Gibt es im Mietvertrag keine Regelung darüber,
wann und wie oft der Vermieter die Wohnung
besichtigen darf, muss der Mieter während des
gesamten Mietverhältnisses keine Besichtigung
zulassen.
Laut Grundgesetz hat der Mieter ein Recht auf
Privatsphäre. Nur in konkreten Fällen darf der
Vermieter in die Wohnung.
Das kann z. B. bei Verdacht auf Verwahrlosung
oder unerlaubter Untervermietung der Fall sein.
Lässt der Mieter ihn aber auch bei diesen Gründen
nicht in die Wohnung, muss er sich eine
einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken.
Nur damit darf er in die Wohnung, wenn der Mieter
den Zutritt verweigert. Er darf also sein Recht nicht
mit Gewalt ausüben.
Besichtigungszeiten
•
Ein Besichtigungsrecht besteht auch bei
geplanter Weitervermietung. Das gilt dann für
Mietinteressenten. Die Besichtigungszeiten
sollen in in der Regel wochentags von 10-13
und 15-18 Uhr sein.
•
Besichtigungen sollen nur zu dem Mieter
genehmen Zeiten stattfinden (z.B. wegen
Berufstätigkeit nur samstags) und nicht
häufiger als etwa alle 14 Tage nach
Vorankündigung.
•
Er muss eine Besichtigung rechtzeitig,
mindestens 24 Stunden vorher, ankündigen.
Von einem berufstätigen Mieter kann eine
Terminvereinbarung innerhalb von vier Tagen
verlangt werden.
•
Es reicht aus, wenn der Mieter einmal
wöchentlich für drei Stunden die
Besichtigung ermöglicht.
•
Es ist ausreichend, wenn ein Mieter einmal im
Monat für 30 Minuten die Besichtigung der
Wohnung, zwecks Weitervermietung oder
Verkauf, zulässt. Jedenfalls dann, wenn er in
der zurückliegenden Zeit schon ständig
Besichtigungen geduldet hat.
Der Vermieter muss bei der Terminvereinbarung
auf den Mieter Rücksicht nehmen. Wenn der
Mieter berufstätig ist, kann er verlangen, dass er
den Termin zur Besichtigung drei bis vier Tage
vorher ankündigt.
Besichtigungsrecht im Mietvertrag
Besichtigungsrecht des Vermieters
Eine Klausel im Mietvertrag, die dem Vermieter ein
Recht zum Betreten der Mietwohnung ganz
allgemein „zur Überprüfung des
Wohnungszustandes“ einräumt, ist wegen
unangemessener Benachteiligung des Mieters
unwirksam. Der Vermieter hat kein
Besichtigungsrecht, wenn er keine Gründe hat.
Ein Besichtigungsrecht, nur um zu sehen, wie die
Wohnung aussieht oder was der Mieter so treibt,
gibt es nicht. Der Vermieter hat immer das Recht,
bei Gefahr im Verzug, die Wohnung zu betreten.
Auch wenn er das eigentlich vom Gesetz her nicht
darf. Gefahr im Verzug kann z. B. bei einem
Wasserschaden, eingefrorene Rohre oder Brand
bestehen.
Wechselt die Hausverwaltung stellt das keinen
Berechtigungsgrund dar, besichtigen zu müssen.
Mit Besichtigungsrecht darf der
Mieter auf folgenden Gründen in die
Wohnung:
- Begutachtung von Mängeln,
- Routinemäßige Überprüfung der Wohnung auf
Mängel bzw. wegen vertraglich übernommener
Schönheitsreparaturen
- begründeter Verdacht auf vertragswidrigen
Gebrauch der Wohnung z.B. Untervermietung,
- ohne Genehmigung Baumaßnahmen
vorgenommen,
- gesammelter Müll, o. ä.,
- die Wohnung soll neu vermessen werden oder
Handwerker, Sachverständige, Architekten u. ä.
wollen einen Kostenvoranschlag bzw. Baupläne
erstellen
- oder Mängel begutachten bzw. beseitigen. -
Wenn der Mieter für mehrere Tage abwesend ist,
sollte er dem Vermieter unbedingt eine Person
seines Vertrauens benennen, die einen
Zweitschlüssel für die Wohnung hat und in
Dringlichkeitsfällen Zutritt gewähren kann.
Sonst kann der Mieter für entstehende Schäden
haftbar gemacht werden!
Aufbrechen darf der Vermieter die Wohnung nur
dann, wenn er Polizei bzw. Feuerwehr hinzuzieht.
Bei Gefahr im Verzug dürfte aber auch jeder
andere in die Wohnung, ohne mit Konsequenzen
rechnen zu müssen.
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