Ein Wechsel zwischen den Befristungsgründen während des laufenden Vertrages ist nicht möglich. Bleibt der eigentlich Grund der gleiche und ändert sich nur der Sachverhalt (z. B. an Stelle des Sohnes will jetzt die Tochter des Vermieters in die Wohnung einziehen), ist das unerheblich. Der Zeitmietvertrag bleibt dann trotzdem gültig.Der Befristungsgrund muss am Ende der Mietzeit noch vorliegen. Entfällt der Befristungsgrund während der Mietzeit, hat der Mieter einen Anspruch auf Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit.
Die Verlängerung erfolgt aber nicht automatisch, sondern der
Mieter muss sein Interesse daran selbst geltend machen, §
575 Abs. 3 BGB.
Frühestens 4 Monate vor Ablauf des Zeitmietvertrages kann der Mieter vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, ob der bei Vertragsschluss angegebene Befristungsgrund noch vorliegt, § 575 Abs. 2 BGB. Der Vermieter muss dann innerhalb 1 Monat antworten. Teilt der Vermieter mit, dass der Befristungsgrund erst später eintreten wird, kann der Mieter vom Vermieter eine Verlängerung des Zeitmietvertrages um diesen Zeitraum verlangen.
Urteile zum Zeitmietvertrag:
Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Zeitmietvertrag zu entlassen, wenn sich Nachwuchs angekündigt hat und die Wohnung deshalb zu klein wird. Voraussetzung ist, dass der Mieter einen geeigneten Nachmieter anbietet (LG Oldenburg).Einigen sich der Vermieter und Mieter bei einem befristeten Mietvertrag auf eine Mieterhöhung, so führt das grundsätzlich dazu, dass der befristete Mietvertrag in einen unbefristeten umgewandelt wird (AG Tempelhof- Kreuzberg).Wird in einem Formularmietvertrag ein befristetes Mietverhältnis vereinbart, aber versäumt, die an anderer Stelle des Formulars wiedergegebenen gesetzlichen Kündigungsfristen für unbefristete Mietverhältnisse zu streichen, so kann der Mietvertrag vom Mieter vor Ablauf der Befristung ordentlich gekündigt werden. LG Kassel Denn, oft verwenden Vermieter Formularmietverträge auch für ein Mietverhältnis, das als Zeitmietvertrag abgeschlossen werden soll. Die Befristung wird eingetragen aber dabei vergessen die gesetzlichen Kündigungsfristen zu streichen. Und genau in so einem Fall gilt dann der Mietvertrag nicht mehr als Zeitmietvertrag kann mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Der BGH hat entschieden, dass eine Formularklausel, welche
einen Ausschluss des Kündigungsrechts für länger als vier
Jahre vorsieht, unwirksam ist. Im Umkehrschluss ist demnach
der Ausschluss des Kündigungsrechts für bis zu vier Jahre
zulässig.
Wird ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 564c Abs. 1, Satz 1 BGB).
Es gibt keine Vorschriften, für wie lange ein Mietvertrag geschlossen werden kann oder geschlossen werden muss.Der Befristungsgrund muss im Zeitmietvertrag angegeben werden.
Die Befristung des Mietvertrages ist nur aus folgenden
Gründen möglich:
- Der Vermieter möchte die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige des Haushalts nutzen (Eigenbedarf)- Der Vermieter plant eine so wesentliche bauliche Veränderung an der Wohnung, dass der Mieter diese nicht dulden müsste oder könnte (Umbau, Sanierung, Abriss)- Der Vermieter die Räume zur Dienstleistung vermieten will (Betriebsbedarf, Werkswohnung)
Steht im Zeitmietvertrag also nur, dass es ein
Zeitmietvertrag ist aber nicht, warum der Vertrag
befristet ist, gilt der Mietvertrag automatisch als
unbefristet.
Kündigt der Vermieter ein befristetes Mietverhältnis gegenüber dem Mieter fristlos wegen Zahlungsverzuges, so schuldet der Mieter bis zum Ablauf des Mietvertrages die bisherige Miete im Wege des Schadensersatzes. Der Vermieter ist aber gehalten, zur Minderung des Schadens Bemühungen zur Weitervermietung zu entfalten. Landgerichtes Lüneburg.Mieter und Vermieter können nur noch einen qualifizierten Zeitmietvertrag abschließen. Voraussetzung: Im Mietvertrag ist ein konkreter Befristungsgrund vom Vermieter zu nennen (z.B. Eigenbedarf oder wesentliche Instandsetzung der Mietsache). Fehlt ein konkreter Befristungsgrund, gilt das Mietverhältnis automatisch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Ablauf der zeitlichen Befristung endet der Mietvertrag. Die bisherige zeitliche Obergrenze ist auch abgeschafft worden, so dass jetzt auch Mietverträge über 8 oder 10 Jahre abgeschlossen werden können..Einigen sich der Vermieter und Mieter bei einem befristeten Mietvertrag auf eine Mieterhöhung, so führt dies grundsätzlich dazu, dass der befristete Mietvertrag in einen unbefristeten umgewandelt wird (AG Tempelhof-Kreuzberg)Wenn in einem Zeitmietvertrag auf das ordentliche Kündigungsrecht über einen Zeitraum von 4 Jahren verzichtet wird, ist der Zeitmievertrag ungültig und kann mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten gekündigt werden (BGH)
Ein Wechsel zwischen den Befristungsgründen während des laufenden Vertrages ist nicht möglich. Bleibt der eigentlich Grund der gleiche und ändert sich nur der Sachverhalt (z. B. an Stelle des Sohnes will jetzt die Tochter des Vermieters in die Wohnung einziehen), ist das unerheblich. Der Zeitmietvertrag bleibt dann trotzdem gültig.Der Befristungsgrund muss am Ende der Mietzeit noch vorliegen. Entfällt der Befristungsgrund während der Mietzeit, hat der Mieter einen Anspruch auf Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit.
Die Verlängerung erfolgt aber nicht
automatisch, sondern der Mieter muss sein
Interesse daran selbst geltend machen, § 575
Abs. 3 BGB.
Frühestens 4 Monate vor Ablauf des Zeitmietvertrages kann der Mieter vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, ob der bei Vertragsschluss angegebene Befristungsgrund noch vorliegt, § 575 Abs. 2 BGB. Der Vermieter muss dann innerhalb 1 Monat antworten. Teilt der Vermieter mit, dass der Befristungsgrund erst später eintreten wird, kann der Mieter vom Vermieter eine Verlängerung des Zeitmietvertrages um diesen Zeitraum verlangen.
Urteile zum Zeitmietvertrag:
Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Zeitmietvertrag zu entlassen, wenn sich Nachwuchs angekündigt hat und die Wohnung deshalb zu klein wird. Voraussetzung ist, dass der Mieter einen geeigneten Nachmieter anbietet (LG Oldenburg).Einigen sich der Vermieter und Mieter bei einem befristeten Mietvertrag auf eine Mieterhöhung, so führt das grundsätzlich dazu, dass der befristete Mietvertrag in einen unbefristeten umgewandelt wird (AG Tempelhof- Kreuzberg).Wird in einem Formularmietvertrag ein befristetes Mietverhältnis vereinbart, aber versäumt, die an anderer Stelle des Formulars wiedergegebenen gesetzlichen Kündigungsfristen für unbefristete Mietverhältnisse zu streichen, so kann der Mietvertrag vom Mieter vor Ablauf der Befristung ordentlich gekündigt werden. LG Kassel Denn, oft verwenden Vermieter Formularmietverträge auch für ein Mietverhältnis, das als Zeitmietvertrag abgeschlossen werden soll. Die Befristung wird eingetragen aber dabei vergessen die gesetzlichen Kündigungsfristen zu streichen. Und genau in so einem Fall gilt dann der Mietvertrag nicht mehr als Zeitmietvertrag kann mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Der BGH hat entschieden, dass eine
Formularklausel, welche einen Ausschluss des
Kündigungsrechts für länger als vier Jahre
vorsieht, unwirksam ist. Im Umkehrschluss ist
demnach der Ausschluss des
Kündigungsrechts für bis zu vier Jahre
zulässig.
Wird ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 564c Abs. 1, Satz 1 BGB).
Es gibt keine Vorschriften, für wie lange ein Mietvertrag geschlossen werden kann oder geschlossen werden muss.Der Befristungsgrund muss im Zeitmietvertrag angegeben werden.
Die Befristung des Mietvertrages ist nur aus
folgenden Gründen möglich:
- Der Vermieter möchte die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige des Haushalts nutzen (Eigenbedarf)- Der Vermieter plant eine so wesentliche bauliche Veränderung an der Wohnung, dass der Mieter diese nicht dulden müsste oder könnte (Umbau, Sanierung, Abriss)- Der Vermieter die Räume zur Dienstleistung vermieten will (Betriebsbedarf, Werkswohnung)
Steht im Zeitmietvertrag also nur, dass es ein
Zeitmietvertrag ist aber nicht, warum der
Vertrag befristet ist, gilt der Mietvertrag
automatisch als unbefristet.
Kündigt der Vermieter ein befristetes Mietverhältnis gegenüber dem Mieter fristlos wegen Zahlungsverzuges, so schuldet der Mieter bis zum Ablauf des Mietvertrages die bisherige Miete im Wege des Schadensersatzes. Der Vermieter ist aber gehalten, zur Minderung des Schadens Bemühungen zur Weitervermietung zu entfalten. Landgerichtes Lüneburg.Mieter und Vermieter können nur noch einen qualifizierten Zeitmietvertrag abschließen. Voraussetzung: Im Mietvertrag ist ein konkreter Befristungsgrund vom Vermieter zu nennen (z.B. Eigenbedarf oder wesentliche Instandsetzung der Mietsache). Fehlt ein konkreter Befristungsgrund, gilt das Mietverhältnis automatisch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Ablauf der zeitlichen Befristung endet der Mietvertrag. Die bisherige zeitliche Obergrenze ist auch abgeschafft worden, so dass jetzt auch Mietverträge über 8 oder 10 Jahre abgeschlossen werden können..Einigen sich der Vermieter und Mieter bei einem befristeten Mietvertrag auf eine Mieterhöhung, so führt dies grundsätzlich dazu, dass der befristete Mietvertrag in einen unbefristeten umgewandelt wird (AG Tempelhof-Kreuzberg)Wenn in einem Zeitmietvertrag auf das ordentliche Kündigungsrecht über einen Zeitraum von 4 Jahren verzichtet wird, ist der Zeitmievertrag ungültig und kann mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten gekündigt werden (BGH)