Mietminderung wegen Hundegebell

Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde rechtfertigt eine Mietminderung. Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann widerrufen werden, wenn der Hund andere Mieter belästigt. Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist jedoch nicht zu vermeiden und muss hingenommen werden. Bei besonders schlimmen Bellern, die auch mitten in der Nacht das halbe Haus wecken, kann die Miete bis zu 30 Prozent gekürzt werden. Das Recht auf eine angemessene Mietminderung. In der Regel liegt die angemessene Höhe einer Mietminderung bei Ruhestörung bei 5-10 %. Das gilt auch für Hundegebell.

Die Höhe der Mietminderung bei Hundegebell richtet sich natürlich auch

danach, wie sehr der Mieter in seinem normalen Alltagsleben

beeinträchtigt ist.

Letztlich müsste hier ein Gericht entscheiden. Sicherheitshalber sollte aber erst einmal nicht mehr als 10 Prozent gemindert werden. Der Mieter sollte abwarten, wie der Vermieter auf diese Mietminderung reagiert. Kommt keine Reaktion kann über eine weitere Minderung nachgedacht werden. Fühlt sich ein benachbarter Mieter von dem allzu starken Hundegebell gestört, kann dieser berechtigt sein, seine Miete angemessen zu mindern. In diesem Fall wiederum ist der Vermieter berechtigt, die geminderten Mieteinnahmen dem “störenden” Hundehalter als Schadensersatz in Rechnung zu stellen. Verbot der Hundehaltung

Einem Hundehalter kann nicht durch Urteil aufgefordert werden, seinen

Hund nur zu ganz bestimmten Zeiten bellen zu lassen.

Das würde einem völligen Hundeverbot gleichkommen. Gerade auf kurzes Bellen hat ein Hundehalter kaum Einfluss. Gelegentliches Bellen ist kein Grund eine Haltungsgenehmigung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen eines Hundes bei Besuch, das längere Anbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf genommen worden sind.

Hundegebell und Mietminderung

Ruhezeiten für bellende Hunde Schadensersatz für Hundegebell in der Nachbarschaft Wenn die Mieter wegen Hundegebells vom Nachbargrundstück die Miete mindern, kann der Vermieter vom Hundehalter Schadensersatz verlangen. Der Nachbar ist nur dann verpflichtet Hundegebell hinzunehmen, wenn der Hund ab und zu laut ist. Dauerbellen ist dagegen nicht erlaubt. Deshalb müssen Hundehalter insbesondere in der Nachtzeit (21 bis 7 Uhr), zur Mittagszeit und an Sonn- und Feiertagen für Ruhe sorgen. Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Bellen täglich oder länger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten.
Der Mieter muss die Störung und die Unzumutbarkeit nachweisen können. Gerade bei Lärmstörungen ist dazu erforderlich, dass (wenn nötig über mehrere Wochen hinweg) ein sog. Lärmprotokoll angefertigt wird, in dem Beginn, Ende und Art der Geräusche festgehalten werden. Der Vermieter muss den Hundehalter, dessen Hund den Lärm verursacht, auffordern, für Ruhe zu sorgen. Erst, wenn der Vermieter keine Abhilfe schaffen kann, dann kann der Mieter, die Miete mindern. Deswegen sollte der Mieter dem Vermieter eine Frist setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist, ist die Mietminderung möglich. Bei ständigem, lautem Bellen eines Hundes und das während der Mittags- und Nachtruhe ist eine Frist von 3 bis 4 Tagen ausreichend.

In ländlichen Gebieten dürfen Hunde in den Ruhezeiten (22-7 und

13-15 Uhr) die Nachbarn durch Hundegebell nicht belästigen.

Mietminderung wegen Hundegebell
Abnahmeprotokoll Abrechnungsfrist Nebenkosten Abnutzung gewöhnlicher Gebrauch Auszug vor Mietende Abstandszahlung Küche Ablesetermin Heizung Besichtigungsrecht Vermieter Besuchsrecht Mieter Betriebskosten Bleigehalt im Wasser duschen nachts Definition besenrein Dübellöcher entfernen Definition Warmmiete Erhöhung der Vorauszahlungen Erhöhung Grundsteuer Erlaubnis Untervermietung Feuchtigkeit Wohnung fristlose Kündigung grillen auf dem Balkon Gewerberaum Renovierung gemeinsamer Mietvertrag Hausmeisterkosten Instandhaltung Vermieter Kündigung Eigenbedarf Katzenhaltung Mietvertrag Kündigung Zeitmietvertrag Kündigung Staffelmietvertrag Kündigungsverzicht Mietvertrag Laminatboden Zustimmung Lebenspartner im Mietvertrag Lärmbelästigung Nachbarn Mängel Mietwohnung Mietzahlung Abbuchung Mietminderung Schimmel Mietminderung Badewanne Mietminderung Balkon Mietminderung Heizung Mietminderung Wohnung Mietminderung Graffiti Mietbürgschaft Maklerkosten Modernisierung Wohnung Müllgebühren Mietminderung Toilette Mietminderung Hundegebell Mieterhöhung Vergleichswohnungen Mietminderung wegen Terrasse Mietvertrag Hausordnung Mietvertrag Parkplatz Mietminderung Fogging Nebenkosten Wohnfläche Nebenkostenabrechnung Nebenkosten Dachrinne Nachmieterklausel Nebenkosten Gartenpflege Parkettboden Schadensersatz Recht auf Antenne Ruhestörung durch Kinderlärm Reparatur Einbauküche Rückzahlung Nebenkosten Renovierungsklauseln Rückzahlung Mietkaution Schneefegen Hausordnung Schadensersatz Raucher Stromkosten Vermieter Treppenhausreinigung undichte Fenster Ungezieferbekämpfung Verschleiß Teppichboden Wohnfläche im Mietvertrag wie viele Haustürschlüssel
Rechtsanwälte Büro Recht Gesetze Urteile Bild AMK Logo
RECHTSPORTAL
Recht Ratgeber
Logo Recht
19,90 11,40 €
NEU
USB Stick kostenlos
Online verfügbar
erhältlich
als Download auf CD auf USB Stick
Bewertung amk
nutzbar auch mit dem Smartphone
zum Sonderpreis
noch bis:
Ratgeber Mietrecht Handy Mietrecht

Mietminderung wegen Hundegebell

Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde rechtfertigt eine Mietminderung. Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann widerrufen werden, wenn der Hund andere Mieter belästigt. Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist jedoch nicht zu vermeiden und muss hingenommen werden. Bei besonders schlimmen Bellern, die auch mitten in der Nacht das halbe Haus wecken, kann die Miete bis zu 30 Prozent gekürzt werden. Das Recht auf eine angemessene Mietminderung. In der Regel liegt die angemessene Höhe einer Mietminderung bei Ruhestörung bei 5-10 %. Das gilt auch für Hundegebell.

Die Höhe der Mietminderung bei Hundegebell

richtet sich natürlich auch danach, wie sehr der

Mieter in seinem normalen Alltagsleben

beeinträchtigt ist.

Letztlich müsste hier ein Gericht entscheiden. Sicherheitshalber sollte aber erst einmal nicht mehr als 10 Prozent gemindert werden. Der Mieter sollte abwarten, wie der Vermieter auf diese Mietminderung reagiert. Kommt keine Reaktion kann über eine weitere Minderung nachgedacht werden. Fühlt sich ein benachbarter Mieter von dem allzu starken Hundegebell gestört, kann dieser berechtigt sein, seine Miete angemessen zu mindern. In diesem Fall wiederum ist der Vermieter berechtigt, die geminderten Mieteinnahmen dem “störenden” Hundehalter als Schadensersatz in Rechnung zu stellen. Verbot der Hundehaltung

Einem Hundehalter kann nicht durch Urteil

aufgefordert werden, seinen Hund nur zu ganz

bestimmten Zeiten bellen zu lassen.

Das würde einem völligen Hundeverbot gleichkommen. Gerade auf kurzes Bellen hat ein Hundehalter kaum Einfluss. Gelegentliches Bellen ist kein Grund eine Haltungsgenehmigung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen eines Hundes bei Besuch, das längere Anbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf genommen worden sind.

Hundegebell und Mietminderung

Ruhezeiten für bellende Hunde Schadensersatz für Hundegebell in der Nachbarschaft Wenn die Mieter wegen Hundegebells vom Nachbargrundstück die Miete mindern, kann der Vermieter vom Hundehalter Schadensersatz verlangen. Der Nachbar ist nur dann verpflichtet Hundegebell hinzunehmen, wenn der Hund ab und zu laut ist. Dauerbellen ist dagegen nicht erlaubt. Deshalb müssen Hundehalter insbesondere in der Nachtzeit (21 bis 7 Uhr), zur Mittagszeit und an Sonn- und Feiertagen für Ruhe sorgen. Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Bellen täglich oder länger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten.
Der Mieter muss die Störung und die Unzumutbarkeit nachweisen können. Gerade bei Lärmstörungen ist dazu erforderlich, dass (wenn nötig über mehrere Wochen hinweg) ein sog. Lärmprotokoll angefertigt wird, in dem Beginn, Ende und Art der Geräusche festgehalten werden. Der Vermieter muss den Hundehalter, dessen Hund den Lärm verursacht, auffordern, für Ruhe zu sorgen. Erst, wenn der Vermieter keine Abhilfe schaffen kann, dann kann der Mieter, die Miete mindern. Deswegen sollte der Mieter dem Vermieter eine Frist setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist, ist die Mietminderung möglich. Bei ständigem, lautem Bellen eines Hundes und das während der Mittags- und Nachtruhe ist eine Frist von 3 bis 4 Tagen ausreichend.

In ländlichen Gebieten dürfen Hunde in den

Ruhezeiten (22-7 und 13-15 Uhr) die Nachbarn

durch Hundegebell nicht belästigen.

Mietminderung wegen Hundegebell  neue Gesetze Bild oben AMK Logo Gesetze Bücher
19,90 11,40 €
NEU
USB Stick kostenlos
Online verfügbar
erhältlich
als Download auf CD auf USB Stick
nutzbar auch mit dem Smartphone
zum Sonderpreis
noch bis:
Ratgeber Mietrecht Handy Mietrecht