsätzlich für die Erneuerung (Versiegelung) des Parketts zuständig ist, ist unwirksam. Denn das beinhaltet auch die die Pflicht, das Parkett zu erneuern, wenn keine schuldhafte Beschädigung vorliegt. Ist eine Wohnung mit Parkettboden oder Teppich vermietet, ist der Vermieter für dessen Erneuerung verantwortlich, wenn sie verschlissen sind. Ausbesserungen oder der Austausch von Parkett oder Teppichboden gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen oder auch nicht zu Renovierungsarbeiten, die laut Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können. Oberlandesgericht Hamm
Ein Parkettfußboden ist erfah-
rungsgemäß alle 15 -20 Jahre
abzuschleifen und neu zu
versiegeln.
Und ein PVC-Boden (Linoleum) hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 9 -10 Jahren.
Urteile:
Für Kratzer im Eingangsbereich am Parkett in einer Wohnung muss der Mieter keinen Schadensersatz leisten, da dieser Bereich einer erhöhten Abnutzung unterliegt. Ob Kratzspuren von Hunden und Katzen zu Schadensersatz führen, kommt darauf an, ob Tierhaltung genehmigt war und ob, diese Kratzer hätten verhindert werden können. Etwa durch das Auslegen von Teppichen. Kratzer im Parkett die durch einen Bürostuhl mit Rollen entstanden sind, muss der Mieter beseitigen. Hier kann verlangt werden, dass unter den Stuhl eine Unterlage gelegt wird. Das gilt nicht bei Gewerberäumen. Hier zählt das zu einer normalen Abnutzung. Kratzer durch Möbelrücken müssen entschädigt werden, wenn keine Vorsorgemaßnahmen ergriffen wurden, um diese zu vermeiden. Etwa durch besondere Vorsicht oder Unterlagen.
Parkettschäden durch
Haustiere, Schadensersatz?
Mieter haftet für Schäden durch Hund Auch wenn der Vermieter die Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erlaubt hat, muss der Mieter alles unterlassen, was Schäden verursachen könnte. Demnach muss der Mieter den Schaden ersetzen, den sein Hund dadurch verursacht hat, dass er mit seinen Krallen den Parkettboden in der ganzen Wohnung verkratzt hat. Dem Mieter ist es zuzumuten Maßnahmen zu ergreifen, dass Schäden vermieden werden können. So etwa, dass der Hund sich nur in bestimmten Räumen aufhalten darf und das Auslegen von Teppichboden.