Der Mieter darf während seiner
Abwesenheit die Heizung herunterdrehen,
er muss nachts nicht durchheizen, er ist
nicht verpflichtet, durch übermäßiges
Heizen einen Baumangel auszugleichen
(LG Braunschweig).
Vom Mieter nicht zu verantwortender
erheblicher Schimmelpilzbefall und die
Durchfeuchtung wesentlicher Wohnräume
berechtigen zur fristlosen Kündigung wegen
Gesundheitsgefährdung (AG Köln)
Feuchte Wände und Schimmelflecken sind
immer Mängel der Mietsache, sie
beeinträchtigen das Wohlbefinden des
Mieters und sind gesundheitsschädlich (OLG
Zelle).
Drohen Feuchtigkeitsschäden durch zu
geringes Heizen und Lüften und ist der Mieter
für den Mangel verantwortlich, scheiden
Mietminderungen aus. Für eine
ordnungsgemäße Belüftung reicht es aus,
dass morgens zweimal und abends einmal
quergelüftet wird (OLG Frankfurt).
Für eine ordnungsgemäße Belüftung
reicht es aus, dass morgens zweimal und
abends einmal quergelüftet wird (OLG
Frankfurt).
Die Bildung von Schimmel und
Feuchtigkeit stellt dann einen zur
Mietminderung berechtigenden Mangel
dar, wenn der Mieter sie nicht zu
verantworten hat (LG Lüneburg).
Mietrechtlich ist Schimmel in der
Wohnung ein Mangel und kann zur
Minderung der Miete oder auch zur
Kündigung des Mietverhältnisses
berechtigen.
Die Gerichte bewerten Schimmelpilz als
einen "erheblichen Mangel", der zur
Minderung
berechtigt
und gehen
bei
großflächigem Schimmelbefall zumeist von
einer erheblichen Gesundheitsgefährdung
aus, die Mieter neben der Mietminderung
auch zur fristlosen Kündigung berechtigt ( AG
Neukölln).
Allein die Möglichkeit, dass sich auf
Grund einer Schimmelpilzbildung Sporen
in der Raumluft befinden, stellt noch keine
konkrete Gesundheitsgefährdung dar und
reicht zur außerordentlichen fristlosen
Kündigung nicht aus.
Voraussetzung für eine fristlose Kündigung
nach § 569 Abs. 1 BGB ist eine erhebliche
Gefährdung der Gesundheit. Die Mieter
müssen darlegen und beweisen, dass
festgestellte Schimmelpilze tatsächlich
toxinbildend sind und dass sich toxische
Stoffe in der Atemluft befinden. Ein einfaches
ärztliches Attest, das ohne
Laboruntersuchung erstellt ist, reicht nicht
aus (KG).
Ist umstritten, ob Baumängel oder falsches
Mieterverhalten Ursache für
Feuchtigkeitsschäden sind, muss der
Vermieter beweisen, dass die Ursache aus
dem Mieterbereich kommt (BGH). Der
Vermieter muss dem Mieter also
nachweisen, dass er für den Schimmel
verantwortlich ist. Zum Beispiel durch
falsches Lüften.
Ein Baumangel kann auch darin liegen, dass
nachträglich ein Isolierglasfenster in die
Mietwohnung eingebaut wird, und dann die
Außenwände die schlechteste
Außenisolierung aufweisen (LG Berlin).
Erfordert der Einbau neuer
Isolierglasfenster eine Änderung des
Lüftungsverhalten, dann muss der
Vermieter den Mieter darauf hinweisen und
aufklären, dass der Mieter jetzt anderes
lüften muss. (LG Gießen).
Durch eine mangelhafte Information des
Mieters hat der Vermieter zumindest ein
Mitverschulden von 50 % an der
Schimmelbildung, wenn er den Mieter nicht
zur Änderung seines Lüftungsverhaltens nach
Einbau neuer Fenster aufgefordert hat (LG
Berlin).
bis
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