Umzugsschäden Schäden die durch einen Umzug im Treppenhaus oder in der Wohnung selbst entstehen, muss der Mieter ersetzen. Ob die Kosten vom Umzugsunternehmen fordern kann, kommt auf die Vereinbarung zwischen Unternehmen und Mieter an.

Wasserschäden

Für Wasserschäden haftet der Mieter, soweit der Schaden in seinem Verantwortungsbereich liegt. Man sollte ich also immer erst erkundigen, welche Schäden durch gewöhnlichem Gebrauch in einer Mietwohnung entstanden sein können und was Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch überhaupt ist. Vom Vermieter mitvermietete Gegenstände, wie z.B. Kühlschrank, Spülmaschine usw., muss der Mieter pfleglich behandeln. Bei Beschädigungen, die über normale Abnutzung hinausgehen, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Allerdings nicht, wenn die übliche Lebensdauer der Gegenstände überschritten ist (AG Hamburg)

Vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung ja oder nein?

Badewanne: Ist eine Badewanne älter als 10 Jahre sind Emailleabsplitterungen normal. Das ist eine normale Abnutzungserscheinung und der Vermieter kann dafür auch keinen Schadensersatz verlangen. Eher könnte der Mieter eine Ausbesserung verlangen. Das gilt auch für kleine Kratzer. Auch bei einer Badwanne aus Kunststoff.

Mietwohnung und Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch

Ein Mieter, der seine Wohnung vertragsgemäß nutzt, muss nicht für Verschlechterungen und Veränderungen der Wohnung aufkommen. Gemeint sind Schäden, die durch ganz normale Nutzung entstanden sind. § 548 BGB! Es ist sogar so, dass der Vermieter diese Schäden beseitigen muss, wenn die Abnutzungsdauer erreicht ist. Das gilt aber beispielsweise nicht für Wände, Türen und Fenster, wenn dafür Klauseln über Schönheitsreparaturen vereinbart sind.

Auch bei Brandlöchern haftet der Mieter. Das ist keine

Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch.

Wird Bodenbelag durch Möbel oder Blumenkübel auf dem Balkon oder der Terrasse beschädigt, handelt es sich um normale Abnutzungsspuren. Jedenfalls dann wenn Unterdeckel benutzt wurden. Wird der Bodenbelag auf Balkon oder Terrasse durch Regenwasser oder durch die Sonne verschlechtert, ist das Vermietersache. Eine Klausel im Mietvertrag, die zur Erneuerung des Teppichbodens verpflichtet, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam (OLG Hamm). Auch eine Klausel, die den Mieter nach Ablauf von 5 Jahren Mietdauer zur Erneuerung des Teppichbodens verpflichtet, ist unwirksam (AG Dortmund). Hat ein Vermieter die Haltung eines Hundes in einer Wohnung mit Teppichboden oder Holzböden erlaubt, ist ein Teppichboden mit Verschmutzung durch Hundepfoten oder zerkratztem Holzboden noch vertragsgemäß und muss vom Mieter nicht nicht erneuert werden. Allerdinsg gilt auch: Eine durch Tiere bedingte grobe Abnutzung der Wohnung hat der Mieter zu vertreten, wenn die Schäden über die sonstige vertragsgemäße Abnutzung der Wohnung hinausgehen, z.B. Biss- und Kratzspuren an Türen und anderen Einrichtungsgegenständen.
Hat der Mieter bereits vor Mietvertragsabschluss Kenntnis davon, dass der vorhandene Teppichboden in einem mangelhaften Zustand und von hohem Alter ist, hat er gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Austauschs des Teppichbodens, Amtsgericht Wetzlar. Erst, wenn sich der Teppichboden durch normalen Gebrauch weiter verschlechtert hat. Rotweinflecken Brandlöcher sind keine normale vertragsgemäße Abnutzung mehr. Denn diese sind nicht durch gewöhnlichen Gebrauch enstanden. Kleinere Schäden, z.B. Verfärbungen, Abdrücke von Möbeln oder „Laufstraßen“, sind als normale Abnutzung anzusehen. Bei der Berechnung des Schadensersatzes kommt es auf das Alter des Teppichbodens an. Bei Teppichböden von normaler kann von einer Lebensdauer von 10 Jahren ausgegangen werden (AG Dortmund). Ein Teppichboden von höchster Qualität gilt nach 15 Jahren als verbraucht (AG Wennigsen). Der Vermieter hat ein Wahlrecht, ob er vom Mieter den Austausch des Bodens verlangt oder Schadensersatz in Geld. ( § 249 Abs 2 BGB). Es ist immer nur der Zeitwert zu ersetzen.

Brandschaden

Grundsätzlich haftet der Mieter, etwa bei falscher Aufstellung elektrischer oder anderer Öfen, unvorsichtigem Umgang mit Gasflaschen oder auch bei mangelhafter Installation einer Heizung durch einen vom Mieter beauftragten Handwerker (§ 278 BGB). Das gilt auch für laienhafte elektrische Installationen, die einen Brandschaden verursachen. Bei Brandschäden durch Implosion eines Fernsehgeräts, muss der Mieter nichts ersetzen. Dübel Die Anbringung einer gewissen Anzahl von Dübeln mit der Folge von Löchern in Wänden und Decken ist normalerweise vertragsgemäß, soweit das übliche Maß nicht überschritten wird. Es gibt keine Vorgaben, was üblich ist. Wenige Löcher durch Dübel muss der Vermieter hinnehmen. Bei vielen Dübeln an einer Wand kann der Mieter auch ohne eine Vereinbarung im Mietvertrag verpflichtet sein, die Wände neu zu renovieren. Sollen Fliesen oder Kacheln durchgebohrt werden, muss der Vermieter befragt werden. Er sollte sich erkundigen, ob der Vermieter Ersatzfliesen hat und wenn nicht, ob es andere Anbringungsmöglichkeiten gibt. Er muss aber möglich sein, ein Badspiegel anbringen zu dürfen. Ansonsten müsste der Mieter selbst Ersatzfliesen besorgen oder Schadensersatz zahlen. (LG Göttingen, WuM 90, 199 und AG Warendorf 1983, S. 235.)
In die Fugen darf immer gebohrt werden. Das ist gewöhnlicher Gebrauch. Überstreicht ein Mieter einfach die Fliesen und diese Farbe lässt sich nicht mehr entfernen, muss er die Kosten dafür tragen. Sind die Fliesen aber bereits älter als 30 Jahre, muss er nur 50 Prozent der Kosten ersetzen. (Zweitwert). Das Amtsgericht Kassel entschied, dass 14 Bohrlöcher noch im Rahmen liegen und noch keine Sachbeschädigung darstellen. Wenn ein Mieter viele zusätzliche Löcher bohrt, obwohl die gängigen Installationen (Handtuchhalter, Toilettenhalter, Wandspiegel usw.) bereits vorhanden sind, muss er Schadensersatz leisten. Aber nur den Wertausgleich - neu für alt- (LG Göttingen). Wurde der Mieter im Mietvertrag nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, dann kann der Mieter auch nicht fordern, Dübellöcher zu verschließen (OLG Köln). Durchbohren Mieter Fliesen und nicht nur die Fuge, müssen sie dem Vermieter Schadenersatz zahlen. Amtsgericht Berlin- Köpenick. In die Fugen darf also gebohrt werden. Aber in Fliesen nur, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, Halterungen anzubringen. Ob dann Schadensersatz zu leisten ist, hängt vom Einzelfall ab.
Wer ein Aquarium aufstellen will, sollte sich vorher beim Vermieter erkundigen, welche dauernde Lasten der Boden aushält. Gewöhnlich sind das bei Wohnraum ca. 250 kg/qm. Bei älteren Häusern kann dies schon einmal darunter liegen. In jedem Fall empfiehlt sich der Abschluss einer Versicherung gegen Wasserschäden. Obwohl die meisten Versicherungen keine Aquarien versichern.
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Mietwohnung und Abnutzung durch

gewöhnlichen Gebrauch

Ein Mieter, der seine Wohnung vertragsgemäß nutzt, muss nicht für Verschlechterungen und Veränderungen der Wohnung aufkommen. Gemeint sind Schäden, die durch ganz normale Nutzung entstanden sind. § 548 BGB! Es ist sogar so, dass der Vermieter diese Schäden beseitigen muss, wenn die Abnutzungsdauer erreicht ist. Das gilt aber beispielsweise nicht für Wände, Türen und Fenster, wenn dafür Klauseln über Schönheitsreparaturen vereinbart sind.

Auch bei Brandlöchern haftet der Mieter.

Das ist keine Abnutzung durch

gewöhnlichen Gebrauch.

Wird Bodenbelag durch Möbel oder Blumenkübel auf dem Balkon oder der Terrasse beschädigt, handelt es sich um normale Abnutzungsspuren. Jedenfalls dann wenn Unterdeckel benutzt wurden. Wird der Bodenbelag auf Balkon oder Terrasse durch Regenwasser oder durch die Sonne verschlechtert, ist das Vermietersache. Eine Klausel im Mietvertrag, die zur Erneuerung des Teppichbodens verpflichtet, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam (OLG Hamm). Auch eine Klausel, die den Mieter nach Ablauf von 5 Jahren Mietdauer zur Erneuerung des Teppichbodens verpflichtet, ist unwirksam (AG Dortmund). Hat ein Vermieter die Haltung eines Hundes in einer Wohnung mit Teppichboden oder Holzböden erlaubt, ist ein Teppichboden mit Verschmutzung durch Hundepfoten oder zerkratztem Holzboden noch vertragsgemäß und muss vom Mieter nicht nicht erneuert werden. Allerdinsg gilt auch: Eine durch Tiere bedingte grobe Abnutzung der Wohnung hat der Mieter zu vertreten, wenn die Schäden über die sonstige vertragsgemäße Abnutzung der Wohnung hinausgehen, z.B. Biss- und Kratzspuren an Türen und anderen Einrichtungsgegenständen.

Brandschaden

Grundsätzlich haftet der Mieter, etwa bei falscher Aufstellung elektrischer oder anderer Öfen, unvorsichtigem Umgang mit Gasflaschen oder auch bei mangelhafter Installation einer Heizung durch einen vom Mieter beauftragten Handwerker (§ 278 BGB). Das gilt auch für laienhafte elektrische Installationen, die einen Brandschaden verursachen. Bei Brandschäden durch Implosion eines Fernsehgeräts, muss der Mieter nichts ersetzen. Dübel Die Anbringung einer gewissen Anzahl von Dübeln mit der Folge von Löchern in Wänden und Decken ist normalerweise vertragsgemäß, soweit das übliche Maß nicht überschritten wird. Es gibt keine Vorgaben, was üblich ist. Wenige Löcher durch Dübel muss der Vermieter hinnehmen. Bei vielen Dübeln an einer Wand kann der Mieter auch ohne eine Vereinbarung im Mietvertrag verpflichtet sein, die Wände neu zu renovieren. Sollen Fliesen oder Kacheln durchgebohrt werden, muss der Vermieter befragt werden. Er sollte sich erkundigen, ob der Vermieter Ersatzfliesen hat und wenn nicht, ob es andere Anbringungsmöglichkeiten gibt. Er muss aber möglich sein, ein Badspiegel anbringen zu dürfen. Ansonsten müsste der Mieter selbst Ersatzfliesen besorgen oder Schadensersatz zahlen. (LG Göttingen, WuM 90, 199 und AG Warendorf 1983, S. 235.)

Vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung ja

oder nein?

Badewanne: Ist eine Badewanne älter als 10 Jahre sind Emailleabsplitterungen normal. Das ist eine normale Abnutzungserscheinung und der Vermieter kann dafür auch keinen Schadensersatz verlangen. Eher könnte der Mieter eine Ausbesserung verlangen. Das gilt auch für kleine Kratzer. Auch bei einer Badwanne aus Kunststoff.
Umzugsschäden Schäden die durch einen Umzug im Treppenhaus oder in der Wohnung selbst entstehen, muss der Mieter ersetzen. Ob die Kosten vom Umzugsunternehmen fordern kann, kommt auf die Vereinbarung zwischen Unternehmen und Mieter an.

Wasserschäden

Für Wasserschäden haftet der Mieter, soweit der Schaden in seinem Verantwortungsbereich liegt. Man sollte ich also immer erst erkundigen, welche Schäden durch gewöhnlichem Gebrauch in einer Mietwohnung entstanden sein können und was Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch überhaupt ist. Vom Vermieter mitvermietete Gegenstände, wie z.B. Kühlschrank, Spülmaschine usw., muss der Mieter pfleglich behandeln. Bei Beschädigungen, die über normale Abnutzung hinausgehen, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Allerdings nicht, wenn die übliche Lebensdauer der Gegenstände überschritten ist (AG Hamburg)
Hat der Mieter bereits vor Mietvertragsabschluss Kenntnis davon, dass der vorhandene Teppichboden in einem mangelhaften Zustand und von hohem Alter ist, hat er gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Austauschs des Teppichbodens, Amtsgericht Wetzlar. Erst, wenn sich der Teppichboden durch normalen Gebrauch weiter verschlechtert hat. Rotweinflecken Brandlöcher sind keine normale vertragsgemäße Abnutzung mehr. Denn diese sind nicht durch gewöhnlichen Gebrauch enstanden. Kleinere Schäden, z.B. Verfärbungen, Abdrücke von Möbeln oder „Laufstraßen“, sind als normale Abnutzung anzusehen. Bei der Berechnung des Schadensersatzes kommt es auf das Alter des Teppichbodens an. Bei Teppichböden von normaler kann von einer Lebensdauer von 10 Jahren ausgegangen werden (AG Dortmund). Ein Teppichboden von höchster Qualität gilt nach 15 Jahren als verbraucht (AG Wennigsen). Der Vermieter hat ein Wahlrecht, ob er vom Mieter den Austausch des Bodens verlangt oder Schadensersatz in Geld. ( § 249 Abs 2 BGB). Es ist immer nur der Zeitwert zu ersetzen.
In die Fugen darf immer gebohrt werden. Das ist gewöhnlicher Gebrauch. Überstreicht ein Mieter einfach die Fliesen und diese Farbe lässt sich nicht mehr entfernen, muss er die Kosten dafür tragen. Sind die Fliesen aber bereits älter als 30 Jahre, muss er nur 50 Prozent der Kosten ersetzen. (Zweitwert). Das Amtsgericht Kassel entschied, dass 14 Bohrlöcher noch im Rahmen liegen und noch keine Sachbeschädigung darstellen. Wenn ein Mieter viele zusätzliche Löcher bohrt, obwohl die gängigen Installationen (Handtuchhalter, Toilettenhalter, Wandspiegel usw.) bereits vorhanden sind, muss er Schadensersatz leisten. Aber nur den Wertausgleich - neu für alt- (LG Göttingen). Wurde der Mieter im Mietvertrag nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, dann kann der Mieter auch nicht fordern, Dübellöcher zu verschließen (OLG Köln). Durchbohren Mieter Fliesen und nicht nur die Fuge, müssen sie dem Vermieter Schadenersatz zahlen. Amtsgericht Berlin- Köpenick. In die Fugen darf also gebohrt werden. Aber in Fliesen nur, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, Halterungen anzubringen. Ob dann Schadensersatz zu leisten ist, hängt vom Einzelfall ab.
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