Mietminderung wegen Schimmel

Feuchte Wände und Schimmel sind Mängel, sie beeinträchtigen das Wohlbefinden des Mieters und sind gesundheitsschädlich. Die Bildung von Schimmel und Feuchtigkeit stellt dann einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel dar, wenn der Mieter sie nicht zu verantworten hat. Vom Mieter nicht zu verantwortender erheblicher Schimmelpilzbefall und die Durchfeuchtung wesentlicher Wohnräume berechtigen zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung (AG Köln) . Drohen Feuchtigkeitsschäden durch zu geringes Heizen und Lüften und ist der Mieter für den Mangel verantwortlich, scheiden Mietminderungen aus. Mietrechtlich ist Schimmel in der Wohnung ein Mangel und kann zur Minderung der Miete oder auch zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.

Mietminderung wegen Schimmel

Ist umstritten, ob Baumängel oder falsches Mieterverhalten Ursache für Feuchtigkeitsschäden sind, muss der Vermieter beweisen, dass die Ursache aus dem Mieterbereich kommt. Der Vermieter muss dem Mieter also nachweisen, dass er für den Schimmel verantwortlich ist. Zum Beispiel durch falsches Lüften.

Schimmel durch isolierte Fenster

Ein Baumangel kann auch darin liegen, dass nachträglich ein Isolierglasfenster in die Mietwohnung eingebaut wird, und dann die Außenwände eine schlechte Außenisolierung haben. Erfordert der Einbau neuer Isolierglasfenster eine Änderung des Lüftungsverhalten, dann muss der Vermieter den Mieter darauf hinweisen, dass der Mieter jetzt anders lüften muss. Tut er das nicht, hat der Vermieter zumindest ein Mitverschulden von 50 % an der Schimmelbildung, wenn er den Mieter nicht zur Änderung seines Lüftungsverhaltens nach Einbau neuer Fenster aufgefordert hat. Richtiges Lüften Für eine ordnungsgemäße Belüftung reicht es aus, dass morgens zweimal und abends einmal quergelüftet wird. Der Mieter darf während seiner Abwesenheit die Heizung herunterdrehen, er muss nachts nicht durchheizen, er ist nicht verpflichtet, durch übermäßiges Heizen einen Baumangel auszugleichen.
Aber nur die Möglichkeit, dass sich auf Grund einer Schimmelpilzbildung Sporen in der Raumluft befinden, stellt noch keine konkrete Gesundheitsgefährdung dar und reicht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht aus. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 1 BGB ist eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit. Die Mieter müssen darlegen und beweisen, dass festgestellte Schimmelpilze tatsächlich toxinbildend sind und sich toxische Stoffe in der Atemluft befinden. Ein einfaches ärztliches Attest, das ohne Laboruntersuchung erstellt ist, reicht nicht aus.
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Feuchte Wände und Schimmel sind Mängel, sie beeinträchtigen das Wohlbefinden des Mieters und sind gesundheitsschädlich. Die Bildung von Schimmel und Feuchtigkeit stellt dann einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel dar, wenn der Mieter sie nicht zu verantworten hat. Vom Mieter nicht zu verantwortender erheblicher Schimmelpilzbefall und die Durchfeuchtung wesentlicher Wohnräume berechtigen zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung (AG Köln) . Drohen Feuchtigkeitsschäden durch zu geringes Heizen und Lüften und ist der Mieter für den Mangel verantwortlich, scheiden Mietminderungen aus. Mietrechtlich ist Schimmel in der Wohnung ein Mangel und kann zur Minderung der Miete oder auch zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.

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Ist umstritten, ob Baumängel oder falsches Mieterverhalten Ursache für Feuchtigkeitsschäden sind, muss der Vermieter beweisen, dass die Ursache aus dem Mieterbereich kommt. Der Vermieter muss dem Mieter also nachweisen, dass er für den Schimmel verantwortlich ist. Zum Beispiel durch falsches Lüften.

Schimmel durch isolierte Fenster

Ein Baumangel kann auch darin liegen, dass nachträglich ein Isolierglasfenster in die Mietwohnung eingebaut wird, und dann die Außenwände eine schlechte Außenisolierung haben. Erfordert der Einbau neuer Isolierglasfenster eine Änderung des Lüftungsverhalten, dann muss der Vermieter den Mieter darauf hinweisen, dass der Mieter jetzt anders lüften muss. Tut er das nicht, hat der Vermieter zumindest ein Mitverschulden von 50 % an der Schimmelbildung, wenn er den Mieter nicht zur Änderung seines Lüftungsverhaltens nach Einbau neuer Fenster aufgefordert hat. Richtiges Lüften Für eine ordnungsgemäße Belüftung reicht es aus, dass morgens zweimal und abends einmal quergelüftet wird. Der Mieter darf während seiner Abwesenheit die Heizung herunterdrehen, er muss nachts nicht durchheizen, er ist nicht verpflichtet, durch übermäßiges Heizen einen Baumangel auszugleichen.
Aber nur die Möglichkeit, dass sich auf Grund einer Schimmelpilzbildung Sporen in der Raumluft befinden, stellt noch keine konkrete Gesundheitsgefährdung dar und reicht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht aus. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 1 BGB ist eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit. Die Mieter müssen darlegen und beweisen, dass festgestellte Schimmelpilze tatsächlich toxinbildend sind und sich toxische Stoffe in der Atemluft befinden. Ein einfaches ärztliches Attest, das ohne Laboruntersuchung erstellt ist, reicht nicht aus.
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