§ MIETRECHT
Umzugsschäden
Schäden die durch einen Umzug im Treppenhaus oder in der
Wohnung selbst entstehen, muss der Mieter ersetzen. Ob die
Kosten vom Umzugsunternehmen fordern kann, kommt auf die
Vereinbarung zwischen Unternehmen und Mieter an.
Wasserschäden
Für Wasserschäden haftet der Mieter, soweit der Schaden in
seinem Verantwortungsbereich liegt.
Man sollte ich also immer erst erkundigen, welche Schäden
durch gewöhnlichem Gebrauch in einer Mietwohnung
entstanden sein können und was Abnutzung durch
gewöhnlichen Gebrauch überhaupt ist.
Vom Vermieter mitvermietete Gegenstände, wie z.B.
Kühlschrank, Spülmaschine usw., muss der Mieter pfleglich
behandeln. Bei Beschädigungen, die über normale Abnutzung
hinausgehen, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen.
Allerdings nicht, wenn die übliche Lebensdauer der
Gegenstände überschritten ist (AG Hamburg)
Allerdings nicht, wenn die übliche Lebensdauer der
Gegenstände überschritten ist (AG Hamburg).
Vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung ja oder nein?
Badewanne:
Ist eine Badewanne älter als 10 Jahre sind
Emailleabsplitterungen normal. Das ist eine normale
Abnutzungserscheinung und der Vermieter kann dafür auch
keinen Schadensersatz verlangen.
Eher könnte der Mieter eine Ausbesserung verlangen. Das gilt
auch für kleine Kratzer. Auch bei einer Badwanne aus Kunststoff.
Ein Mieter, der seine Wohnung vertragsgemäß nutzt,
muss nicht für Verschlechterungen und
Veränderungen der Wohnung aufkommen.
Gemeint sind Schäden, die durch ganz normale
Nutzung entstanden sind. § 548 BGB!
Es ist sogar so, dass der Vermieter diese Schäden
beseitigen muss, wenn die Abnutzungsdauer erreicht
ist. Das gilt aber beispielsweise nicht für Wände,
Türen und Fenster, wenn dafür Klauseln über
Schönheitsreparaturen vereinbart sind.
Auch bei Brandlöchern haftet der Mieter. Das ist
keine Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch
Wird Bodenbelag durch Möbel oder Blumenkübel auf
dem Balkon oder der Terrasse beschädigt, handelt es
sich um normale Abnutzungsspuren. Jedenfalls dann
wenn Unterdeckel benutzt wurden.
Wird der Bodenbelag auf Balkon oder Terrasse durch
Regenwasser oder durch die Sonne verschlechtert, ist
das Vermietersache.
Eine Klausel im Mietvertrag, die zur Erneuerung des
Teppichbodens verpflichtet, benachteiligt den Mieter
unangemessen und ist daher unwirksam (OLG Hamm).
Auch eine Klausel im Mietvertrag, die den Mieter nach
Ablauf von 5 Jahren Mietdauer zur Erneuerung des
Teppichbodens verpflichtet, ist unwirksam (AG
Dortmund).
Hat der Vermieter z.B. die Haltung eines Hundes in
einer Wohnung mit Teppich- oder Holzböden
gestattet, so ist ein Teppichboden mit deutlichen
Spuren der Verschmutzung oder ein durch
Hundepfoten zerkratzter Holzboden noch
vertragsgemäß und vom Mieter nicht zu erneuern.
Hat der Mieter bereits vor Mietvertragsabschluss Kenntnis
davon, dass der vorhandene Teppichboden in einem
mangelhaften Zustand und von hohem Alter ist, hat er gegen
den Vermieter keinen Anspruch auf Austauschs des
Teppichbodens, Amtsgericht Wetzlar. Erst, wenn sich der
Teppichboden durch normalen Gebrauch weiter verschlechtert
hat.
Rotweinflecken Brandlöcher sind keine normale
vertragsgemäße Abnutzung mehr. Denn diese sind nicht durch
gewöhnlichen Gebrauch enstanden.
Kleinere Schäden, z.B. Verfärbungen, Abdrücke von Möbeln
oder „Laufstraßen“, sind als normale Abnutzung anzusehen.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes kommt es auf das
Alter des Teppichbodens an. Bei Teppichböden von normaler
kann von einer Lebensdauer von 10 Jahren ausgegangen
werden (AG Dortmund).
Ein Teppichboden von höchster Qualität gilt nach 15
Jahren als verbraucht (AG Wennigsen).
Der Vermieter hat ein Wahlrecht, ob er vom Mieter den
Austausch des Bodens verlangt oder Schadensersatz in Geld. (
§ 249 Abs 2 BGB).
Es ist immer nur der Zeitwert zu ersetzen.
Brandschaden
Grundsätzlich haftet der Mieter, etwa bei falscher
Aufstellung elektrischer oder anderer Öfen,
unvorsichtigem Umgang mit Gasflaschen oder auch
bei mangelhafter Installation einer Heizung durch
einen vom Mieter beauftragten Handwerker (§ 278
BGB). Das gilt auch für laienhafte elektrische
Installationen, die einen Brandschaden verursachen.
Bei Brandschäden durch Implosion eines
Fernsehgeräts, muss der Mieter nichts ersetzen.
Dübel
Die Anbringung einer gewissen Anzahl von Dübeln mit
der Folge von Löchern in Wänden und Decken ist
normalerweise vertragsgemäß, soweit das übliche
Maß nicht überschritten wird. Es gibt keine Vorgaben,
was üblich ist. Wenige Löcher durch Dübel muss der
Vermieter hinnehmen.
.
Bei mehrere dutzenden Dübeln an einer Wand
kann der Mieter auch ohne die vertragliche
Übernahme von Schönheitsreparaturen
verpflichtet sein, die Wände zu renovieren.
Sollen Fliesen oder Kacheln durchgebohrt werden,
muss der Vermieter befragt werden. Er sollte sich
erkundigen, ob der Vermieter Ersatzfliesen hat und
wenn nicht, ob es andere Anbringungsmöglichkeiten
gibt. Er muss aber möglich sein, ein Badspiegel
anbringen zu dürfen. Ansonsten müsste der Mieter
selbst Ersatzfliesen besorgen oder Schadensersatz
zahlen. (LG Göttingen, WuM 90, 199 und AG
Warendorf 1983, S. 235.)
In die Fugen darf immer gebohrt werden. Das ist
gewöhnlicher Gebrauch.
Überstreicht ein Mieter einfach die Fliesen und diese Farbe lässt
sich nicht mehr entfernen, muss er die Kosten dafür tragen. Sind
die Fliesen aber bereits älter als 30 Jahre, muss er nur 50
Prozent der Kosten ersetzen. (Zweitwert).
Das Amtsgericht Kassel entschied, dass 14 Bohrlöcher noch im
Rahmen liegen und noch keine Sachbeschädigung darstellen.
Wenn ein Mieter viele zusätzliche Löcher bohrt, obwohl die
gängigen Installationen (Handtuchhalter, Toilettenhalter,
Wandspiegel usw.) bereits vorhanden sind, muss er
Schadensersatz leisten. Aber nur den Wertausgleich - neu für
alt- (LG Göttingen).
Wurde der Mieter im Mietvertrag nicht zu
Schönheitsreparaturen verpflichtet, dann kann der Mieter
auch nicht fordern, Dübellöcher zu verschließen (OLG Köln).
Durchbohren Mieter Fliesen und nicht nur die Fuge, müssen sie
dem Vermieter Schadenersatz zahlen. Amtsgericht Berlin-
Köpenick.
In die Fugen darf also gebohrt werden. Aber in Fliesen nur, wenn
es keine andere Möglichkeit gibt, Halterungen anzubringen.. Ob
dann Schadensersatz zu leisten ist, hängt vom Einzelfall ab.
Feuchtigkeitsschäden
Stellt der Mieter Feuchtigkeit und Schimmel in der Wohnung fest, muss er das dem
Vermieter mitteilen. Er muss aber selbst die Kosten für die Beseitigung zahlen,
wenn die Schäden durch falsches Lüftungsverhalten oder falsche Beheizung
entstanden sind. Wenn der Mieter weiß, dass die Wohnung eine mangelnde
Wärmedämmung hat, muss er auch dementsprechend lüften und heizen. Auch,
wenn er dadurch mehr Heizkosten hat. Jedenfalls dann, wenn er bei der Anmietung
der Wohnung bereits davon wusste. ( z.B. LG Hamburg)
Wurden Isolierglasfenster eingebaut, muss er auch sein Lüftungsverhalten ändern.
Wer berufstätig ist, muss aber nicht andere Leute in die Wohnung lassen, so dass
öfter gelüftet werden kann.
Der Mieter kann aber trotzdem die Miete mindern, wenn er ständig eine erheblichen
Aufwand betreiben muss, um Schäden in der Wohnung zu vermeiden. Denn das
geht über den normalen Gebrauch einer Wohnung hinaus. Und darauf hat ein
Mieter immer Anspruch. 537 BGB auf Minderung des Mietzinses.
Frostschäden
Der Mieter muss Vorkehrungen treffen, dass Wasserleitungen und Heizungsrohre
nicht einfrieren oder platzen. Für Frostschäden haftet der Mieter.
Ist der Mieter über längere Zeit abwesend, muss er trotzdemn dafür sorgen, dass
nichts einfrieren kann. Zu mindestens muss er dem Vermieter bescheid geben,
dass dieser vorbeugen kann.
Schäden durch Tierhaltung
Eine durch Tiere bedingte grobe Abnutzung der Wohnung hat der Mieter zu
vertreten, wenn die Schäden über die sonstige vertragsgemäße Abnutzung der
Wohnung hinausgehen, z.B. Biss- und Kratzspuren an Türen und anderen
Einrichtungsgegenständen.
Wer ein Aquarium aufstellen will, sollte sich vorher beim Vermieter erkundigen,
welche dauernde Lasten der Boden aushält. Gewöhnlich sind das bei Wohnraum
ca. 250 kg/qm. Bei älteren Häusern kann dies schon einmal darunter liegen. In
jedem Fall empfiehlt sich der Abschluss einer Versicherung gegen Wasserschäden.
Obwohl die meisten Versicherungen keine Aquarien versichern.
Kündigung
nur 11,40 € statt 16,90 €
bis
empfehlenswert