Sind im Haus auch Gewerberäume, muss der Vermieter beachten, dass diese Räume eventuell höhere Kosten verursachen. Er muss diese Kosten vorher herausrechnen.Nur tatsächlich entstanden Kosten dürfen abgerechnet werden. Haben z. B. die Mieter selbst die Hausreinigung übernommen, dürfen diese nicht abgerechnet werden.Hat der Vermieter aber selbst bestimmte Arbeiten vorgenommen, darf er diese Kosten abrechnen, als ob es Dritte getan hätten. Das könnte Gartenpflege sein aber auch Hausmeisterarbeiten. Allerdings darf er dabei keine Mehrwertsteuer berechnen.Der Abrechnungszeitraum muss immer 12 Monate betragen. Ansonsten kann der Mieter die Nebenkostenabrechnung einklagen oder auch die laufenden Vorauszahlungen einbehalten, bis die Abrechnung vorliegt.Der Mieter hat eine angemessene Zeit zur Verfügung, um die Abrechnung der Nebenkosten zu prüfen. Angemessen sind hierfür 4 Wochen.Muss der Mieter etwas nachzahlen, hat er 30 Tage Zeit. Danach kann der Vermieter ihn abmahnen und auch Schuldzinsen berechnen. Das aber auch nur, wenn die Abrechnung ordnungsgemäß ist.
Die gerichtliche Durchsetzung von
Nebenkostennachforderungen
Für Streitigkeiten über Nebenkostenforderung enist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet, § 29 a ZPO. Da die Nachforderung in der Regel unter dem Betrag von 750 Euro liegt, ist eine Berufung meistens nicht möglich.
Widerspruch
Widerspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung kann der Mieter bis zum Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung einlegen (§ 556 Abs.3 Satz 5 BGB).Stellt sich heraus, dass Betriebskosten unberechtigt berechnet worden sind, kann der Mieter die Abrechnung zurückweisen. VerjährungZwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes müssen Vermieter ihre eventuellen Nachforderungen stellen. Später ist es nicht mehr möglich. § 556 BGB.
Vermieter korrigiert Abrechnung
Der Vermieter kann berechtigt sein, auch eine vorbehaltlos erstellte Nebenkostenabrechnung zu berichtigen, wenn die Nachberechnung auf Umständen beruht, die er bei Abrechnungserstellung nicht vorhersehen konnte (LG Berlin,für die Nachveranlagung der Grundsteuer).Der Vermieter muss zwar innerhalb von 12 Monaten abrechnen, kann aber in Ausnahmefällen auch korrigieren oder nachfordern, wenn er die verspätete Abrechnung nicht selbst zu vertreten hat. Kopien der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter zusenden, kann dafür aber Kostenersatz verlangenAuch bei preisfreiem Wohnraum muss der Vermieter seinem Mieter die einzelnen Belege zuschicken. Er muss aber vorher mitteilen, dass er für die Kopien Kostenersatz verlangen wird.
Die meisten Mieter zahlen monatlich Vorauszahlungen mit der Miete. Der Vermieter muss mit dem Mieter einmal jährlich abrechnen. Dazu werden in der Nebenkostenabrechnung die tatsächlichen Kosten den Vorauszahlunen gegenübergestellt. Diese muss der Vermieter dann miteinander verrechnen.Es gibt aber auch die Nebenkostenpauschale. Bei der Pauschale sind mit der Zahlung eines monatlichen Betrags die Nebenlosten bezahlt. Es kann hier vom Vermieter nichts nachgefordert werden, auch kann der Mieter nichts zurückfordern. Eine Abrechnung gibt es bei einer vereinbarten Nebenkostenpauschale nicht. Ausgenommen von der Pauschale sind die Heizkosten. Denn diese sind immer zu einem bestimmten Teil nach Verbrauch abzurechnen.Die Nebenkostenabrechnung muss schriftlich, klar und verständlich sein. Der Abrechnungszeitraum muss genau benannt sein.
Es müssen die gesamten Kosten des Hauses, der
Verteilerschlüssel und die Einzelabrechnungen, die sich
daraus ergeben, aufgelistet sein.
Die Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung
genaue Bezeichnung des Objektes, genaue Angabe der Abrechnungsperiode, genaue Angabe des Abrechnungszeitraums Aufschlüsselung der Gesamtkosten nach Kostenarten (gemäß Anlage 3 zu § 27 Absatz II.Berechnungsverordnung), Angabe des Verteilerschlüssels, der Nebenkostenanteil jeder Mietpartei und die Gesamtkosten,die gezahlten Vorauszahlungen, die Höhe der Nachzahlung/des Guthabens.Wenn der Vermieter weitere Betriebskosten umlegen möchte, die unter „Sonstige Betriebskosten“ fallen, muss er diese extra angeben.
Einsichtsrecht des Mieters in die
Abrechnungsunterlagen
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter Einsicht in die Originalunterlagen zu gewähren. Er kann den Mieter nicht auf eingescannte Daten noch auf Unterlagen bei dem Rechnungsaussteller verweisen. AG HamburgHat ein Mieter mehrere Jahre keine schriftliche Abrechnung über die Nebenkosten vom Vermieter verlangt und stimmt er auch noch einer Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen zu, dann verliert er den Anspruch auf die Endabrechnung – und damit auch das Recht auf eventuelle Rückerstattung von zu viel gezahlten Vorauszahlungen. (Landgericht)Liegt keine nachprüfbare Abrechnung vor, darf ein Mieter die geforderte Nachzahlung verweigern (BGH).
Abrechnung über die Nebenkosten und Abrechnungsfrist
Sind im Haus auch Gewerberäume, muss der Vermieter beachten, dass diese Räume eventuell höhere Kosten verursachen. Er muss diese Kosten vorher herausrechnen.Nur tatsächlich entstanden Kosten dürfen abgerechnet werden. Haben z. B. die Mieter selbst die Hausreinigung übernommen, dürfen diese nicht abgerechnet werden.Hat der Vermieter aber selbst bestimmte Arbeiten vorgenommen, darf er diese Kosten abrechnen, als ob es Dritte getan hätten. Das könnte Gartenpflege sein aber auch Hausmeisterarbeiten. Allerdings darf er dabei keine Mehrwertsteuer berechnen.Der Abrechnungszeitraum muss immer 12 Monate betragen. Ansonsten kann der Mieter die Nebenkostenabrechnung einklagen oder auch die laufenden Vorauszahlungen einbehalten, bis die Abrechnung vorliegt.Der Mieter hat eine angemessene Zeit zur Verfügung, um die Abrechnung der Nebenkosten zu prüfen. Angemessen sind hierfür 4 Wochen.Muss der Mieter etwas nachzahlen, hat er 30 Tage Zeit. Danach kann der Vermieter ihn abmahnen und auch Schuldzinsen berechnen. Das aber auch nur, wenn die Abrechnung ordnungsgemäß ist.
Die gerichtliche Durchsetzung von
Nebenkostennachforderungen
Für Streitigkeiten über Nebenkostenforderung enist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet, § 29 a ZPO. Da die Nachforderung in der Regel unter dem Betrag von 750 Euro liegt, ist eine Berufung meistens nicht möglich.
Widerspruch
Widerspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung kann der Mieter bis zum Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung einlegen (§ 556 Abs.3 Satz 5 BGB).Stellt sich heraus, dass Betriebskosten unberechtigt berechnet worden sind, kann der Mieter die Abrechnung zurückweisen. VerjährungZwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes müssen Vermieter ihre eventuellen Nachforderungen stellen. Später ist es nicht mehr möglich. § 556 BGB.
Vermieter korrigiert Abrechnung
Der Vermieter kann berechtigt sein, auch eine vorbehaltlos erstellte Nebenkostenabrechnung zu berichtigen, wenn die Nachberechnung auf Umständen beruht, die er bei Abrechnungserstellung nicht vorhersehen konnte (LG Berlin,für die Nachveranlagung der Grundsteuer).Der Vermieter muss zwar innerhalb von 12 Monaten abrechnen, kann aber in Ausnahmefällen auch korrigieren oder nachfordern, wenn er die verspätete Abrechnung nicht selbst zu vertreten hat. Kopien der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter zusenden, kann dafür aber Kostenersatz verlangenAuch bei preisfreiem Wohnraum muss der Vermieter seinem Mieter die einzelnen Belege zuschicken. Er muss aber vorher mitteilen, dass er für die Kopien Kostenersatz verlangen wird.
Die meisten Mieter zahlen monatlich Vorauszahlungen mit der Miete. Der Vermieter muss mit dem Mieter einmal jährlich abrechnen. Dazu werden in der Nebenkostenabrechnung die tatsächlichen Kosten den Vorauszahlunen gegenübergestellt. Diese muss der Vermieter dann miteinander verrechnen.Es gibt aber auch die Nebenkostenpauschale. Bei der Pauschale sind mit der Zahlung eines monatlichen Betrags die Nebenlosten bezahlt. Es kann hier vom Vermieter nichts nachgefordert werden, auch kann der Mieter nichts zurückfordern. Eine Abrechnung gibt es bei einer vereinbarten Nebenkostenpauschale nicht. Ausgenommen von der Pauschale sind die Heizkosten. Denn diese sind immer zu einem bestimmten Teil nach Verbrauch abzurechnen.Die Nebenkostenabrechnung muss schriftlich, klar und verständlich sein. Der Abrechnungszeitraum muss genau benannt sein.
Es müssen die gesamten Kosten des
Hauses, der Verteilerschlüssel und die
Einzelabrechnungen, die sich daraus
ergeben, aufgelistet sein.
Die Anforderungen an eine
Betriebskostenabrechnung
genaue Bezeichnung des Objektes, genaue Angabe der Abrechnungsperiode, genaue Angabe des Abrechnungszeitraums Aufschlüsselung der Gesamtkosten nach Kostenarten (gemäß Anlage 3 zu § 27 Absatz II.Berechnungsverordnung), Angabe des Verteilerschlüssels, der Nebenkostenanteil jeder Mietpartei und die Gesamtkosten,die gezahlten Vorauszahlungen, die Höhe der Nachzahlung/des Guthabens.Wenn der Vermieter weitere Betriebskosten umlegen möchte, die unter „Sonstige Betriebskosten“ fallen, muss er diese extra angeben.
Einsichtsrecht des Mieters in die
Abrechnungsunterlagen
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter Einsicht in die Originalunterlagen zu gewähren. Er kann den Mieter nicht auf eingescannte Daten noch auf Unterlagen bei dem Rechnungsaussteller verweisen. AG HamburgHat ein Mieter mehrere Jahre keine schriftliche Abrechnung über die Nebenkosten vom Vermieter verlangt und stimmt er auch noch einer Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen zu, dann verliert er den Anspruch auf die Endabrechnung – und damit auch das Recht auf eventuelle Rückerstattung von zu viel gezahlten Vorauszahlungen. (Landgericht)Liegt keine nachprüfbare Abrechnung vor, darf ein Mieter die geforderte Nachzahlung verweigern (BGH).