Der Mieter kann bei derartigen Vertragsklauseln aber davon
ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung erteilt, wenn
nicht gewichtige Gründe im Wege stehen (LG Ulm).
Das Halten einer Katze ist immer erlaubt, solange es nicht
zu Beeinträchtigungen für die Nachbarn kommt (LG
Mönchengladbach; AG Sinzig; AG Schöneberg; AG
Mannheim).
Das gilt erst recht, wenn andere Mieter im Hause schon einen
Hund oder eine Katze halten (LG Berlin).
Bis zu fünf Chinchillas sind in der Wohnung erlaubt. Sie sind
Kleintiere, sie werden in Käfigen gehalten, und es gibt keine
Geruchs- oder Lärmbelästigungen (AG Hanau).
Selbst wenn Katzen keine Kleintiere sind, darf der Mieter eine
Katze in seiner Mietwohnung halten, wenn dies aus
gesundheitlich-psychischen Gründen notwendig ist (AG
Bonn).
Elster und Leguan sind Kleintiere, deshalb im Käfig erlaubt.
Ein besonderes Problem bildet das Füttern freilebender Tiere.
Dabei handelt es sich zwar nicht um eine Tierhaltung.
Trotzdem kann dem Mieter das Füttern untersagt werden,
wenn damit eine Belästigung anderer Bewohner oder eine
Gefährdung des Gebäudes verbunden ist. Das gilt
insbesondere für das Füttern von Tauben (AG Berlin-
Schöneberg).
Ein Mieter darf auch dann Vögel in der Mietwohnung
halten, wenn ihm dies mietvertraglich untersagt wurde.
Dabei gibt es jedoch eine Einschränkung: Wer mehrere Vögel
beispielsweise in einer offen aufgestellten Voliere halten will,
der muss dafür sorgen, dass Lärmbelästigungen für die
Nachbarn unterbleiben. OLG Hamburg
Erlaubt der Mietvertrag ausdrücklich die Tierhaltung, kann
sich der Mieter ohne weiteres Hund oder Katze oder andere
Haustiere zulegen.
Die Gerichte sind überwiegend der Ansicht, dass die Haltung
von Katzen nicht der Genehmigung des Vermieters bedarf. Es
wird angenommen, dass es durch eine Katze nur zu
geringfügigen Belästigungen der Nachbarn kommen kann.
Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Regelung, die
besagt, ob eine Katze ein Kleintier ist oder eben doch wie ein
Hund zu behandeln ist.
Katzen- Haltung kann nur in begründeten Fällen verboten
werden.
Andere Urteile zur Haltung von Katzen in einer
Mietwohnung, die auf Einzelfälle wichtig sein können.
Steht im Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde oder
Katzen halten darf, dann gilt das auch. Das Grundrecht
des Mieters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird
nicht verletzt (BVerfG).
Enthält der Mietvertrag ein Verbot jeglicher Tierhaltung, ist
das unwirksam, weil dann auch Wellensittiche oder
Goldhamster verboten wären. Das geht nicht. Derartige
Kleintiere darf der Mieter immer halten (BGH).
Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der
Zustimmung des Vermieters bedarf, ist der in der
Entscheidung frei, ob er Hunde- oder Katzen erlaubt (OLG
Hamm).
Zumindest solange Katzen im Mietvertrag nicht
ausdrücklich verboten ist, darf der Mieter eine Katze
halten (LG Braunschweig).
Die Haltung einer Katze in der Mietwohnung kann vom Vermieter nicht
grundsätzlich verboten werden.
Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass von dieser Tierart keine Belästigung
ausginge und man die Haltung dulden müsse. Aber auch die Wohnungsgröße ist
entscheidend: Ein bis zwei Katzen sind in der Regel zumutbar.
Die Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, wonach sich das Mitglied
verpflichtet, keine Katzen und Hunde zu halten, ist unwirksam, denn das Halten von
Hunden und/oder Katzen in Mietwohnungen ist auch in städtischen Gebieten dem
vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen.
Der Vermieter kann nur dann vom Mieter die Entfernung von nicht genehmigten,
aber schon über fünf Jahre gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder
Mitmieter durch die Tierhaltung in unzumutbarer Weise belästigt werden oder die
öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät.
2021
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