Der Mieter hat ein berechtigtes Interesse an
der Untervermietung, wenn er hierfür
nachvollziehbare wirtschaftliche oder
persönliche Gründe nennen kann, zum
Beispiel, wenn er einen Lebenspartner
aufnehmen will oder sich die Notwendigkeit der
Untervermietung aus finanziellen Gründen
ergibt (BGH ).
Will der Mieter die Zustimmung des
Vermieters einholen, muss er einen
konkreten Mieter namentlich benennen (KG
Berlin).
Der Vermieter darf die Erlaubnis nur
ausnahmsweise verweigern. Gründe können
sein: Überbelegung der Wohnung oder wenn
die Person des Untermieters für den Vermieter
unzumutbar wäre. Die Erlaubnis darf nicht von
Auflagen oder Befristungen abhängig gemacht
werden (LG Hamburg).
Will der Mieter seine Wohnung komplett
untervermieten, geht das nur mit Erlaubnis des
Vermieters. Der kann ohne weiteres die
Zustimmung verweigern. Das gilt auch dann,
wenn der Mieter ausziehen will und Sohn oder
Tochter in der Wohnung bleiben oder hier
einziehen sollen (OLG Frankfurt).
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur
Untervermietung, hat der Mieter ein
Sonderkündigungsrecht und kann unabhängig
von gesetzlichen Kündigungsfristen bzw.
Zeitmietverträgen mit einer Frist von drei
Monaten kündigen (LG Landshut).
Der Mieter darf zwar für längere Zeit Besuch
empfangen.
Eine Besuchsdauer von drei Monaten
überschreitet aber auf jeden Fall die zulässige
Besuchsdauer (AG Frankfurt/m).
Auch ein Mieter, der sich nur selten an seinem
Wohnort aufhält, darf nahe Angehörige in die
Mietwohnung aufnehmen. Er muss aber
weiterhin seine Obhutspflicht erfüllen (LG
Hamburg).
Verweigert ein Vermieter auf Anfrage des
Mieters die Erlaubnis zur Untervermietung,
kann der Mieter mit einer Frist von drei
Monaten kündigen. Das gilt insbesondere für
Zeitmietverträge.
Denn für unbefristete Mietverhältnisse gilt eh
eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Nach
dem Urteil ist es auch als Verweigerung der
Erlaubnis anzusehen, wenn der Vermieter dem
Mieter keine eindeutige Antwort gibt oder zur
Erteilung der Erlaubnis nur unter Auflagen und
Bedingungen bereit ist (AG Albstadt ).
Verweigert der Vermieter grundlos die
Erlaubnis zur Untervermietung einer 65
Quadratmeter großen Normalwohnung an
ein ausländisches Ehepaar mit Kind, ist der
Mieter zur Kündigung berechtigt (LG
Hamburg).
Voraussetzung dafür, dass der Vermieter die
Untervermietung erlaubt, ist in der Regel, dass
der Hauptmieter nur einen Teil der Wohnung
untervermietet und selber auch in der
Wohnung bleibt. Es reicht aber auch, wenn der
Hauptmieter in einem wohnt und das Zimmer
nur gelegentlich nutzt, zum Beispiel im Urlaub
(BGH). Der Mieter muss in der Wohnung nicht
mehr seinen Lebensmittelpunkt haben (BGH).
Unzulässige Untervermietung an
„Medizintouristen“ – AG München
Ein Mieter hatte neben seiner eigentlichen
Wohnung noch eine weitere Wohnung
gemietet. In dieser hielten sich dann immer
wieder verschiedene Personen auf. Wie sich
herausstellte, handelte es sich dabei um
Medizintouristen aus arabischen Ländern.
Diese hielten sich immer nur kurz in der Stadt
auf, um sich ärztlich behandeln zu lassen. Der
Vermieter kündigte daraufhin dem Mieter
seinen Mietvertrag fristlos. Das Gericht gab ihm
recht. Der Vermieter muss bei dieser
Nutzungsart mit einer erhöhten Abnutzung
rechnen und können Probleme mit Nachbarn
auftreten. Außerdem handele es sich um eine
unerlaubte Untervermietung.
Gibt ein Mieter seine Wohnung auf und zieht
ins Ausland, dann darf er die Wohnung nicht
einfach weitergeben und Familienmitgliedern
zum Wohnen überlassen (LG Frankfurt/Main).
Auch, wenn die Familie die Miete zahlt oder
der Mieter selbst die Miete weiterzahlt, ist das
nicht erlaubt und geht nur mit Zustimmung des
Vermieters.
Dem Mieter steht ein
Sonderkündigungsrecht zu, wenn der
Vermieter ihm die Untervermietung
verweigert.
Dabei muss der Mieter grundsätzlich mitteilen,
an wen er untervermieten will. Verweigert der
Vermieter jedoch generell von vorneherein
seine Erlaubnis, kann der Mieter kündigen,
ohne eine konkrete Person zu benennen (LG
Köln).
Will der Mieter einen Teil seiner Wohnung
untervermieten, muss er den Vermieter um
Erlaubnis fragen.
Das gilt auch für die Aufnahme von
Geschwistern in der Wohnung.
Der Vermieter muss zustimmen, wenn nach
Abschluss des Mietvertrages ein
berechtigtes Interesse des Mieters entsteht
(BayObLG).
Ein Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass
sein Vermieter einer Untervermietung der
gesamten Wohnung an Dritte zustimmt. Das
gilt auch, wenn die Untervermieter
Lebenspartner oder Familienangehörige sein
sollten. Der Vermieter kann fristlos kündigen,
wenn Mieter ohne Zustimmung untervermieten.
Amtsgericht Berlin
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Mietrecht