Sobald Kenntnis von z.B. einem
berufsbedingten Umzug erlangt ist, kann bis
spätestens zum 3. Werktag des nachfolgenden
Monats die Kündigung erklärt werden
(gesetzliche Regelung), sofern nicht im
Mietvertrag andere Fristen oder Termine
vorgesehen sind.
Der Vermieter muss jeden Nachmieter
akzeptieren, der zumutbar ist.
Wenn der Nachmieter also solvent (liquide) ist
und dem Vermieter der Abschluss eines
Mietvertrages mit dem Nachmieter zugemutet
werden kann, muss er den Nachmieter
akzeptieren. Eine Zurückweisung ist nur aus
sachlichen Gründen möglich.
Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
entschieden, dass in einem Wohnraummietvertrag
ein formularmäßiger Kündigungsverzicht, auch
wenn er von beiden Parteien des
Mietverhältnisses erklärt wird, wegen
unangemessener Benachteiligung des Mieters in
der Regel unwirksam ist, wenn die Dauer des
Verzichts auf das Kündigungsrecht mehr als vier
Jahre beträgt.
Der Mietvertrag ist aber für den Mieter vor Ablauf
einer vereinbarten Dauer kündbar, wenn in seiner
Person ein wichtiger Grund für die Beendigung
vorliegt (Vergrößerung der Familie oder
Verkleinerung der Familie, Einzug in ein
Pflegeheim etc.).Von der Rechtsprechung als
wichtiger Grund anerkannt ist dabei auch ein
beruflich bedingter Ortswechsel.
Allerdings muss in diesen Fällen der Mieter
einen Nachmieter stellen.
Die Kündigung ist in derartigen Fällen frühestens
zum ersten möglichen Termin nach Kenntnis der
Umstände möglich, welche die Kündigung
erforderlich machen.
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