Sobald Kenntnis von z.B. einem berufsbedingten Umzug erlangt ist, kann bis spätestens zum 3. Werktag des nachfolgenden Monats die Kündigung erklärt werden (gesetzliche Regelung), sofern nicht im Mietvertrag andere Fristen oder Termine vorgesehen sind. Der Vermieter muss jeden Nachmieter akzeptieren, der zumutbar ist. Wenn der Nachmieter also solvent (liquide) ist und dem Vermieter der Abschluss eines Mietvertrages mit dem Nachmieter zugemutet werden kann, muss er den Nachmieter akzeptieren. Eine Zurückweisung ist nur aus sachlichen Gründen möglich.
Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass in einem Wohnraummietvertrag ein formularmäßiger Kündigungsverzicht, auch wenn er von beiden Parteien des Mietverhältnisses erklärt wird, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam ist, wenn die Dauer des Verzichts auf das Kündigungsrecht mehr als vier Jahre beträgt. Der Mietvertrag ist aber für den Mieter vor Ablauf einer vereinbarten Dauer kündbar, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund für die Beendigung vorliegt (Vergrößerung der Familie oder Verkleinerung der Familie, Einzug in ein Pflegeheim etc.).Von der Rechtsprechung als wichtiger Grund anerkannt ist dabei auch ein beruflich bedingter Ortswechsel.

Allerdings muss in diesen Fällen der Mieter einen Nachmieter stellen.

Die Kündigung ist in derartigen Fällen frühestens zum ersten möglichen Termin nach Kenntnis der Umstände möglich, welche die Kündigung erforderlich machen.
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