Der Bundesgerichtshof hatte schon früher erklärt, dass Schönheitsreparaturenklauseln unwirksam sind, die dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem starren Fristenplan auferlegen. Solche Klauseln über Schönheitsreparaturen, die auf einer starren Berechnungsgrundlage beruhen, benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustandes der Wohnung zulassen.
Klauseln sind nicht zulässig, wenn sie besagen, dass der
Mieter beispielsweise alle 5 oder alle 7 Jahre renovieren
muss. Denn das würde bedeuten, dass der Mieter auch
renovieren muss, wenn es der Zustand der Wohnung gar
Schönheitsreparaturen den Mieter aufzuerlegen. Der
Mieter muss aber nicht mehr bezahlen müssen, als er
abgewohnt hat.
Nach einer Endrenovierung entsteht ein Schadensersatzanspruch des Vermieters nur dann, wenn die Wohnung nicht dem üblichen entspricht. Tapeten mit floralem Muster rechtfertigen noch nicht zum Schadensersatz, wenn diese Tapete farblich unaufdringlich ist.Eine allgemeine Verpflichtung, die Wohnung mit Raufasertapete zu bekleben und diese dann weiß zu streichen, gibt es nicht. LG BerlinIst im Mietvertrag nicht vereinbart, dass der Mieter Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung durchführen muss, ist der Vermieter selbst für die Tapezier- und Anstreicharbeiten in der Mieterwohnung verantwortlich, Landgericht Berlin
Schönheitsreparaturen, unwirksame Klauseln
Klauseln in Mietverträgen legen dem Mieter auf, dass der Vermieter anteilige Renovierungskosten fordern darf, auch wenn beim Auszug die üblichen Schönheitsreparaturen noch nicht fällig waren.
Neues Urteil
Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung ziehen, müssen keine Renovierungsverpflichtungen mehr übernehmen, auch wenn das im Mietvertrag steht. Auch die Quotenklausel, nach der Mieter verpflichtet werden sollen, anteilige Renovierungskosten zu zahlen, ist unwirksam. (BGH ). Viele Mietverträge enthalten nämlich Klauseln, nach denen anteilige Kosten übernommen werden müssen, wenn Mieter vor Ablauf der Frist für fällige Schönheitsreparaturen ausziehen. Diese sind aber unwirksam.Zum Beispiel sollten Mieter nach einem Jahr 30 Prozent der Renovierungskosten für Flur, Küche und Bad bzw. 20 Prozent für die Haupträume der Mietwohnung zahlen. Diese Klauseln sind nun unwirksam.
Die Verpflichtung des Mieters, regelmäßig Schönheitsreparaturen
durchzuführen und bei Auszug trotzdem die gesamte Wohnung zu renovieren,
ist für den Mieter nicht zumutbar. (BGH),
Mieter haben einen Spielraum bei der Farbgestaltung ihrer Wohnung und hinsichtlich der Art und Weise, wie die Renovierung ausgeführt ist. Genügt dem Mieter selbst die Qualität seiner Arbeiten, kann der Vermieter auch nicht mehr verlangen (LG Düsseldorf).Beim Auszug muss der Mieter bei der Farbgestaltung Geschmacksgrenzen einhalten. Farben, wie zum Beispiel Türkis, Lila, Schwarz und Rot, sind unzulässig. Gefordert ist ein neutraler Anstrich (LG Berlin).Farbauswahl bei AuszugMieter müssen die Wohnung bei Auszug nicht weiß streichen, auch wenn das im Mietvertrag so festgeschrieben wurde. Die Auswahl der Farbe ist Sache des Mieters, von extremen Farben abgesehen. LG LübeckEine unbedingte Endrenovierungsverpflichtung bei Beendigung des Mietverhältnisses kann dem Mieter nicht auferlegt werden.
Schönheitsreparaturen umfassen
das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Deckendas Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohredas Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.Das Abschleifen oder Versiegeln von Parkettböden und das Auswechseln des vermietereigenen Teppichbodens.
Unzulässige Schönheitsreparaturabwälzung bei teilweise unrenovierter Wohnung – LG Berlin
Eine Wohnung gilt schon dann als renovierungsbedürftig, wenn die Fenster zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter nicht frisch gestrichen sind und Lackabplatzungen aufweisen und dem Mieter die Instandsetzung auferlegt wurde.Die Mietvertragsklausel „Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter“, die ohne die Gewährung eines angemessenen wirtschaftlichen Ausgleichs auch zur Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung verpflichtet, die bereits von Vormietern entstanden sind, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Klauseln in Mietverträgen legen dem Mieter auf, dass der Vermieter anteilige Renovierungskosten fordern darf, auch wenn beim Auszug die üblichen Schönheitsreparaturen noch nicht fällig waren.
Neues Urteil
Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung ziehen, müssen keine Renovierungsverpflichtungen mehr übernehmen, auch wenn das im Mietvertrag steht. Auch die Quotenklausel, nach der Mieter verpflichtet werden sollen, anteilige Renovierungskosten zu zahlen, ist unwirksam. (BGH ). Viele Mietverträge enthalten nämlich Klauseln, nach denen anteilige Kosten übernommen werden müssen, wenn Mieter vor Ablauf der Frist für fällige Schönheitsreparaturen ausziehen. Diese sind aber unwirksam.Zum Beispiel sollten Mieter nach einem Jahr 30 Prozent der Renovierungskosten für Flur, Küche und Bad bzw. 20 Prozent für die Haupträume der Mietwohnung zahlen. Diese Klauseln sind nun unwirksam.
Die Verpflichtung des Mieters, regelmäßig
Schönheitsreparaturen durchzuführen und bei
Auszug trotzdem die gesamte Wohnung zu
renovieren, ist für den Mieter nicht zumutbar.
(BGH),
Mieter haben einen Spielraum bei der Farbgestaltung ihrer Wohnung und hinsichtlich der Art und Weise, wie die Renovierung ausgeführt ist. Genügt dem Mieter selbst die Qualität seiner Arbeiten, kann der Vermieter auch nicht mehr verlangen (LG Düsseldorf).Beim Auszug muss der Mieter bei der Farbgestaltung Geschmacksgrenzen einhalten. Farben, wie zum Beispiel Türkis, Lila, Schwarz und Rot, sind unzulässig. Gefordert ist ein neutraler Anstrich (LG Berlin).Farbauswahl bei AuszugMieter müssen die Wohnung bei Auszug nicht weiß streichen, auch wenn das im Mietvertrag so festgeschrieben wurde. Die Auswahl der Farbe ist Sache des Mieters, von extremen Farben abgesehen. LG LübeckEine unbedingte Endrenovierungsverpflichtung bei Beendigung des Mietverhältnisses kann dem Mieter nicht auferlegt werden.
Schönheitsreparaturen umfassen
das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Deckendas Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohredas Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.Das Abschleifen oder Versiegeln von Parkettbödenund das Auswechseln des vermietereigenen Teppichbodens.
Eine Wohnung gilt schon dann als renovierungsbedürftig, wenn die Fenster zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter nicht frisch gestrichen sind und Lackabplatzungen aufweisen und dem Mieter die Instandsetzung auferlegt wurde.Die Mietvertragsklausel „Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter“, die ohne die Gewährung eines angemessenen wirtschaftlichen Ausgleichs auch zur Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung verpflichtet, die bereits von Vormietern entstanden sind, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hatte schon früher erklärt, dass Schönheitsreparaturenklauseln unwirksam sind, die dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem starren Fristenplan auferlegen. Solche Klauseln über Schönheitsreparaturen, die auf einer starren Berechnungsgrundlage beruhen, benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustandes der Wohnung zulassen.
Nach einer Endrenovierung entsteht ein Schadensersatzanspruch des Vermieters nur dann, wenn die Wohnung nicht dem üblichen entspricht. Tapeten mit floralem Muster rechtfertigen noch nicht zum Schadensersatz, wenn diese Tapete farblich unaufdringlich ist.Eine allgemeine Verpflichtung, die Wohnung mit Raufasertapete zu bekleben und diese dann weiß zu streichen, gibt es nicht. LG BerlinIst im Mietvertrag nicht vereinbart, dass der Mieter Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung durchführen muss, ist der Vermieter selbst für die Tapezier- und Anstreicharbeiten in der Mieterwohnung verantwortlich, Landgericht Berlin