Der Vermieter ist berechtigt, die rückwirkend erhöhte Grundsteuer auf den Mieter umzulegen, ohne dass der Rückwirkungszeitraum begrenzt ist, wenn das rechtmäßig ist und sie in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt wird, die für den Zeitraum erstellt wird, in dem der die Rückwirkung beinhaltende Grundsteuerbescheid ergangen ist. Eine nachträgliche Betriebskostenforderung, weil versehentlich Posten vergessen wurden, ist ausgeschlossen, wenn über den Abrechnungszeitraum bereits abgerechnet wurde und die Abrechnungsperiode mehr als ein Jahr zurückliegt.

Grundsteuer nur ein Jahr rückwirkend abrechenbar

Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, für unvorhersehbaren Nachbelastungen selbst aufzukommen und kann deswegen die bereits erteilte Abrechnung einen Nachschlag für die spätere Grundsteuererhöhung verlangen. ABER: Auch wenn laut Mietvertrag die Nebenkosten vom Mieter zu tragen sind, darf ein Vermieter, der für zwei Jahre rückwirkend eine höhere Grundsteuer zu zahlen hat, diese nur fürs letzte Kalenderjahr berechnen. Kommt vom Finanzamt rückwirkend ein Grundsteuerfestsetzungsbescheid, fängt erst zu diesem Zeitpunkt die Verjährung an. Deswegen ist auch für zurückliegende Abrechnungsperioden eine Nachforderung möglich. Ein Vermieter kann auch die rückwirkend erhöhte Grundsteuer auf den Mieter umlegen, ohne dass der Rückwirkungszeitraum begrenzt ist, wenn die rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer rechtmäßig ist.

Ein Vermieter muss diese Kosten nicht zahlen, nur weil das FA die

Steuer erst rückwirkend erhöht.

Rückwirkende Erhöhung Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken. Sie wird von den Gemeinden und Städten erhoben; sie gehört zu den Gemeindesteuern. Die Grundsteuer kann an die Mieter weitergegeben werden und stellt einen Teil der Nebenkosten dar. Die Grundsteuer für gewerblich genutzte Flächen kann höher sein.

Das darf aber nicht zu einer Mehrbelastung der Mieter führen.

Die Grundsteuern sind nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig, wenn das im Mietvertrag vereinbart wurde. Steht dort allerdings nur "Hausgebühren" oder "städtische Gebühren", so sind die Grundsteuern nicht zu zahlen. Weil für Gewerberaum die Grundsteuer höher als für Wohnraum ist, muss bei gemischt genutzten Gebäuden der Anteil, der auf die Gewerbeeinheiten entfällt, von der Grundsteuer für die Wohneinheiten getrennt werden.
Ob und inwieweit Grundsteuern in der Nebenkostenabrechnung für vergangene Jahre nachträglich geltend gemacht werden können, ist in der Rechtsprechung umstritten. Nur wenn der Vermieter seine vorangehenden Nebenkostenabrechnungen unter den konkreten Vorbehalt der Grundsteuernachforderung gestellt hat, kann er seinen Anspruch nach allgemeiner Ansicht durchsetzen. Auslegung einer Klausel in einem Gewerbemietvertrag zur Umlage der Grundsteuer Es sind nur in künftig fällig werdende Grundsteuererhöhungen auf der Basis des Messbetrags für bebaute Grundstücke auf den Mieter umlegbar.
Abnahmeprotokoll Abrechnungsfrist Nebenkosten Abnutzung gewöhnlicher Gebrauch Auszug vor Mietende Abstandszahlung Küche Ablesetermin Heizung Besichtigungsrecht Vermieter Besuchsrecht Mieter Betriebskosten Bleigehalt im Wasser duschen nachts Definition besenrein Dübellöcher entfernen Definition Warmmiete Erhöhung der Vorauszahlungen Erhöhung Grundsteuer Erlaubnis Untervermietung Feuchtigkeit Wohnung fristlose Kündigung grillen auf dem Balkon Gewerberaum Renovierung gemeinsamer Mietvertrag Hausmeisterkosten Instandhaltung Vermieter Kündigung Eigenbedarf Katzenhaltung Mietvertrag Kündigung Zeitmietvertrag Kündigung Staffelmietvertrag Kündigungsverzicht Mietvertrag Laminatboden Zustimmung Lebenspartner im Mietvertrag Lärmbelästigung Nachbarn Mängel Mietwohnung Mietzahlung Abbuchung Mietminderung Schimmel Mietminderung Badewanne Mietminderung Balkon Mietminderung Heizung Mietminderung Wohnung Mietminderung Graffiti Mietbürgschaft Maklerkosten Modernisierung Wohnung Müllgebühren Mietminderung Toilette Mietminderung Hundegebell Mieterhöhung Vergleichswohnungen Mietminderung wegen Terrasse Mietvertrag Hausordnung Mietvertrag Parkplatz Mietminderung Fogging Nebenkosten Wohnfläche Nebenkostenabrechnung Nebenkosten Dachrinne Nachmieterklausel Nebenkosten Gartenpflege Parkettboden Schadensersatz Recht auf Antenne Ruhestörung durch Kinderlärm Reparatur Einbauküche Rückzahlung Nebenkosten Renovierungsklauseln Rückzahlung Mietkaution Schneefegen Hausordnung Schadensersatz Raucher Stromkosten Vermieter Treppenhausreinigung undichte Fenster Ungezieferbekämpfung Verschleiß Teppichboden Wohnfläche im Mietvertrag wie viele Haustürschlüssel
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Der Vermieter ist berechtigt, die rückwirkend erhöhte Grundsteuer auf den Mieter umzulegen, ohne dass der Rückwirkungszeitraum begrenzt ist, wenn das rechtmäßig ist und sie in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt wird, die für den Zeitraum erstellt wird, in dem der die Rückwirkung beinhaltende Grundsteuerbescheid ergangen ist. Eine nachträgliche Betriebskostenforderung, weil versehentlich Posten vergessen wurden, ist ausgeschlossen, wenn über den Abrechnungszeitraum bereits abgerechnet wurde und die Abrechnungsperiode mehr als ein Jahr zurückliegt.

Grundsteuer nur ein Jahr rückwirkend

abrechenbar

Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, für unvorhersehbaren Nachbelastungen selbst aufzukommen und kann deswegen die bereits erteilte Abrechnung einen Nachschlag für die spätere Grundsteuererhöhung verlangen. ABER: Auch wenn laut Mietvertrag die Nebenkosten vom Mieter zu tragen sind, darf ein Vermieter, der für zwei Jahre rückwirkend eine höhere Grundsteuer zu zahlen hat, diese nur fürs letzte Kalenderjahr berechnen. Kommt vom Finanzamt rückwirkend ein Grundsteuerfestsetzungsbescheid, fängt erst zu diesem Zeitpunkt die Verjährung an. Deswegen ist auch für zurückliegende Abrechnungsperioden eine Nachforderung möglich. Ein Vermieter kann auch die rückwirkend erhöhte Grundsteuer auf den Mieter umlegen, ohne dass der Rückwirkungszeitraum begrenzt ist, wenn die rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer rechtmäßig ist.

Ein Vermieter muss diese Kosten nicht zahlen,

nur weil das FA die Steuer erst rückwirkend

erhöht.

Rückwirkende Erhöhung Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken. Sie wird von den Gemeinden und Städten erhoben; sie gehört zu den Gemeindesteuern. Die Grundsteuer kann an die Mieter weitergegeben werden und stellt einen Teil der Nebenkosten dar. Die Grundsteuer für gewerblich genutzte Flächen kann höher sein.

Das darf aber nicht zu einer Mehrbelastung der

Mieter führen.

Die Grundsteuern sind nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig, wenn das im Mietvertrag vereinbart wurde. Steht dort allerdings nur "Hausgebühren" oder "städtische Gebühren", so sind die Grundsteuern nicht zu zahlen. Weil für Gewerberaum die Grundsteuer höher als für Wohnraum ist, muss bei gemischt genutzten Gebäuden der Anteil, der auf die Gewerbeeinheiten entfällt, von der Grundsteuer für die Wohneinheiten getrennt werden.
Ob und inwieweit Grundsteuern in der Nebenkostenabrechnung für vergangene Jahre nachträglich geltend gemacht werden können, ist in der Rechtsprechung umstritten. Nur wenn der Vermieter seine vorangehenden Nebenkostenabrechnungen unter den konkreten Vorbehalt der Grundsteuernachforderung gestellt hat, kann er seinen Anspruch nach allgemeiner Ansicht durchsetzen. Auslegung einer Klausel in einem Gewerbemietvertrag zur Umlage der Grundsteuer Es sind nur in künftig fällig werdende Grundsteuererhöhungen auf der Basis des Messbetrags für bebaute Grundstücke auf den Mieter umlegbar.
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