RECHT - GESETZE - SOZIALES
Kosten einer gezielten
Ungezieferbekämpfung im Wohnhaus hat
grundsätzlich der Vermieter zu tragen. (LG
München)
Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der
Mieter die Räume auf seine Kosten von
Ungeziefer freizuhalten hat, ist unwirksam.
Nach der Zweiten Berechnungsverordnung
(Anlage 3, § 27 II. BV) sind die Kosten für
Schädlingsbekämpfung als Betriebskosten
auf die Mieter umlegbar - allerdings nur dann,
wenn diese Kosten auf den gemeinschaftlich
genutzten Flächen entstehen, etwa in Fluren,
im Treppenhaus oder im Kellergang.
Die Kosten für eine einmalige
Rattenbekämpfung beispielsweise muss der
Vermieter selbst tragen.
Zu den Kosten der Ungezieferbekämpfung
gehört die Bekämpfung von Mäusen, Ratten,
Ameisen und Schaben. Sie sind jedoch nur
dann auf den Mieter umlegbar, wenn solche
Maßnahmen wegen der Lage des Hauses
oder der Eigenart der von untergebrachten
Gewerbebetrieben oder aus sonstigen
Gründen laufend entstehen.
Der Mieter muss dem Vermieter melden,
wenn er Ungeziefer in seiner Wohnung
entdeckt hat. Dazu sollte er ihm eine Frist
setzen. Der Vermieter kann dann einen
Kammerjäger beauftragen, den er bei
einmaligen Auftrag, auch selbst zahlen muss.
Bleibt der Vermieter auch nach Ablauf der
Frist untätig, darf der Mieter selbst einen
Kammerjäger beauftragen und dem Vermieter
die Kosten in Rechnung stellen.
Entstandene Schäden wie angenagte
Möbel und von Motten zerfressene
Kleidung muss der Vermieter nur
erstatten, wenn der Mieter ihm die Schuld
an dem Ungeziefer nachweisen kann.
Hat der Vermieter dem Mieter vor
Unterzeichnung des Mietvertrages allerdings
verschwiegen, dass die Wohnung von
Ungeziefer befallen ist und die
Beseitigungsversuche erfolglos waren, ist er
dem Mieter gegenüber
schadensersatzpflichtig.
Einzelne Ameisen, Silberfische, Motten oder
auch eine einzelne Maus in der Wohnung
muss der Mieter hinnehmen. Er muss auch
darauf achten, dass er die Wohnung so nutzt,
dass sich kein Ungeziefer einnisten will und
kann.
Der Vermieter kann aber auch Ersatz der
Kosten für die Schädlingsbekämpfung und
Ersatz für mögliche weitere, durch den
Ungezieferbefall entstandene Schäden
verlangen, wenn er eindeutig beweisen kann,
dass der Schädlingsbefall durch den Mieter
verursacht worden ist.
Hat ein Mieter Fliegen, Motten, Käfer oder
anderes Ungeziefer in nur geringer Anzahl in
seiner Mietwohnung, muss er zunächst selbst
versuchen, sie zu beseitigen. Zum Beispiel
mit Sprays, Fallen oder anderen Hilfsmitteln.
Die Kosten für eine einmalige
Ungezieferbekämpfung hat immer der
Vermieter zu tragen, es sei denn, der Mieter
ist für den Ungezieferbefall verantwortlich (LG
München).
Kosten der Ungezieferbekämpfung sind nur
die laufenden Kosten, zum Beispiel Kosten für
ein lnsektenspray.
Kosten der Ungezieferbeseitigung sind nur als
laufende Aufwendungen in der
Nebenkostenabrechnung ansatzfähig. Die
Bekämpfung eines besonderen, einmaligen
Ungezieferbefalls trägt der Vermieter. (AG
Köln)
Die Umlage der Kosten der
Ungezieferbekämpfung setzt voraus, dass es
sich um laufende Betriebskosten handelt, für
die der Vermieter auch jährlich abrechnen
muss.
Die Kosten der Bekämpfung von
Ungezieferbefall im Wohngebäude sind keine
laufenden Bewirtschaftungskosten und daher
nicht als Betriebskosten umlagefähig. (AG
Oberhausen)
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