Der Bundesgerichtshof hatte schon früher erklärt, dass Schönheitsreparaturenklauseln unwirksam sind, die dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem starren Fristenplan auferlegen. Klauseln über Schönheitsreparaturen, die auf einer starren Berechnungsgrundlage beruhen, sind unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlichen Zustandes der Wohnung zulassen. Schönheitsreparaturen alle 5 bis 7 Jahre

Klauseln sind nicht zulässig, wenn sie besagen, dass der Mieter

beispielsweise alle 5 oder alle 7 Jahre renovieren muss. Denn das

würde bedeuten, dass der Mieter auch renovieren muss, wenn es

der Zustand der Wohnung überhaupt nicht erfordert.

Ein Vermieter darf mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen, wenn er für die Schönheitsreparaturen aufkommen muss. Soll der Mieter bei Auszug verpflichtet werden, Schönheitsreparaturen durchzuführen, ohne dass es auf den tatsächlichen Zustand der Mietsache ankommt, dann ist so eine Klausel unwirksam.

Es ist immermöglich, Kosten für Schönheitsreparaturen den

Mieter aufzuerlegen. Der Mieter muss aber nicht mehr bezahlen

müssen, als er abgewohnt hat.

Renovierung bei Auszug Nach einer Endrenovierung entsteht ein Schadensersatzanspruch des Vermieters nur dann, wenn die Wohnung nicht dem üblichen entspricht. Tapeten mit floralem Muster rechtfertigen noch nicht zum Schadensersatz, wenn diese Tapete farblich unaufdringlich ist. Eine allgemeine Verpflichtung, die Wohnung mit Raufasertapete zu bekleben und diese dann weiß zu streichen, gibt es nicht.

Schönheitsreparaturen, unwirksame Klauseln

Klauseln in Mietverträgen legen dem Mieter auf, dass der Vermieter anteilige Renovierungskosten fordern darf, auch wenn beim Auszug die üblichen Schönheitsreparaturen noch nicht fällig waren.

Neues Urteil

Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung ziehen, müssen keine Renovierungsverpflichtungen mehr übernehmen, auch wenn das im Mietvertrag steht. Auch die Quotenklausel, nach der Mieter verpflichtet werden sollen, anteilige Renovierungskosten zu zahlen, ist unwirksam. (BGH ). Viele Mietverträge enthalten nämlich Klauseln, nach denen anteilige Kosten übernommen werden müssen, wenn Mieter vor Ablauf der Frist für fällige Schönheitsreparaturen ausziehen. Diese sind aber unwirksam. Wenn Mieter bspw. nach einem Jahr 30 Prozent der Renovierungskosten der Wohnung zahlen. Diese Klauseln sind nun unwirksam.

Die Verpflichtung des Mieters, regelmäßig Schönheitsreparaturen

durchzuführen und bei Auszug trotzdem die gesamte Wohnung zu

renovieren, ist für den Mieter nicht zumutbar.

Farbe der Wände Mieter haben einen Spielraum bei der Farbgestaltung ihrer Wohnung und hinsichtlich der Art und Weise, wie die Renovierung ausgeführt ist. Genügt dem Mieter selbst die Qualität seiner Arbeiten, kann der Vermieter auch nicht mehr verlangen. Beim Auszug muss der Mieter bei der Farbgestaltung Geschmacksgrenzen einhalten. Farben, wie zum Beispiel Türkis, Lila, Schwarz und Rot, sind unzulässig. Gefordert ist ein neutraler Anstrich. Farbauswahl bei Auszug Mieter müssen die Wohnung bei Auszug nicht weiß streichen, auch wenn das im Mietvertrag so festgeschrieben wurde. Die Auswahl der Farbe ist Sache des Mieters, von extremen Farben abgesehen. Eine unbedingte Endrenovierungsverpflichtung bei Beendigung des Mietverhältnisses kann dem Mieter nicht auferlegt werden.

Schönheitsreparaturen umfassen

das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Das Abschleifen oder Versiegeln von Parkettböden und das Auswechseln des vermietereigenen Teppichbodens.

Unzulässige Schönheitsreparaturabwälzung bei

teilweise unrenovierter Wohnung

Eine Wohnung gilt schon dann als renovierungsbedürftig, wenn die Fenster zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter nicht frisch gestrichen sind und Lackabplatzungen aufweisen und dem Mieter die Instandsetzung auferlegt wurde. Die Mietvertragsklausel „Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter“, die ohne die Gewährung eines angemessenen wirtschaftlichen Ausgleichs auch zur Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung verpflichtet, die bereits von Vormietern entstanden sind, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
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Der Bundesgerichtshof hatte schon früher erklärt, dass Schönheitsreparaturenklauseln unwirksam sind, die dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem starren Fristenplan auferlegen. Klauseln über Schönheitsreparaturen, die auf einer starren Berechnungsgrundlage beruhen, sind unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlichen Zustandes der Wohnung zulassen. Schönheitsreparaturen alle 5 bis 7 Jahre

Klauseln sind nicht zulässig, wenn sie besagen,

dass der Mieter beispielsweise alle 5 oder alle 7

Jahre renovieren muss. Denn das würde bedeuten,

dass der Mieter auch renovieren muss, wenn es der

Zustand der Wohnung überhaupt nicht erfordert.

Ein Vermieter darf mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen, wenn er für die Schönheitsreparaturen aufkommen muss. Soll der Mieter bei Auszug verpflichtet werden, Schönheitsreparaturen durchzuführen, ohne dass es auf den tatsächlichen Zustand der Mietsache ankommt, dann ist so eine Klausel unwirksam.

Es ist immermöglich, Kosten für

Schönheitsreparaturen den Mieter aufzuerlegen.

Der Mieter muss aber nicht mehr bezahlen müssen,

als er abgewohnt hat.

Renovierung bei Auszug Nach einer Endrenovierung entsteht ein Schadensersatzanspruch des Vermieters nur dann, wenn die Wohnung nicht dem üblichen entspricht. Tapeten mit floralem Muster rechtfertigen noch nicht zum Schadensersatz, wenn diese Tapete farblich unaufdringlich ist. Eine allgemeine Verpflichtung, die Wohnung mit Raufasertapete zu bekleben und diese dann weiß zu streichen, gibt es nicht.

Schönheitsreparaturen, unwirksame

Klauseln

Klauseln in Mietverträgen legen dem Mieter auf, dass der Vermieter anteilige Renovierungskosten fordern darf, auch wenn beim Auszug die üblichen Schönheitsreparaturen noch nicht fällig waren.

Neues Urteil

Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung ziehen, müssen keine Renovierungsverpflichtungen mehr übernehmen, auch wenn das im Mietvertrag steht. Auch die Quotenklausel, nach der Mieter verpflichtet werden sollen, anteilige Renovierungskosten zu zahlen, ist unwirksam. (BGH ). Viele Mietverträge enthalten nämlich Klauseln, nach denen anteilige Kosten übernommen werden müssen, wenn Mieter vor Ablauf der Frist für fällige Schönheitsreparaturen ausziehen. Diese sind aber unwirksam. Wenn Mieter bspw. nach einem Jahr 30 Prozent der Renovierungskosten der Wohnung zahlen. Diese Klauseln sind nun unwirksam.

Die Verpflichtung des Mieters, regelmäßig

Schönheitsreparaturen durchzuführen und bei

Auszug trotzdem die gesamte Wohnung zu

renovieren, ist für den Mieter nicht zumutbar.

Farbe der Wände Mieter haben einen Spielraum bei der Farbgestaltung ihrer Wohnung und hinsichtlich der Art und Weise, wie die Renovierung ausgeführt ist. Genügt dem Mieter selbst die Qualität seiner Arbeiten, kann der Vermieter auch nicht mehr verlangen. Beim Auszug muss der Mieter bei der Farbgestaltung Geschmacksgrenzen einhalten. Farben, wie zum Beispiel Türkis, Lila, Schwarz und Rot, sind unzulässig. Gefordert ist ein neutraler Anstrich. Farbauswahl bei Auszug Mieter müssen die Wohnung bei Auszug nicht weiß streichen, auch wenn das im Mietvertrag so festgeschrieben wurde. Die Auswahl der Farbe ist Sache des Mieters, von extremen Farben abgesehen. Eine unbedingte Endrenovierungsverpflichtung bei Beendigung des Mietverhältnisses kann dem Mieter nicht auferlegt werden.

Schönheitsreparaturen umfassen

das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Das Abschleifen oder Versiegeln von Parkettböden und das Auswechseln des vermietereigenen Teppichbodens.

Unzulässige

Schönheitsreparaturabwälzung bei

teilweise unrenovierter Wohnung

Eine Wohnung gilt schon dann als renovierungsbedürftig, wenn die Fenster zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter nicht frisch gestrichen sind und Lackabplatzungen aufweisen und dem Mieter die Instandsetzung auferlegt wurde. Die Mietvertragsklausel „Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter“, die ohne die Gewährung eines angemessenen wirtschaftlichen Ausgleichs auch zur Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung verpflichtet, die bereits von Vormietern entstanden sind, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
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